Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
250 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
dass sein Bevollmächtiger oder sein Repräsentant, oder eine zur Leitung oder 
Beaufsichtigung des Betriebs oder der Arbeiter angenommene Person ein 
Verschulden in Ausführung ihrer Dienst-Verrichtungen begangen habe und dieses 
Verschulden mit dem Tode oder der Körper-Verletzung eines Menschen derart in 
ersichtlichem Zusammenhane steht, dass der eingetretene Erfolge als deren noth- 
wendiee Wirkung anzusehen sei, für den hierdurch entstandenen Schaden. Auch 
hier genügt nicht, dass die Anlage in der Entstehung begriffen und blos vorbe- 
reitet wird; auch hier trifft die besondere Haftung für die Gefahren bei emem 
selbständieen Hülfs-Gewerbe, z. B. der Zufuhr oder Abfuhr nicht zu. 
Da jedoch hier der Unternehmer nicht schlechthin für jeden von ihm ange- 
stellten Arbeiter einsteht, dem Verletzten vielmehr der Nachweis nicht blos einer 
vorgefallenen Schuld, sondern überdies des Umstandes obliegt, dass Derjenige, 
dem das Verschulden zur Last fällt, eine den Betrieb ganz oder theilweise 
bestimmende, nicht bloss selbst leistende 'Thätiekeit hatte, ist seine Lage schon 
weniger ungünstig, als bei den Eisenb.- Unfällen. Das Verschulden braucht nicht 
nothwendig im positiven Handeln u. in Anweisungen, sondern kann auch im Unter- 
lassen bestehen, z. B. im Nichteinschreiten gegen ungeeignetes Verhalten der Arbeiter. 
Dass bei konkurrirendem Verschulden des Beschädigten die Haftung wegefällt, 
ist im Gesetze nicht ausdrücklich bestimmt, wohl aber mindestens als Regel 
anzunehmen wenn dem Beschädieten eiener Vorsatz oder frevelhafter Leicht- 
sinn zur Last gelegt werden kann; die Haft-Ansprüche sind hier ausgeschlossen, 
weil anderen Falls der Rechts-Grundsatz verletzt werden würde, dass Niemand durch 
sein Verschulden Rechte erwerben und die Lage eines Andern verschlechtern, 
bezw. in dessen Person Verbindlichkeiten begründen darf. 
3. Betriebs-Unfalls-Versicherungpflicht. 
Derselben unterliegen die Baugewerbe?), sobald in ihnen auch nur 1 Lehrling 
beschäftiet wird, ohne Unterschied, ob die Betriebs-Unternehmer das Bauhandwerk 
erlernt haben und selbst ausüben, oder nicht. Sie umfasst jedoch nicht Erd- 
arbeiter für Wege, Kanäle, Eisenbahnen, oder die vorüber gehend beim Bau be- 
schäftigten Personen anderer Gewerbszweige, z. B. Tischler, Glaser ete. Versicherung 
zu nehmen haben die Betriebs-Unternehmer, von denen die im Wege des Umlage- 
Verfahrens aufzubrinsenden Beträge zur Entschädigung der Verunglückten aus 
eirenen Mitteln zu zahlen sind, ohne wegen derselben Ersatz von den Arbeitern 
fordern zu dürfen. Die Höhe der Beiträge schwankt, indem sie durch die Zahl 
der Unfälle und den Geldbedarf für Entschädigungen beeinflusst wird. Die Ver- 
theilung auf die einzelnen Unternehmer geschieht im Verhältniss der Gesammtzahl 
der Versicherten zur Zahl der eigenen Leute und unter Berücksichtigung der 
grösseren oder geringeren Gefährlichkeit des Betriebes. Um letzteren Umstand 
fest zu stellen, werden die Betriebe in „Gefahren-Klassen“ vertheilt. Die Leistung der 
Beiträge geschieht jährlich; ihre Einziehung erfolgt durch Mitwirkung der Post. 
In den ersten 11 Jahren müssen Zuschläge über die wirkliche Bedarf- Summe er- 
hoben und geleistet werden um einen Reserve-Fonds aufzubringen, dessen Höchst- 
Höhe die doppelte Summe eines Jahres-Bedarfs betragen soll. 
Versicherung muss für sämmtliche Arbeiter, sowie wenigstens für solche Be- 
triebs-Beamte, deren Jahres-Einkommen 2000 M. nicht übersteigt, und kann für 
höher besoldete Betriebs-Beamte, sowie für die eigene Person des Betriebs - Unter- 
nehmers genommen werden. Gegenstand der Versicherung sind nur Schäden aus 
Tödtungen oder Körper-Verletzungen. Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz 
der Heilungs-Kosten, welche vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls 
entstanden sind, und auf Zahlung einer für die Dauer der Erwerbs-Unfähigkeit oder 
-Minderung zu gewährenden Rente, deren Höchst-Höhe 66?/z %/, seines Arbeits-Ver- 
dienstes beträgt. Die Hinterbliebenen eines Getödteten haben, ausser Ersatz der Beerdi- 
eungs-Kosten, eine Abfindung durch Rente zu erhalten, welche für die Wittwe 20°/,, für 
jedes Kind 15 oder 20 "/,, für alle zusammen jedoch nicht mehr als 60°/, seines Arbeits-Ver 
dienstes beträgt. Auch Eltern des Verstorbenen können bis zur Höhe von 20°/, des Arbeits- 
Verdienstes Anspruch erlangen. Bei Verheirathung einer Wittwe erlischt ihr Renten- 
bezues-Recht und tritt an dessen Stelle ein Abfindungs-Kapital in Höhe eines 3jährigen 
1) R.-Unfallversicher.-Ges. v. 6. Juli 1884. Anleitung d. Reichs-Vers.-Amts v. 14. Juli 1884. 
2?) Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Steinhauer, Brunnenmacher und Schornsteinfeger; doch 
erstreckt sich die Versicherungs-Pflicht auch auf Handlanger, Steinträger etc. 
       
    
      
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
     
   
  
  
   
   
  
  
  
   
  
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
   
    
   
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