Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
5 Protest&ation. 
Verwahrung gegen nachtheilige Folgen, die eme eigene oder fremde 
Handlung oder irgend ein anderer Vorgang für den Erklärenden haben kann, ist 
segen Handlungen Dritter nutzlos, weil, wenn sie befugt sind, wir kein Recht 
zum Protestiren haben und Unbefugte unser Recht nicht beeinträchtigen können 
segen eigene Handlungen indess meist wirkungslos. Wichtige und wirksam ist eine 
solehe Verwahrung nur wenn man eine Handlung vornimmt, welche nach ihrer 
äusseren Erscheinung oder dem Sinne, den die Gesetze ihr im Zweifel beileeen, 
eine bestimmte Absicht ausspricht, bei der es doch aber möglich ist, dass 
sie in einer anderen Absicht vorgenommen wurde, weil man dadurch die 
Folgen abwendet, welche bei jener Absicht eintreten würden. 
6. Vertrags-Strafen.!) 
Litteratur: Förster. A. a. ©. $ 107. B. Hilse. Formulare $. 422. 12, 
Die Ausgleichung des aus Nicht-Erfüllung, oder aus Erfüllungs-Verzue 
zu erwartenden Nachtheils kann im voraus durch beiderseitise Vereinbarung dem 
Betrage und der Art nach fest gestellt werden. Diese Feststellung schliesst meist?) 
die Forderung eines höheren Interesses aus,’) wird meist den Betrag des Nach- 
theils übersteigen, bald unbegrenzt, bald nur bis zur doppelten Höhe‘), und die 
Ausgleichung entweder für allen Nachtheil aus der eänzlichen oder theilweisen 
Nicht-Erfüllung, oder nur für einen bestimmten Nachtheil (z. B. den Ablieferunes- 
Verzug) bilden. Sie fällt weg wenn es zur Vertraes-Erfüllunge kommt; oder das 
Geschäft rechts-ungültig war; oder die Nicht-Erfüllung von der einen Seite unver- 
schuldet, bezw. von der Gegenseite verschuldet ist. Als Gegenstand der Strafe 
kann jede Leistung bedungen werden, die vertraesmässie sein darf und dabei nicht 
die Ehre und Freiheit des Verpflichteten verletzt. Sie bedarf meist der Schrift- 
form. Fälschlich wird sie vereinzelt den Bestärk.-Mitteln der Verträge beieezählt. 
&. Stempelpflichtigkeit. 
Litteratur: B. Hilse. Formulare f. Rechtshandl. d. freiw. Gerichtsbark., 8. 478 fl. 
Hoyer & Gaupp. Die preussische Stempel-Gesetzgebung. 
In Schriftform zu Stande gsekommene Rechts-Geschäfte unterliesen in Deutsch- 
land einer Abgabe, Stempel genannt. Dieselbe wird in der Weise erhoben, dass 
das abgabenpfl. Schriftstück®) entweder auf Stempelpapier niedergeschrieben wird 
oder dass Stempel-Marken aufzukleben und zu vernichten sind. Nur vereinzelt wird 
die Kassation der Stempel-Marken den Zahlungspflichtigen selbst überlassen; meist 
muss sie durch die Behörde, bezw. deren Organe (z. B. Stempel-Distributeure) ge- 
schehen, abgesehen von den zur Anfnahme öffentl. Urkunden bestellten Notaren. 
Stempelptl. sind die abeeschlossenen Rechts-Geschäfte nicht als solche, sondern 
nur ihrer Schriftform weeen. Lässt man sich an mündlichen Abmachunsen 
genügen, so ist das Geschäft abeabenfrei. Der Nichtverbrauch des tarifm. Stempels 
bestimmt indess bei Rechts-Geschäften keineswees ihre Rechts-Gültiekeit. 
erzeugt also keine Unwirksamkeit der Urkunde, schwächt nicht einmal das Klaee-Recht 
durch Untergang der bevorzugten Beitreibungs-Form des Urkunden-Prozesses. sondern 
zieht nur eine Geldstrafe nach sich, die bei Rei hs-Stempel den 50fachen Betrag, bei 
Landes-Stempel meist den 4fachen Betrag des hinterzogenen Stempel-Betrages aı 
macht, während das Geschäft rechtsbeständie bleibt und seine Klaebarkeit behält. 
Die Höhe der zu entrichtenden Abgabe ist keineswees überall und für alle 
Rechts-Geschäfte gleich; vielmehr sind die verschiedenen Gattungen von Rechts- 
(Geschäften verschieden hoch, bald durch eine feste Grundtaxe (meist 1,50 M.). bald 
durch einen aliquoten Theil des Geldbetrages, um welchen es sich bei dem Ge- 
schäfte handelt, besteuert. Ueberdies weichen die einzelnen Länder nicht nur in 
der Abgaben-Höhe, sondern auch bezüslich der Abeaben-Pflichtiekeit selbst von ein- 
ander nicht unwesentlich ab. Es ist deshalb 'nothwendie, die Stempel-Tarife für 
das Land, in welchem der Abschluss erfolete, zu Grunde zu leeren. 
Jedes Schriftstück ist nur ein Mal stempelpflichtig und zwar an dem Orte 
seiner Ausstellung. Es kann vorkommen, dass bei Verträgen die Betheilieten an 
A. L.-R. IL 5 8S 292—316, 9 $ 366, 11 SS 825, 826, 834, I. 18 113 
gemeinen R. nach |. 28. 47. D.:19: 1; 1.42% D. 17.1 
293. B.@.5B:13:12. 5:85 M. vergl. H. G. B. Art. 254. 398 
S 801 mit B. G. v. 14. Nov. 1867. 8 1. ») Dies ist bei den oben, 8, 157, 158 
as Protokoll, der Akkordzettel, die zusarende Antwort 
  
     
   
  
   
   
  
  
   
   
   
   
  
   
   
     
  
  
  
    
  
  
  
  
   
   
  
   
  
       
   
   
  
  
  
  
  
    
         
      
  
  
  
  
   
  
  
  
   
   
    
   
  
    
         
        
      
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