Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
    
     
    
    
   
    
    
   
    
   
  
  
   
  
   
      
  
   
   
   
   
  
  
   
    
  
  
   
    
  
   
  
  
  
   
      
   
   
   
   
  
  
  
     
    
   
   
    
    
   
     
   
   
  
   
   
    
   
     
ne des 
chte), 
ich ist; 
sübung 
sübung 
heiden. 
st oder 
gegen 
C.-Pr.-O. 
1883. 
truck- 
en und 
n. Es 
werden, 
‘ Noth- 
Rechte 
:htigten 
keitlich 
fahrens 
scheidet 
en, und 
rdent- 
ur Ent- 
ı einge- 
vechung 
enreren 
Rechts- 
fahrens- 
g eines 
andes- 
telieder 
rerichts- 
-Sachen 
raus ge- 
ind. In 
; es be- 
och nur 
chte zu- 
ıdes-Ge- 
nnungen 
mehrere 
Das Privat-Baurecht. 265 
Landesgebiete (z. B. der des hanseatischen in Hamburg) ; bald bestehen umgekehrt für 
dasselbe Landesgebiet mehre Ober-Landesgerichte (z. B. in Preussen 12), in 
welchem Falle sich ihr Bezirk mit dem Verwaltungs - Gebiete einer Provinz 
zu decken pflegt. Sie sind in Straf- und bürgerlichen Streitsachen zuständig, -über 
welche sie in getrennten Senaten entscheiden. Ihre sachliche Zuständigkeit be- 
schränkt sich in bürgerlichen Rechtsstreit-Sachen auf die Entscheidung der Be- 
rufungen gegen erstinstanzliche Urtheile der Landesgerichte. Ihre Urtheile sind 
durch Revision oder Nichtiekeits-Klage an das Reichsgericht, bezw. die 
obersten Landesgerichte anfechtbar. 
> 
3. Landeerichte. 
a. Einrichtung. Dieselben sind kollegialische Behörden, erstrecken sich meist 
über das Gebiet mehrer Verwaltungs-Kreise desselben Landes, greifen indess ver- 
einzelt in mehre Landesgebiete hinein. Zu ihren Urtheilen ist die Mitwirkung 
von 3 oder 5 Mitgliedern nöthig, welche eine Kammer bilden.!) Sie erkennen 
nicht nur in erster, sondern als Berufungs-Behörden?) über Urtheile der Amts- 
eerichte auch in 2. Instanz. Letztere Urtheile sind unanfechtbar; diese in erster 
Instanz können durch Berufung an das Ober-Landesgericht angefochten werden. 
Ihre Mitglieder müssen in der Regel geprüfte Juristen sein. Nur bezüglich 
der zur Entscheidung von Handels-Sachen bei einzelnen Landesgerichten gebil- 
deten Handels-Kammern eilt die Ausnahme, dass nur deren Vorsitzender Jurist 
zu sein braucht, dieje 2 Beisitzer indess dem Kaufmanns-Stande entnommen werden. 
Die Ernennung sämmtlicher Mitglieder und der Vorsitzenden erfolgt durch den 
Landesherrn; . die Zutheilung der einzelnen Ernannten in die verschiedenen 
Kammern ist dem Gerichts-Vorstande (Präsidenten) überlassen. 
b. Zuständigkeit. Die Landgerichte sind zur Entscheidung in erster In- 
stanz ausschliesslich) zuständige für Rechts- Streitigkeiten: a. deren Streitwerth 
300 M. übersteigt; b. unbekümmert um die Höhe des Streit-Werthes für Ansprüche 
eeven Reichs-Beamte, in den meisten Bundesstaaten auch gegen alle öffentl. Beamte 
wegen Ueberschreitung ihrer amtl. Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung 
von Amtshandlungen, ferner für solche gegen den Landes-Fiskus wegen Ver- 
schuldung von Staatsbeamten, bezw. Entrichtung von Stempel- u. Steuer-Abgaben. 
4. Die Amtsgerichte. 
a. Einrichtung. Dieselben sind nicht nur Urtheils-Behörden, d. h. zur 
Entscheidung streitiger Rechte oder begangener strafbarer Handlungen bestellt, 
sondern es sind ihnen überdies eine Anzahl Gerichts-Verwaltungsgeschäfte z. B. 
das Vormundschaftswesen, die Führung der Grundbücher und der Handelsregister wie 
Zwangsvollstreckungs-Geschäfte übertragen. Sie sind nur mit je 1 Richter besetzt. 
Manche Orte bilden indess den Sitz mehrerer Amtsbezirke; doch sind auch 
hier die Geschäfte der einzelnen Gerichte entweder örtlich oder sachlich derart 
genau abgegrenzt, dass jedes Gericht von dem anderen völlig unabhängig dasteht. 
Der ' Bezirk eines Amtsgerichts ist meist kleiner als ein Verwaltungs-Kreis. 
Zu Amtsrichtern können nur geprüfte Juristen bestellt werden. Ihre Bestellung 
geschieht durch den Landesherrn. Vielfach vereinigen sich in ihnen die Recht- 
sprechung in bürgerlichen Rechtsstreit- und in Strafsachen; vereinzelt ist dieselbe 
indess getrennt. In Strafsachen muss die Zuziehung von 2 Beisitzern aus den Gerichts- 
Eingesessenen erfolgen, die als solehe_ Schöffen genannt werden, woher sich die 
Bezeichnung „Schöffengerichte“ für die Amtsgerichte als Strafgerichte ableitet. 
b. Zuständigkeit. Zur Zuständigkeit der Amtsgerichte‘) in bürgerlichen 
Rechtsstreit-Sachen zehören: 
l. Streitiekeiten über vermögens-rechtliche Ansprüche, deren Gegenstand 
an Geld oder Geldeswerth die Summe von 300 Mark nicht übersteigt, insoweit 
solche nicht der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landgerichte vorbehalten wurden; 
2, Streitiekeiten ohne Rücksicht auf den Werth des Streit-Gegenstandes, als 
hier in Betracht kommend: 
a. zwischen Miethern und Vermiethern von Wohnungs- und anderen käumen 
wegen Ueberlassung, Benutzung und Räumung derselben, sowie wegen Zurück- 
haltung der vom Miether in die Mieths-Räume eingebrachten Sachen; 
1) G.-V.-G. 8 100. 109—117 2) G.-V.-G. $ 71. 3) G.-V.-G. 8 70 mit Ausf.-G. $ 39. 
4) G.-V.-G. 8 23, 
  
      
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.