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261
Das Privat-Baurecht.
der Lebens-Verhältnisse. Sie brauchen nur in 1 Exemplare abgefasst!) zu
werden; dagegen ist ihre Abfassung in 2 gleich lautenden Exemplaren, von denen
jeder Betheiligte eins erhält, üblich und rathsam. ?)
es. Neben- Bestimmungen der Rechts - Geschäfte.
Nicht selten wird die Wirkung der Rechts-Geschäfte von dem Eintritt oder
Ausbleiben gewisser Ereignisse (bedingt) oder Zeitpunkte (betagt) abhängig
oemacht, oder der Abschluss-Zweck angegeben, oder werden Vorbehalte
gemacht, oder die Rechts-Folgen gesichert.
1. Bedingungen.?)
Bedingt ist ein Rechts-Geschäft, wenn dessen Rechts-Wirkung von dem Eintritt
einer ungewissen Thatsache willkürlich abhängig gemacht wird. Es kann dies in
doppelter Weise geschehen: dass die Rechts-Wirkung mit dem Ereignisse erst be-
einnen, oder wieder aufhören soll. Danach unterscheidet man aufschiebende
oder auflösende Bedingungen. Die Bedingung kann ferner sein: a. entweder
eine affirmative oder negative, je nachdem das Eintreten oder Ausbleiben
eines Umstandes maasseebend ist; b. willkürliche, zufällige und gemischte,
je nachdem, ob ihre Erfüllung von dem Willen des bedingt Verpflichteten ganz,
oder &ar nicht, oder wenigstens theilweis abhängt; b. unmöglich oder unsitt-
lich. indem sie entweder aus natürlichen oder aus juristischen Gründen nicht ein-
treten kann. So lange ungewiss ist, ob das Ereigniss eintritt, schwebt die Be-
dingung; tritt es dagegen ein, so ist sie erfüllt. Die Erfüllung wird jedoch angenommen,
obschon sie es buchstäblich nicht ist, wenn Derjenige, welchem die Nicht-Erfüllung
zum Vortheil gereicht, absichtlich die Erfüllung hindert oder erschwert.
9. Zeit-Bestimmung.
Sie bezweckt entweder den Anfang oder die Dauer eines Verhältnisses zu be-
stimmen. kann bald in sich genau bestimmt, bald von einem künftigen, noch un-
oewissen Umstande abhängig sein. Ist letzteren Falls ungewiss, ob und wann jener
Neben-Umstand eintritt, so wird die Bestimmung als Bedingung behandelt.
3. Zweck-Bestimmung.*)
Sie kann in doppelter Weise vorkommen. Entweder wird die Zuwendung eines
Vermösens-Vortheils an die Voraussetzung geknüpft, dass seine Verwendung in vor-
oeschriebener Weise geschieht, z. B. das Stipendium zu einer Kunstreise, so wird
durch die Annahme der Empfänger zur Auflage verpflichtet. Oder es wird der Beweg-
orund für den Geschäfts-Abschluss angegeben mit der Wirkung, dass er bei Aus-
legung des Vertrags-Willens maassgebend sei, z. B. beim Bau-Auftrag: dass man eine
für seinen Bedarf zweckdienliche Baulichkeit haben wolle.
t. Vorbehalte.
Zusätze etwa des Inhalts „unter Vorbehalt ministerieller Genehmigung“ haben
die Rechts-Natur von Bedingungen. Man begegnet jedoch auch dahin zielenden
Erklärungen: dass man durch die vorzunehmende Handlung gewisse Rechte nicht
aufeeben. solche sich vielmehr erhalten wolle, z. B. bei der Quittung über das
Kapital die noch rückständigen Zinsen sich wahrt. Dieselben sind zulässig, müssen
indess ausdrücklich und vor Abschluss des Recht-Geschäfts erklärt sein.
I Da die Unterschrift der Vertragschliessenden wesentliche Voraussetzung für die Rechts-
Beständigkeit bildet, so fragt es sich, welchen Einfluss die von dem einen Theile einseitig ohne
oder sogar gegen den Willen des anderen vorgenommene Durchstreichung seiner Namens-Unter-
schrift unter dem von beiden Theilen vollzogenen Vertrag auf dessen Rechts-Beständigkeit ausübt.
Seitens des Landgerichts Berlin I. ist in einer Strafsache dahin erkannt, dass dadurch die Ver-
niehtung einer Urkunde (eines Mieths-Vertrages) nicht strafrechtlich begründet werde, weil nur
dureh Zerreissen ein schriftlicher Vertrag rechts-unverbindlich werde. Da jedoch ein durch-
striehener Name keinen zu definirenden Namenszug bildet, so wird eivilrechtlich mindestens die
Beweislast wesentlich geändert und dürfte in Fällen der Nothwendigkeit der Schriftform diese
Auffassung mindestens ihre starken Bedenken haben. M. vel. hierüber B. Hilse in der Baugew. Zeitg.
Jahrg. 1880 u. i.d. D. G.-Z. Bd. 5. Durch Telegramm kann die Schriftform nur ersetzt werden, wenn
die aufgegebene Depesche von dem Betheiligten selbst geschrieben, wie das O.-Trib (Entsch. Bd. 45
S, 57: Striethorst Bd. 42 $. 50) ausführt. Vgl. Förster LS. 452; Dernburg I.S. 180; Bach-
mann in Scherings Arch. II. 484; Hertz in d. Anw.-Z. I. 121; Macco ebd. 237.
2) In einem solchen Falle lautet der übliche Schluss dahin: „Dieser Vertrag ist in 2 (3, 4 u. S. w.)
gleich lautenden Exemplaren abgefasst, von denen die Betheiligten je eines erhalten haben.“
Ueber die Bedeutung dieses Zusatzes in rechtl. Beziehung, namentl. bei Abweichen d. Vertrags-
m. B. Hilse in der Preuss. Anwalts-Zeitg. 1866, Nr. 34 S. 609 ff., 625 ff.
(28. T.), Cod. de instit. et substit. 1. (6. 25), de
108 ff,
Urkunden in ihrem Inhalte, s.
3) D. de cond. demonstr. (35. 1), de econd. instit.
condit. insertis (6. 46). A.L.-R. I. 48 % 144. G; ©,..Art.1168 3.G.B. 8
) D. 35. 1, Cod. 6. 45, 6. 55. A.L.-R I. 4 8$ 146 — 155. B. G. B. $$ 996, 139!
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