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Das Privat-Baurecht. 263
verschiedenen Orten unterschreiben. Es gilt dann der Ort, wo die letzte zur Voll-
ständiekeit der Urkunde erforderlich gewesene Unterschrift geleistet wird, als der-
jenige, wo die Abgabe zu leisten ist.
Wenn für ein Geschäft sowohl Reichs- als Landes-Stempel-Steuer zutreffen befreit
die Zahlung der Reichs-Abgabe von der des Landes-Stempels, dagegen nicht umge-
kehrt die Landes-Abgabe von der Reichs-Abgabe, selbst wenn letztere die niedrigere ist.
Für Verwendung des Stempels zu sorgen ist jeder Betheiligte verpflichtet,
unbekümmert darum, ob die Zahlung der Abgabe von ihm oder einem Anderen
(z. B. dem Geeen-Kontrahenten) zu leisten ist. Es verfällt deshalb nicht allein der
Abgabenpflichtige, sondern jeder, welcher das stempelpflichtige Schriftstück mit
unterschrieben, oder von demselben Gebrauch gemacht hat, in die Stempelstrafe.
Verwirkt ist die Strafe mit Ablauf der Frist, binnen welcher die Verwendung ge-
schehen sollte sogar dann, wenn zwar ein Stempel verwendet, aber nicht vor-
schriftsmässig kassirt war. Ist ein geringerer als der tarifmässige Stempel
verwendet, so bemisst sich die Strafe nur nach der Höhe des fehlenden Betrages.
In dem nämlichen Schriftstücke können mehrere selbständige Rechts-Geschäfte
beurkundet sein, indem z. B. bei einer Werk-Verdingung der Werkmeister eine
Kaution bestellt und auch einen Bevollmächtigten zur Geld-Empfangnahme ernennt.
Der Stempel muss dann die Höhe erreichen, welche die Tarifsätze für die einzelnen
Rechts-Geschäfte zusammen ausmachen.
Eine gewisse Schwierigkeit bietet die Höhe der Stempel-Abgabe für Bauwerk-
Verdingungs-Verträge nach der neuesten Gesetzgebung in Preussen, indem im
Ges. v. 6. Juni 1884, $ 2, die Abgabe dahin fest gesetzt wird:
Werksverdingeungs-Verträge, inhalts deren der Uebernehmer auch das Material für das über-
nommene Werk zanz oder theilweise anzuschaffen hat, sind, falls letzteres in der Herstellung
beweglicher Sachen besteht, wie Lieferungs-Verträge unter Zugrundelegung des für das Werk
bedungenen Gesammtpreises zu versteuern.
Handelt es sich bei dem verdungenen Werk um eine nicht bewegliche Sache, so ist der
Werksverdinrungs-Vertrag so zu versteuern, als wenn ein Lieferungs-Vertrag über die zu dem
Werke erforderlichen, von dem Unternehmer anzuschaffenden beweglichen Gegenstände in dem-
jenieen Zustande, in welchem sie mit dem Grund und Boden in dauernde Verbindung gebracht
werden sollen, und ausserdem ein Arbeits-Vertrag abgeschlossen wäre. In dem Vertrage muss
daher anrereben werden, wie viel von dem bedungenen Preise einerseits als Preis der erwähnten
beweelichen Gegenstände in dem bezeichneten Zustande, und andererseits als Vergütung für die
alsdann noch mit denselben auszuführende Arbeit anzusehen ist. Fehlt es an einer solchen An-
abe, so ist der Lieferungs-Stempel nach dem bedungenen Gesammtpreise zu verwenden.
Was ist Rohmaterial beim Bau? Sind es z. B. die fertigen Tischlerarbeiten
oder die zur Herstellung verwendeten Bretter? Ist bei Maler- u. Stuckarbeiten
die Farbe und der Gips auszuscheiden und als Material besonders zu versteuern ?
Ausführunes-Bestimmungen sind noch nicht erlassen; noch weniger hat die
Praxis sich für eine bestimmte Auslegungs-Art entscheiden können. Es ist annehmbar,
dass Gebäude-Theile, welche vor Einfügen in den Bau ein selbständiges Ganzes
bilden, wie Schlösser, Thüren, Fenster, mit dem Werthe der fertigen Stücke als
Material einzusetzen sind, während bei Fussböden, Oefen etc. nur der Werth der
behobelten Bretter oder Kacheln dem Materialien-Stempel unterliegt.') Es ist aber die
ganze Vertrags-Summe mit dem Materialien-Stempel zu versteuern, wenn die Sonderung
ihrer beiden Bestandtheile nach Material- und Arbeitswerth unterblieben war.
In Fällen, wo die volle Werth-Summe nicht sofort feststellbar ist, unterliegen
die Verträge der vorläufigen Abgabe in Höhe des Vertrags-Stempels, bei Fortbe-
stand der Nachbringung des Stempels binnen 14 Tagen nach Aufstellung der Rechnung.
Verabsäumen dieser Frist begründet Strafbarkeit wegen Stempel-Hinterziehung.
n. Ausübung der Privat-Rechte.
Durch volle Ausübung werden gewisse Rechte, namentlich Forderungen selbst
zerstört, während andere, z. B. dingliche Rechte, eine fortdauernde Ausübung ohne
Erschöpfung ihres Inhalts ermöglichen. Ob er sein Recht überhaupt, ob er «es
ganz oder theilweis ausüben will, steht im Belieben des Berechtigten, davon ab-
gesehen, dass fortgesetzte Nichtausübung bisweilen den Verlust des Rechts zur
Folge hat. Die Ausübung ist nicht allein meist durch Stellvertreter zulässig, son-
dern selbst dann noch uneehindert. wenn sie Andern zum Nachtheile gereicht
und dem Berechtigten selbst keinen Vortheil bringt. Nur in vereinzelten Verhält-
nissen wird eine dem Berechtigten nutzlose, einem Andern schädliche Ausübung
als unbillie oder unsittlich nicht gestattet. Selbst wenn verschiedene Rechte in
N) Man vergl, hierzu auch Deutsch. Bauzeitg. 1884, 5. 322.