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958 Grundzüse der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
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verlautbart. so ist es, wenn ganz andere Personen als die eigentlichen Kontrahenten auf-
treten. ebenso, als wenn ein Geschäft zur Verdeckung eines anderen simulirt worden
ist: dass sich die Kontrahenten fremde Namen geben, schadet der Gültigkeit nicht.
Das simulirte Geschäft kann durch Klage und Einrede angefochten werden.
Den Beweis der statteehabten Simulation hat Derjenige zu erbringen, der ihr
Vorhandensein behauptet. Er unterliegt denselben Regeln, wie der des Scherzes.
Auch dritte Personen. welche das Geschäft nicht abgeschlossen haben, können ein
Anfechtungs-Recht haben, z. B. Gläubiger, zu deren Benachtheiligung Veräusserungs-
Verträge geschlossen sind. Gerichtliche Verlautbarung oder Bestätigung schliesst
weder den Beweis des Scherzes noch den der Simulation aus. Selbst gegen ein er-
eaneenes Erkenntniss ist er denkbar und zulässig. ') Bei zweiseitigen Rechts-
Geschäften ist denkbar. dass beide Theile simuliren, in welchem Falle sie dann
in solidum den dadurch bevortheilten Dritten vollständig entschädigen müssen,
geoenseitig aber aus der Simulation wohl zu unterscheiden von dem darunteı
versteckten Geschäfte car keinen Anspruch auf Schadens-Ersatz und auch keinen
Regress haben. Hat aber nur Einer simulirt, so muss er den Andern vollständig
schadlos halten. — Häufig geschieht die Simulation, um den Gläubigern den Gegen-
stand zu ihrer Befriedigung zu entziehen. Rechts-Handlungen, welche in der dem
anderen Theile bekannten Absicht, die Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen
werden, sind jedoch anfechtbar?); und zwar wird bei den innerhalb des letzten
Jahres vor der Konkurs-Eröffnune abgeschlossenen entgeltlichen Verträgen des Gemein-
Schuldners mit seinem Ehegatten oder nahen Angehörigen das Vorhandensein dieser
Absicht dergestalt vermuthet, dass den Anfechtungs- Beklagten die Beweislast
für das Geeentheil trifft. Unter Umständen, nämlich im Konkurs, kann die Simulation
bald Strafbarkeit beeründen, bald wenigstens ein Strafbarkeits-Kriterium abgeben.”)
d. Förmlichkeiten der Rechts-Geschäfte.
Litteratur: B. Hilse: Formul. f. Rechtshandl. d. freiw. Gerichtsbark. (5. Aufl. 1884).
l. Alleemeine Grundsätze.
Nach älterem Rechte hatte man feierliche Formen (Förmlichkeiten, Forma-
lititen. Solennitäten) von unfeierlichen zu unterscheiden. Heute haben die äussern
Formen nur noch den Zweck, dem Irrthum und Betrug entgegen zu wirken,
was bei den alten römischen Formen nicht der Hauptzweck war. Von den Formen
eilt im heutigen Recht ziemlich allgem. die Reeel: dass, wenn eine Vorschrift
über die Form gegeben ist, im Zweifel angenommen wird, dass die Form zu
mehrerer Sicherheit und Beglaubigung dienen, nicht aber eine Bedingung der Gül-
tiokeit bilden solle. Bestehen zu verschiedenen Zeiten versch. Formen und kommt
es auf die Gültiekeit der Handlung an, so entscheidet diejen. Form, welche damals,
als die Handlung zur Vollendung kam, galt; doch mit der nicht auf die Form von
Verträeen anzuwendenden Ausnahme, dass die Handlung, welche danach uneültie sein
würde, als gültig geschützt wird, wenn die nach den zur Zeit des Streits eeltenden
Gesetzen voreeschriebenen wesentl. Förmlichkeiten angetroffen werden. Kennt-
niss der Form-Vorschriften ist deshalb für das Verkehrsleben unentbehrlich.
9. Die verschiedenen Arten.
Nach heutigem Rechte lassen sich unterscheiden: gerichtliche, notarielle,
schriftliche und mündliche Abfassung.
a. Rechts-Handlungen in gerichtlicher Form. Eine Anzahl Rechts
Handlungen verlangt zu ihrem rechts -verbindlichen Zustandekommen) eine Mit
wirkung der Gerichte) entweder durch Beglaubigen der Unterschrift, oder Ver
I) M. vergl. Entsch. d. Ob.-Trib. Bd. 52 8. 1 ff. ) R.-Konk.-Ordn. $ 24.
3) R.-Konk.-Ordn. $ 209 Nr. 1, 2, $ 212.
t) Ohne voregeängires Prozess-Verfahren findet nach dem neueren Prozess-Rechte die Zwangs
vollstreekune beschränkt aus Urkunden statt, welehe von einem deutschen Gerichte oder Notar
n Form aufgenommen sind,
innerhalb der Grenzen seiner Amts-Befugnisse in der vorgeschrieben
so dass die Beobachtung der verordneten Form an praktischem Werthe gewinnt.
5) Aufnahme von Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, wo sie besteht, seit Ih
krafttreten des Gerichtsverfassungs- Gesetzes v. 27. Jan. 1877 (R. Ges. Bl. 41) gemäss Einf.-Ges
dazn v. 27. Jan. 1877 (R. Ges. Bl. 77) $4, mit Preuss. Ausf.-G. v. 24. April 1878 (G.-S. 230) 33 16, 25
26. 28 den Amtseerichten übertragen und zwar dergestalt, dass auch die aufgehobenen Amt
Hadeln und Schöffen
1 übergehen und
Verrichtungen der Universitäts-Gerichte, Kirchspiels-Gerichte im Land«
Geriehte im Bezirke des früheren Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein auf diese
sie gleichzeitig für die in der Rheimprovinz (rh. C.-Pr.-O. Art. 867, 872) den Handels-Gerichten
und (Art. 907—915, 921—952) den Landgerichten zugewiesenen Verrichtungen zuständig werden
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