Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
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Das Privat-Baurecht. 259 
lautbaren des Inhalts einer von den Vertragsschliessenden schon vorher errichteten 
und unterzeichneten Urkunde, oder durch Aufnahme der Willeus-Erklärung durch 
den Richter, !) oder durch nachträgliche Bestätieune oder Genehmieunge der von 
den Betheiligten abgegebenen Willens-Erklärung. Das Unterscheidende liest darin: 
Bei Beglaubigen der Unterschrift und Verlautbaren eines Vertrages hat 
der Richter darauf, ob die darin enthaltenen Erklärungen gesetzlich zulässie, un- 
zweideutig gefasst, sowie frei und wohlüberlegt abgegeben sind, nicht Rücksicht zu 
nehmen, braucht sich vielmehr nur von der Personen-Identität der Erschienenen 
und ihrer Geschäfts-Fähigkeit zur Zeit des Verhandelns zu überzenusen. Bei der 
Unterschrifts-Begelaubigung hat er ihnen demnächst, ohne die Urkunde 
durchzulesen, die darunter befindlichen Unterschriften vorzuzeigen und die Er- 
klärung entgegen zu nehmen, dass sie dieselben eigenhändig geschrieben haben. 
Bei der Verlautbarung muss er die Urkunde laut und deutlich vorlesen. die 
Handzeichen den Erschienenen vorlegen und das Bekenntniss entgegen nehmen, 
dass sie den Inhalt verstanden haben, zu halten Willens sind. sich zu demselben 
bekennen und die Handzeichen von ihnen herrühren. Ueber diese Voreänge ist 
sowohl dort wie hier eine Verhandlung aufzunehmen; die Beglaubieune, bezw. 
Verlautbarung ist unter der Orieinal-Urkunde zu vermerken. 
Bei gerichtlichen Aufnahmen hat der Richter darauf zu achten. dass das 
unter seiner Mitwirkung zu Stande gekommene Rechts-Geschäft auch Aussicht auf 
Wirksamkeit besitzt. Er hat sich daher von der Freiheit und Ernstlichkeit des 
Willens der Vertragsschliessenden Ueberzeugung zu verschaffen, dieselben in @ 
eigneter Weise über die Folgen ihrer Erklärung zu belehren und durch seine Er- 
fahrungen zu unterstützen, endlich seine Mitwirkung zu versagen, sofern die auf- 
zunehmende Erklärung gesetzlich unerlaubten oder var verbotenen Inhalts ist. 
Auch darf er die Aufnahme ihm gesetzlich unverbindlich scheinender Willens-A eusse- 
rungen der Vertragschliessenden mit der Bemerkung, dass deren Aufnahme gegen 
seine Belehrung ausdrücklich verlangt ist, versehen und dadurch seine Verbind- 
lickeit für deren Aufnahme ablehnen. Nur vereinzelt ist die Zuziehune eines 
zweiten, das Protokoll führenden Gerichtsbeamten (Gerichtsschreiber) nöthie. 
Die Urschriften der aufgenommenen Verhandlungen bleiben bei den Akten: 
die Betheiligten erhalten Ausfertigungen. 
Vor der gerichtlichen Bestätigung und Genehmigung einer Willens-Erklärung 
endlich hat der Richter deren Inhalt und die daraus ableitbaren denkbaren Foleen. 
sowie die vorliegenden persönlichen Verhältnisse der Betheilieten genau und ee 
wissenhaft zu prüfen, von der Zuträglichkeit der durch die Erklärung beabsich- 
sichtieten Rechts-Folgen für die, seiner Genehmieune bedürfenden Betheilisten sich 
volle Ueberzeugung zu verschaffen und, sofern er dieselbe nicht erlaneen kann. 
die Bestätigung und Genehmigung abzulehnen. Bestätigung und Genehmigung wird 
durch ein sie aussprechendes Attest hergestellt. 
In welchen Fällen die eine oder andere Form der gerichtlichen Mitwirkune 
emzutreten hat, bestimmen die Landes-Gesetze. 
b. Mitwirkung der Verwaltungs-Behörden wird gleichfalls bei einer 
allerdings beschränkten Anzahl Rechts-Handlungen verlangt.2) Die 'Thätiekeit 
der Letzteren erstreckt sich theils auf die Aufnahme selbst,?) theils auf die 
Prüfung und Bestätigung bereits aufgenommener.‘) In jedem Falle ist Voraus- 
I) Bei Truppentheilen, welche sich im Auslande befinden, oder nach der Mobilmachung ihre 
Standquartiere verlassen haben, gebührt den Auditeuren die Aufnahme von Verhandlungen der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit; doch haben sie dabei die den Civilgerichten vorgeschriebenen Förm 
lichkeiten zu beachten (Ges. v. 26. Oktober 1851 [G.-S. 181] Art. VIIL: Ges. v. 8. Juni 1860 [G.-S. 240] 
3 1; Erl, v. 1. April 1867 [G.-8. 528]), und die aufgenommenen Verhandlungen den Civilgerichten 
zu übersenden. Wegen der Befugniss der Konsuln und Ges: ndtschafts-Kanzler dazu Ss. Ges. v. 
29. Juni 1865 (G.-S. 681) $ 1 mit V.v.24. Juni 1867 (G -S,833) S 56 und’8. Nov. 1867 (B. G. B. 137) 
33 14, 16, sowie Ges. v. 10. Juli 1879 (R. Ges.-Bl. 1879) SS 8,12, 43). 
Die ausschliessliche Zuständigkeit der Verwaltungs-Behörden zur Mitwirkung bei Rechts- 
en: Ed..v. 14. September 1811 (G.-S. 299) 8 59; Ges. v. 15. November 1811 
2; Dekl. v. 29. Mai 1816 (G.-S. 177) Art. 103 mit V. v. 20. Juni 1817 (G.-8. 161) u. 
Ges. v. 23. Januar 1846 (G.-8. 26) $ 2; Ges. v. 9. März 1874 (G.-8. 94) $ 2 und Ges. v. 6. Febr. 1875 
(R. Ges.-Bl. 23) 8S 3, 11. 
  
ngen regeln in Preuss 
Handlun 
(G.-S. 3852) 8 
  
Preuss. V. v. 20. Juni 1817 (G.-S. 172) 8 65 mit V. v. 22. November 1844 (G.-S. 1845 $. 21) 
11, 12 mit Ges. v. 14. Juni 1859 (G.-S, 325) SS 1 ft. h Preuss. V. v. 350. Juni 1834 (G.-S. 102) 
1 
  
3, 15, 30, 39 mit Ges. v. 19. Mai 1852 (G.-S. 383) und Ges. v. 21. April 1852 (G.-S. 258). 
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