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Das Privat-Baurecht. 265
Landesgebiete (z. B. der des hanseatischen in Hamburg) ; bald bestehen umgekehrt für
dasselbe Landesgebiet mehre Ober-Landesgerichte (z. B. in Preussen 12), in
welchem Falle sich ihr Bezirk mit dem Verwaltungs - Gebiete einer Provinz
zu decken pflegt. Sie sind in Straf- und bürgerlichen Streitsachen zuständig, -über
welche sie in getrennten Senaten entscheiden. Ihre sachliche Zuständigkeit be-
schränkt sich in bürgerlichen Rechtsstreit-Sachen auf die Entscheidung der Be-
rufungen gegen erstinstanzliche Urtheile der Landesgerichte. Ihre Urtheile sind
durch Revision oder Nichtiekeits-Klage an das Reichsgericht, bezw. die
obersten Landesgerichte anfechtbar.
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3. Landeerichte.
a. Einrichtung. Dieselben sind kollegialische Behörden, erstrecken sich meist
über das Gebiet mehrer Verwaltungs-Kreise desselben Landes, greifen indess ver-
einzelt in mehre Landesgebiete hinein. Zu ihren Urtheilen ist die Mitwirkung
von 3 oder 5 Mitgliedern nöthig, welche eine Kammer bilden.!) Sie erkennen
nicht nur in erster, sondern als Berufungs-Behörden?) über Urtheile der Amts-
eerichte auch in 2. Instanz. Letztere Urtheile sind unanfechtbar; diese in erster
Instanz können durch Berufung an das Ober-Landesgericht angefochten werden.
Ihre Mitglieder müssen in der Regel geprüfte Juristen sein. Nur bezüglich
der zur Entscheidung von Handels-Sachen bei einzelnen Landesgerichten gebil-
deten Handels-Kammern eilt die Ausnahme, dass nur deren Vorsitzender Jurist
zu sein braucht, dieje 2 Beisitzer indess dem Kaufmanns-Stande entnommen werden.
Die Ernennung sämmtlicher Mitglieder und der Vorsitzenden erfolgt durch den
Landesherrn; . die Zutheilung der einzelnen Ernannten in die verschiedenen
Kammern ist dem Gerichts-Vorstande (Präsidenten) überlassen.
b. Zuständigkeit. Die Landgerichte sind zur Entscheidung in erster In-
stanz ausschliesslich) zuständige für Rechts- Streitigkeiten: a. deren Streitwerth
300 M. übersteigt; b. unbekümmert um die Höhe des Streit-Werthes für Ansprüche
eeven Reichs-Beamte, in den meisten Bundesstaaten auch gegen alle öffentl. Beamte
wegen Ueberschreitung ihrer amtl. Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung
von Amtshandlungen, ferner für solche gegen den Landes-Fiskus wegen Ver-
schuldung von Staatsbeamten, bezw. Entrichtung von Stempel- u. Steuer-Abgaben.
4. Die Amtsgerichte.
a. Einrichtung. Dieselben sind nicht nur Urtheils-Behörden, d. h. zur
Entscheidung streitiger Rechte oder begangener strafbarer Handlungen bestellt,
sondern es sind ihnen überdies eine Anzahl Gerichts-Verwaltungsgeschäfte z. B.
das Vormundschaftswesen, die Führung der Grundbücher und der Handelsregister wie
Zwangsvollstreckungs-Geschäfte übertragen. Sie sind nur mit je 1 Richter besetzt.
Manche Orte bilden indess den Sitz mehrerer Amtsbezirke; doch sind auch
hier die Geschäfte der einzelnen Gerichte entweder örtlich oder sachlich derart
genau abgegrenzt, dass jedes Gericht von dem anderen völlig unabhängig dasteht.
Der ' Bezirk eines Amtsgerichts ist meist kleiner als ein Verwaltungs-Kreis.
Zu Amtsrichtern können nur geprüfte Juristen bestellt werden. Ihre Bestellung
geschieht durch den Landesherrn. Vielfach vereinigen sich in ihnen die Recht-
sprechung in bürgerlichen Rechtsstreit- und in Strafsachen; vereinzelt ist dieselbe
indess getrennt. In Strafsachen muss die Zuziehung von 2 Beisitzern aus den Gerichts-
Eingesessenen erfolgen, die als solehe_ Schöffen genannt werden, woher sich die
Bezeichnung „Schöffengerichte“ für die Amtsgerichte als Strafgerichte ableitet.
b. Zuständigkeit. Zur Zuständigkeit der Amtsgerichte‘) in bürgerlichen
Rechtsstreit-Sachen zehören:
l. Streitiekeiten über vermögens-rechtliche Ansprüche, deren Gegenstand
an Geld oder Geldeswerth die Summe von 300 Mark nicht übersteigt, insoweit
solche nicht der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landgerichte vorbehalten wurden;
2, Streitiekeiten ohne Rücksicht auf den Werth des Streit-Gegenstandes, als
hier in Betracht kommend:
a. zwischen Miethern und Vermiethern von Wohnungs- und anderen käumen
wegen Ueberlassung, Benutzung und Räumung derselben, sowie wegen Zurück-
haltung der vom Miether in die Mieths-Räume eingebrachten Sachen;
1) G.-V.-G. 8 100. 109—117 2) G.-V.-G. $ 71. 3) G.-V.-G. 8 70 mit Ausf.-G. $ 39.
4) G.-V.-G. 8 23,