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254 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei -Wissenschaften.
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der Ansprüche aus dem Haftpflicht-Gesetz 2 Jahre!), aus unerlaubten Handlungen bald
32), bald 5 Jahre, wegen Mängel des Kauf-Gegenstandes 6 Monat?).
Die Verjährungs-Fristen sind so vielgestaltig, dass ihre Neuregelung um so
mehr nothwendig ist, als grosse Meinungs-Verschiedenheit darüber herrscht, wie
die bestehenden Bestimmungen über die Verjährungs-Fristen auf die einzelnen Fälle
zur Anwendung zu bringen sind. Das Reichsgericht hat z. B. in neuerer Zeit be-
züglich der Verjährungs-Fristen im Baugewerbe dahin erkannt, dass 1. Omissiv-
Delikte aus $ 330 des St.-G.-B. mit Ablauf von 5 Jahren seit dem Tage der
Uebergabe des Bauwerks gerechnet; 2. Ansprüche der Bauhandwerker und Liefe-
vanten aus Lieferungen für von Baugewerks-Meistern zum Zwecke deren Veräusse-
rung errichtete Gebäude in 30 Jahren; 3. solche aus Entreprise - Verträgen ın
gleicher Frist; 4. dagegen alle unter den gemein-gewöhnlichen Begriff der Bau-
Arbeiten fallenden Ansprüche in 2 Jahren verjähren.
d. Unterbrechung. Der Lauf des Nichtgebrauchs wird eehemmt durch
Versagung des rechtlichen Gehörs, so lange das Hinderniss dauert, und unter-
brochen mit Vernichtung der bis dahin gelaufenen Verjährung: a. durch Aner-
kenntniss mit ausdrücklicher Erklärung, mittels Sicherheits-Bestellung oder mittels
Zinsenzahlung, oder mit ausdrücklicher Abschlags-Zahlung oder Nachsuchung
einer Frist-Bewilligung; b. durch Erhebung der Klage, und zwar selbst bei einem unge-
hörigen Richter; ce. durch thatsächliche Verwirklichung des Rechts, welche beruht
bald in der Herstellung und Erhaltung eines Zustandes, z. B. bei einer "Bau-Ser-
vitut in dem Bestehen der entsprechenden Einrichtungen, bald in einer Thätigkeit
seitens des Berechtigten oder seiner Leute, z. B. in dem Benutzen des Weges,
auf den uns eine Wege-Gerechtigkeit ein Recht giebt, bald endlich bei affırma-
tiven Rechten — in einer entsprechenden Leistung seitens des Verpflichteten oder
seines gehörig legitimirten Vertreters.
y. Die selbstgeschaffenen Privatrechte.
Den Rechts-Grund für Entstehung oder Verlust von Berechtigungen oiebt viel
fach die zur äusseren Erscheinung gelangte menschlichen Thätiekeit ab, dass
sie sich wechselseitig zu Wirkung und Ursache gestalten. Man bezeichnet des
halb die Handlungen als Grundlage von Rechten.
1. Handlung.
Handlung heisst eine mit dem Willen in Verbindung stehende menschliche
Thätiekeit und auch der Erfolg der Thätiekeit: die Thatsache oder Begebenheit.
Man unterscheidet: 1. innere Handlungen (Gedanken) und äussere oder kör
perliche Handlungen, welche in der 'Thätigkeit des Jaeibes oder einzelner Organe
bestehen. Nur diese sind Gegenstand rechtlicher Bestimmung. Ferner: 2. posi-
tive (Begehungen) und negative (Handlungen) Unterlassungen; 3. mögliche und
unmögliche; 4. erlaubte d. h. solche, welche weder durch natürliche noch
durch positive Gesetze verboten sind, und unerlaubte, aus welchen nur Ver-
a. 4 Jahren: die Forderungen der Kommissarien öffentlicher Behörden, der Rechtsanwälte,
der Notarien, der Feldmesser und Kondukteure, der Makler und aller derjenigen Personen
welche aus der Besorgung bestimmter Geschäfte und Aufträge ein Gewerbe machen, sowie der
Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen; der Hausbeamten und des
Gesindes wegen ihres Diensteinkommens; der Lehrherren hinsichtlich des Lehrgeldes; wegen
der Rückstände an vorbedungenen Zinsen, an Mieths- und Pachtgeldern; wegen Rückstände
von Abgaben an Privatpersonen, für z. B. Wege und Brücken; auf Erstattung von Prozess
kosten von dem Gegner; auf Nachzahlung des von Seiten der Staatsbehörden gar nicht oder zu
wenig Eingeforderten, oder auf Erstattung der an dieselben zu viel gezahlten Kosten, Stempel
und Porto-Gefälle, mit Ausnahme der Werthstempel, welche mehr als 1 Proz. betragen,
Verträgen und Schuld-Versehreibungen zu verbrauchen sind; auf Zahlung der zur Hebung ge
Steuern, u. aller
oder zu
stellten, aber rückständig verbliebenen oder kreditirten direkten oder indir.
Arten von öffentl. Staats-, Kreis-, Gemeinde- und sonstigen Gesellschafts-Abzaben und Lasten.
b. 2 Jahren: Die Forderungen der Fabrik-Unternehmer, Künstler und Handwerker, sowohl
für Waaren und Arbeiten, mit Ausnahme solcher Forderungen, welche in Bezug auf den Ge
werbs-Betrieb des Empfängers der Waare oder Arbeit entstanden sind, auch wegen der an ihre
Arbeiter gegebenen Vorschüsse; der Lehrer für Honorare, der Fabrikarbeiter, Gesellen und
meinen Handarbeiter wegen Lohnes; der Fuhrleute und Schiffer wegen Lohnes und Auslagen
e. 1 Jahr: Die Forderungen auf Nachzahlung oder Zurückzahlung indirekter Steuern;
Nachforderungen von Grundsteuern
licher Uebergehung; circa 3 Monate vom Tage der Bekanntmachung der
der Anspruch w ın auferleeter direkter Steuern auf Ermässigung und Befreiung, sowie auf
Rückerstattung für das laufende Jahr.
I) R.-Ges. v. 7. Juni 1871. ) Z.B. A. L.-R. 1. 6. S 53. 3) H.G.B. Art. 349.
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sowie Gewerbe- und persönlichen Steuern im Falle gänz
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