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Das Privat-Baurecht.
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nicht im voraus durch Uebereinkunft ausgeschlossen werden. War der Getödtete
oder Verletzte gegen den Unfall bei Versicherungs-Anstalten oder Unterstützungs-
Kassen versichert und hat der Betriebs-Unternehmer zu den Kosten der Ver-
sicherupg mindestens !/; beigetragen, so ist die volle Leistung des Ver-
sicherers auf die Entschädigung einzurechnen. Ob die Zuschüsse des Unternehmers
freiwillige waren, oder ob eine Verpflichtung zu denselben übernommen war, ist
unerheblich. Als Ersatz für Unterhalt oder Erwerb ist in der Regel eine Rente
zuzubilligen. Beide Theile können bei späterer wesentlicher Veränderung der Um-
stände, welche für die Feststellung der Rente und ihrer Höhe maassgebend waren,
eine Veränderung der Rente fordern: der Verpflichtete- also Aufhebung oder
Minderung, der Berechtigte Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente. Kapitals-
Abfindung kann nur im Einvernehmen beider Theile zugesprochen werden.
4. Verlust des Anspruchs. Bei Bemessung der Schadens-Höhe ist dem
Richter freie Beweis-Würdigung zur Pflicht gemacht, was in der Praxis zu manchen
bedenklichen Grundsätzen geführt hat. - Gestehen die Landes- oder Orts-
Rechte dem Verunglückten noch andere und weiter gehende Ansprüche zu, so be-
stehen solche neben dem Haftpflicht-Gesetz fort, da nicht beabsichtigt war, die
Verletzten schlechter zu stellen, d.h. ihnen günstigere Satzungen aufzuheben.
Die Forderungen auf Schadens-Ersatz verjähren in 2 Jahren vom Tage des
Unfalls an, die Forderungen der gesetzlich Alimentations-Berechtigten jedoch erst
in 2 Jahren vom Todestage des Getödteten an, falls dieser Tag ein anderer, als der
des Unfalls ist. Dabei kommen die allgemeinen Grundsätze der Landes-Rechte be-
züglich der Verjährung zur Anwendung; die Verjährung läuft aber auch gegen Minder-
jährige und ihnen eleich gestellte Personen, mit Ausschluss der Wiedereinsetzung.
Es genügt die Erhebung der Klage innerhalb der fraglichen Zeit, um spätere
Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente fordern zu können.
b. Voraussetzung des Schadens-Ersatzes. Haftpflichtig sind nur die
im Gesetz benannten Gewerbe, u. z. mit wesentlich verschiedenen Wirkungen. Mau
muss deshalb die beiden Gattungen der haftpflichtigen Gewerbe getrennt behandeln.
l. Haftpflicht der Eisenbahnen. Hier genügt schon, dass bei dem
Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt wird, um
die Haftpflicht des Betriebs- Unternehmers für den dadurch entstandenen Schaden
zu begründen. Er wird davon nur frei, sofern er beweist, dass der Unfall durch
höhere Gewalt, oder durch eisenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten
verursacht ist. Das Verschulden eines Dritten, der z. B. den Eisenbahnzug ge-
fährdete, indem er ein Betriebs-Hinderniss schuf, bewirkt keine Beseitigung der Haft-
pflicht, welche nach dem heutigen Gerichts-Gebrauche selbst bei mittelbarem Schaden
angenommen wird, z. B. wenn ein Pferdebahnwagen durch Bremsen zum Stehen
gebracht wird, um ein zwischen die Pferde gelaufenes Kind vor dem Ueberfahren-
werden zu schützen, und nun infolge des heftigen Stosses, den der Wagen beim Bremsen
etc. erhielt, jemand in eine Fensterscheibe fällt und sich schwer verletzt.
Unter Eisenbahnen werden hier verstanden alle zum Transport dienenden,
mit Schienen beleeten Anlagen, welche nicht lediglich integrirende Theile eines
anderen Unternehmens sind. Es kommt nichts darauf an, ob sie dem Publikum
zur Benutzung eeöffnet sind; auch wird- nicht unterschieden, ob die Bewegung
durch Dampfkraft oder Pferde vermittelt wird. Zum Betrieb wird alles gerechnet,
was den "Transport unmittelbar betrifft; es gehört jedoch nicht hierher die 'Thätig-
keit in den Maschinenwerkstätten und ähnlichen Anlagen, welche mit der Eisen-
bahn verbunden sind, aber eine selbständige Existenz haben; ebenso wenig der
Bau oder die Reparatur des Bahnkörpers.
Zur Begründung des Anspruchs genügt der Nachweis eines Zusammenhangs
zwischen der Beschädieune und dem Betriebe der Bahn. Das Vorhandensein oder
Fehlen eines Verschuldens in der Person eines Betriebs-Angestellten ist ohne Ein-
tluss auf das Ersatz-Forderungs-Recht.
2. Der übrigen haftpflichtigen Betriebe. Anders ist es bei diesen.
Wer ein Bergwerk, eine Grube, einen Steinbruch, eine Gräberei oder
eine Fabrik betreibt, haftet erst!) auf Grund des ihm geführten Nachweises,
I) Durch R. Ges. v. 6. Juli 1884 $ 96 ist an deren Stelle die Haftpflicht für alle Aufwendungen
getreten, welche in Folge des Unfalls von Unfalls - Genossenschaften oder Krankenkassen ;
worden sind,