Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

     
   
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
   
  
  
   
  
   
  
   
   
   
  
  
   
    
  
  
  
   
  
  
    
   
   
   
  
  
   
    
     
   
    
     
      
  
  
  
  
  
  
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958 Grundzüse der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
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verlautbart. so ist es, wenn ganz andere Personen als die eigentlichen Kontrahenten auf- 
treten. ebenso, als wenn ein Geschäft zur Verdeckung eines anderen simulirt worden 
ist: dass sich die Kontrahenten fremde Namen geben, schadet der Gültigkeit nicht. 
Das simulirte Geschäft kann durch Klage und Einrede angefochten werden. 
Den Beweis der statteehabten Simulation hat Derjenige zu erbringen, der ihr 
Vorhandensein behauptet. Er unterliegt denselben Regeln, wie der des Scherzes. 
Auch dritte Personen. welche das Geschäft nicht abgeschlossen haben, können ein 
Anfechtungs-Recht haben, z. B. Gläubiger, zu deren Benachtheiligung Veräusserungs- 
Verträge geschlossen sind. Gerichtliche Verlautbarung oder Bestätigung schliesst 
weder den Beweis des Scherzes noch den der Simulation aus. Selbst gegen ein er- 
eaneenes Erkenntniss ist er denkbar und zulässig. ') Bei zweiseitigen Rechts- 
Geschäften ist denkbar. dass beide Theile simuliren, in welchem Falle sie dann 
in solidum den dadurch bevortheilten Dritten vollständig entschädigen müssen, 
geoenseitig aber aus der Simulation wohl zu unterscheiden von dem darunteı 
versteckten Geschäfte car keinen Anspruch auf Schadens-Ersatz und auch keinen 
Regress haben. Hat aber nur Einer simulirt, so muss er den Andern vollständig 
schadlos halten. — Häufig geschieht die Simulation, um den Gläubigern den Gegen- 
stand zu ihrer Befriedigung zu entziehen. Rechts-Handlungen, welche in der dem 
anderen Theile bekannten Absicht, die Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen 
werden, sind jedoch anfechtbar?); und zwar wird bei den innerhalb des letzten 
Jahres vor der Konkurs-Eröffnune abgeschlossenen entgeltlichen Verträgen des Gemein- 
Schuldners mit seinem Ehegatten oder nahen Angehörigen das Vorhandensein dieser 
Absicht dergestalt vermuthet, dass den Anfechtungs- Beklagten die Beweislast 
für das Geeentheil trifft. Unter Umständen, nämlich im Konkurs, kann die Simulation 
bald Strafbarkeit beeründen, bald wenigstens ein Strafbarkeits-Kriterium abgeben.”) 
d. Förmlichkeiten der Rechts-Geschäfte. 
Litteratur: B. Hilse: Formul. f. Rechtshandl. d. freiw. Gerichtsbark. (5. Aufl. 1884). 
l. Alleemeine Grundsätze. 
Nach älterem Rechte hatte man feierliche Formen (Förmlichkeiten, Forma- 
lititen. Solennitäten) von unfeierlichen zu unterscheiden. Heute haben die äussern 
Formen nur noch den Zweck, dem Irrthum und Betrug entgegen zu wirken, 
was bei den alten römischen Formen nicht der Hauptzweck war. Von den Formen 
eilt im heutigen Recht ziemlich allgem. die Reeel: dass, wenn eine Vorschrift 
über die Form gegeben ist, im Zweifel angenommen wird, dass die Form zu 
mehrerer Sicherheit und Beglaubigung dienen, nicht aber eine Bedingung der Gül- 
tiokeit bilden solle. Bestehen zu verschiedenen Zeiten versch. Formen und kommt 
es auf die Gültiekeit der Handlung an, so entscheidet diejen. Form, welche damals, 
als die Handlung zur Vollendung kam, galt; doch mit der nicht auf die Form von 
Verträeen anzuwendenden Ausnahme, dass die Handlung, welche danach uneültie sein 
würde, als gültig geschützt wird, wenn die nach den zur Zeit des Streits eeltenden 
Gesetzen voreeschriebenen wesentl. Förmlichkeiten angetroffen werden. Kennt- 
niss der Form-Vorschriften ist deshalb für das Verkehrsleben unentbehrlich. 
9. Die verschiedenen Arten. 
Nach heutigem Rechte lassen sich unterscheiden: gerichtliche, notarielle, 
schriftliche und mündliche Abfassung. 
a. Rechts-Handlungen in gerichtlicher Form. Eine Anzahl Rechts 
Handlungen verlangt zu ihrem rechts -verbindlichen Zustandekommen) eine Mit 
wirkung der Gerichte) entweder durch Beglaubigen der Unterschrift, oder Ver 
I) M. vergl. Entsch. d. Ob.-Trib. Bd. 52 8. 1 ff. ) R.-Konk.-Ordn. $ 24. 
3) R.-Konk.-Ordn. $ 209 Nr. 1, 2, $ 212. 
t) Ohne voregeängires Prozess-Verfahren findet nach dem neueren Prozess-Rechte die Zwangs 
vollstreekune beschränkt aus Urkunden statt, welehe von einem deutschen Gerichte oder Notar 
n Form aufgenommen sind, 
  
innerhalb der Grenzen seiner Amts-Befugnisse in der vorgeschrieben 
so dass die Beobachtung der verordneten Form an praktischem Werthe gewinnt. 
5) Aufnahme von Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, wo sie besteht, seit Ih 
krafttreten des Gerichtsverfassungs- Gesetzes v. 27. Jan. 1877 (R. Ges. Bl. 41) gemäss Einf.-Ges 
dazn v. 27. Jan. 1877 (R. Ges. Bl. 77) $4, mit Preuss. Ausf.-G. v. 24. April 1878 (G.-S. 230) 33 16, 25 
26. 28 den Amtseerichten übertragen und zwar dergestalt, dass auch die aufgehobenen Amt 
Hadeln und Schöffen 
1 übergehen und 
    
  
Verrichtungen der Universitäts-Gerichte, Kirchspiels-Gerichte im Land« 
Geriehte im Bezirke des früheren Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein auf diese 
sie gleichzeitig für die in der Rheimprovinz (rh. C.-Pr.-O. Art. 867, 872) den Handels-Gerichten 
und (Art. 907—915, 921—952) den Landgerichten zugewiesenen Verrichtungen zuständig werden 
  
  
      
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