Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
5 Protest&ation.
Verwahrung gegen nachtheilige Folgen, die eme eigene oder fremde
Handlung oder irgend ein anderer Vorgang für den Erklärenden haben kann, ist
segen Handlungen Dritter nutzlos, weil, wenn sie befugt sind, wir kein Recht
zum Protestiren haben und Unbefugte unser Recht nicht beeinträchtigen können
segen eigene Handlungen indess meist wirkungslos. Wichtige und wirksam ist eine
solehe Verwahrung nur wenn man eine Handlung vornimmt, welche nach ihrer
äusseren Erscheinung oder dem Sinne, den die Gesetze ihr im Zweifel beileeen,
eine bestimmte Absicht ausspricht, bei der es doch aber möglich ist, dass
sie in einer anderen Absicht vorgenommen wurde, weil man dadurch die
Folgen abwendet, welche bei jener Absicht eintreten würden.
6. Vertrags-Strafen.!)
Litteratur: Förster. A. a. ©. $ 107. B. Hilse. Formulare $. 422. 12,
Die Ausgleichung des aus Nicht-Erfüllung, oder aus Erfüllungs-Verzue
zu erwartenden Nachtheils kann im voraus durch beiderseitise Vereinbarung dem
Betrage und der Art nach fest gestellt werden. Diese Feststellung schliesst meist?)
die Forderung eines höheren Interesses aus,’) wird meist den Betrag des Nach-
theils übersteigen, bald unbegrenzt, bald nur bis zur doppelten Höhe‘), und die
Ausgleichung entweder für allen Nachtheil aus der eänzlichen oder theilweisen
Nicht-Erfüllung, oder nur für einen bestimmten Nachtheil (z. B. den Ablieferunes-
Verzug) bilden. Sie fällt weg wenn es zur Vertraes-Erfüllunge kommt; oder das
Geschäft rechts-ungültig war; oder die Nicht-Erfüllung von der einen Seite unver-
schuldet, bezw. von der Gegenseite verschuldet ist. Als Gegenstand der Strafe
kann jede Leistung bedungen werden, die vertraesmässie sein darf und dabei nicht
die Ehre und Freiheit des Verpflichteten verletzt. Sie bedarf meist der Schrift-
form. Fälschlich wird sie vereinzelt den Bestärk.-Mitteln der Verträge beieezählt.
&. Stempelpflichtigkeit.
Litteratur: B. Hilse. Formulare f. Rechtshandl. d. freiw. Gerichtsbark., 8. 478 fl.
Hoyer & Gaupp. Die preussische Stempel-Gesetzgebung.
In Schriftform zu Stande gsekommene Rechts-Geschäfte unterliesen in Deutsch-
land einer Abgabe, Stempel genannt. Dieselbe wird in der Weise erhoben, dass
das abgabenpfl. Schriftstück®) entweder auf Stempelpapier niedergeschrieben wird
oder dass Stempel-Marken aufzukleben und zu vernichten sind. Nur vereinzelt wird
die Kassation der Stempel-Marken den Zahlungspflichtigen selbst überlassen; meist
muss sie durch die Behörde, bezw. deren Organe (z. B. Stempel-Distributeure) ge-
schehen, abgesehen von den zur Anfnahme öffentl. Urkunden bestellten Notaren.
Stempelptl. sind die abeeschlossenen Rechts-Geschäfte nicht als solche, sondern
nur ihrer Schriftform weeen. Lässt man sich an mündlichen Abmachunsen
genügen, so ist das Geschäft abeabenfrei. Der Nichtverbrauch des tarifm. Stempels
bestimmt indess bei Rechts-Geschäften keineswees ihre Rechts-Gültiekeit.
erzeugt also keine Unwirksamkeit der Urkunde, schwächt nicht einmal das Klaee-Recht
durch Untergang der bevorzugten Beitreibungs-Form des Urkunden-Prozesses. sondern
zieht nur eine Geldstrafe nach sich, die bei Rei hs-Stempel den 50fachen Betrag, bei
Landes-Stempel meist den 4fachen Betrag des hinterzogenen Stempel-Betrages aı
macht, während das Geschäft rechtsbeständie bleibt und seine Klaebarkeit behält.
Die Höhe der zu entrichtenden Abgabe ist keineswees überall und für alle
Rechts-Geschäfte gleich; vielmehr sind die verschiedenen Gattungen von Rechts-
(Geschäften verschieden hoch, bald durch eine feste Grundtaxe (meist 1,50 M.). bald
durch einen aliquoten Theil des Geldbetrages, um welchen es sich bei dem Ge-
schäfte handelt, besteuert. Ueberdies weichen die einzelnen Länder nicht nur in
der Abgaben-Höhe, sondern auch bezüslich der Abeaben-Pflichtiekeit selbst von ein-
ander nicht unwesentlich ab. Es ist deshalb 'nothwendie, die Stempel-Tarife für
das Land, in welchem der Abschluss erfolete, zu Grunde zu leeren.
Jedes Schriftstück ist nur ein Mal stempelpflichtig und zwar an dem Orte
seiner Ausstellung. Es kann vorkommen, dass bei Verträgen die Betheilieten an
A. L.-R. IL 5 8S 292—316, 9 $ 366, 11 SS 825, 826, 834, I. 18 113
gemeinen R. nach |. 28. 47. D.:19: 1; 1.42% D. 17.1
293. B.@.5B:13:12. 5:85 M. vergl. H. G. B. Art. 254. 398
S 801 mit B. G. v. 14. Nov. 1867. 8 1. ») Dies ist bei den oben, 8, 157, 158
as Protokoll, der Akkordzettel, die zusarende Antwort
vers
stan
jeni;
die ;
kehı
unb:
(z.1
Abe
unte
Ver
sche
sch
Verv
beuı
Kau
Der
Rei
Ver:
(ses.
\
nom!
bew
bedu
Werl
Werl
jenig
werd
dahe
DEOW«
alsdi
eabe
odeı
die
Pra
dass
bild
Mat
beh
e_An;
ihre
die
stan
Ver:
ZETS
Ersı
van:
LOS
Fol:
derı
und
nIss
als