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Das Privat-Baurecht. 293]
Renten-Betrages. Jeder Anspruch des Verletzten oder der Hinterbliebenen fällt
wee, wenn der Betroffene vorsätzlich den Unfall selbst veranlasst hatte. Die An-
sprüche sind weder pfänd- noch verpfändbar, müssen binnen 2 Jahren geltend ge-
macht werden und können eine ziffermässige Aenderung erfahren, wenn sich im Zeiten-
Verlaufe die Umstände ändern, unter denen sie fest gestellt wurden. Die Feststellung
geschieht durch die Verwaltungs-Organe. Streitigkeiten werden durch das R.-Versicher.-
Amt, oder ein aus Vertretern der Betheiligten gebildetes Schiedsgericht erledigt.
Träger der Versicherung '') sind „Berufs-Genossenschaften“, d. h. Vereinigungen
der versicherungspflichtigen Unternehmer zum gemeinsamen Aufbringen der Schadens-
Summe. Ihre Bildung kann freiwillig erfolgen, oder behördlich verlangt sein. Sie
haben die Eigenschaft einer juristischen Person, werden von einem Vorstand aus
der Zahl der Genossenschafter vertreten, stehen unter Aufsicht einer besonderen
Reichsbehörde (R.- Versicher.- Amt), und ordnen ihre Angelegenheiten gemäss eines
vom R.-Versicher.-Amt zu bestätigenden Statuts selbstständig durch Mitglieder-Ver-
sammlung. Die Betheilieune der Arbeitsnehmerschaft ist beschränkt: auf den Beisitz
zum Schiedsgericht, Berutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vor-
schriften, Entsendung von 2 nicht ständigen Mitgliedern an das R.-Versicher.-Amt.
Auf Organisation und Verwaltung der Kasse hat sie keinen Einfluss. Die Genossen-
schaften können in kleinere Verbände (Sektionen) vertheilt sein, welche dann das
Gefahren-Risiko zunächst unter sich decken. Den Umlagen hatdas genossenschatt!l.
Kataster, welches durch Nachtragen der Zu- und Abgänge, sowie Veränderung in
den einzelnen Betrieben und deren Umfang im Laufenden zu erhalten ist, und ein
Gefahren-Tarif zu Grunde zu liegen, um Willkührlichkeiten auszuschliessen.
ß. Die Verjährung.’)
/
Bitteratur: Arndts.. A. 8.0.8°87.8 97 v. Wächter. A. a. O0. $ 92 I. S. 473 ff.
Unterholzner. Verjährungslehre; II. Aufl. 1858. Dernburg. A. a. O. $ 163 L S. 329.
Förster, A. a. O0. $S 46 1.8. 210. ff. Koch. A. a. 0.8146 fl. I 8. 289. Zachariae. A. 2. ©.
Ss 209 f.; TITLE.
l. Begriff und Arten.
Auch durch Zeit-Ablauf kann eine Veränderung in bestehenden Rechten ein-
treten. Man spricht dann von Verjährung. Dieselbe ist eine erwerbende,
wenn durch den Zeit-Ablauf Rechte entstehen, oder eine erlöschende, wenn durch
den Zeit-Ablauf Rechte verloren gehen. Die erwerbende wird auch Ersitzung,
die erlöschende aber bald Verschweieung, bald Klage-Verjährung genannt.
Zweck jeder Verjährung ist der Schutz des Verkehrs. Es soll dem yorge-
beugt werden, dass das Bestreiten eines Rechts arglistig so lange aufgeschoben
wird, bis der Geener seine Beweis-Mittel verloren habe. Danach ist sie sittlich
gerechtfertigt und für die Verkehrs-Sicherheit unentbehrlich.
Auch die Versäumunge von Prozess-Fristen und ähnlichen Zeit-
Bestimmungen, durch welche die Verfolgung von Rechten erschwert oder benommen
wird, fällt unter die Verjährung im weiteren Sinne.
2. Erwerbende Verjährung (Ersitzung).
a. Begriff und Wesen. Die erwerbende Verjährung setzt zwei Bedingungen
voraus: Nichtgebrauch auf der einen, Besitz und Ausübung des Rechts auf der
anderen Seite. Sie bezieht sich auf alle Fälle, wo Jemand eine Sache oder ein
Recht besessen hat. Das römische Recht wendet sie ursprünglich nur auf Figen-
thum an und hat sie später der Sache nach noch auf Servituten übertragen. Der
Ausdruck des A. L.-R. ist so alleemein, dass alle möglichen Rechte, selbst Obli-
gationen, Gegenstand der Verjährung sein können; und so allgemein ist es auch
wirklich gedacht. Wenn z. B. Jemand 30 Jahre lane Zinsen zahlt so ist dadurch
die Kapitals-Forderung erworben, welche Anwendung nach der Beoriffs-Bestimmung
eanz folgerecht ist, aber deshalb doch nicht auf andere Obligationen analog statt-
findet. Durch die erwerbende Verjährung wird das Recht seiner Substanz nach
in dem Umfange, in welchem es besessen worden, erworben und nicht blos eine
Einrede geeen die Eisenthums-Klage.
I) Dieser Theil der Darstellung gehört unter B. I, 8. 225 ff., welcher jedoch vor Erlass
des Gesetzes schon gedruckt war; er wird deshalb hier nachgetragen.
2) D. de div. temp. praescript (44.3) X. de praescript (2. 26), in 6t0o (2.13). — A. L.-R. 1.9 55 500
bis 669. ©. c. Art. 2219— 2281. B. G. B. $$ 150 ff, 1017 £f.