Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
266 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
b. zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, Arbeitgebern und Arbeitern, hin- 
sichtlich des Dienst- und Arbeits-Verhältnisses; 
e. selbständiger Gewerbtreibender mit ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehr- 
lingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder 
Lehr-Verhältnisses, die gegenseitigen Ansprüche, Leistungen, sowie die Ausstellung 
von Zeugnissen beziehen; 
d. der Fuhrleute, Schiffer, Flösser, welche über Fuhrlohn, Verlust oder Be- 
schädigung der Fracht entstehen, sowie 
e. das Aufgebots-Verfahren. 
Ausserdem sind der ausschliesslichen Zuständigkeit der Amtsgerichte über- 
wiesen das Mahn- und das gerichtliche Sühne- Verfahren, unbekümmert um die 
Höhe des Streitwerths. 
Den Parteien ist es überlassen, bei Streitigkeiten im Werthe über 300 M. das 
Amtsgericht durch Uebereinkommen als zuständiges Gericht zu wählen. 
f. Gang des Verfahrens. 
Das Verfahren in den einzelnen Instanzen (Klage-, Berufunes-, Revisions- 
Instanz) bietet nur unwesentliche Verschiedenheiten. Namentlich ist der Gange des 
Verfahrens vor den Amts- und Landegerichten bis auf den wesentlichen Um- 
stand ziemlich gleich, dass bei den Amtsgerichten die Partei selbst auftreten darf, 
vor den Landgerichten sie sich jedoch durch einen Rechts-Anwalt vertreten lassen 
muss. Ueberein stimmend wird hier wie dort Öffentlich und mündlich verhandelt; 
d. h. es sind die Verhältnisse, aus denen Ansprüche abgeleitet werden, und die 
gegnerischen Ablehnungs-Gründe frei vorzutragen, so dass nur gilt, was vorgetragen 
ist, und diejenigen Anführungen unberücksichtigt zu bleiben haben, welche zwar 
dem Gericht schriftlich vorgelegt, dagegen später nicht mehr mündlich wiederholt 
wurden. Daraus folet auch die Nothwendiekeit für die Betheiligten, selbst oder 
durch einen Vertreter bei der Verhandlung zugegen zu sein. Das Ausbleiben 
Beider hat Weglesung der Sache, das des Beklagten dessen Verurtheilung im 
Versäumniss-Verfahren, das des Kläeers nach Wahl des Beklagten entweder Wee- 
legen der Sache, oder Abweisen im Versäumniss-Verfahren zur Folee. 
l. Der Sach-Betrieb. 
Das Gericht tritt nicht von Amts wegen ein, muss vielmehr von aussen her 
mit der Sache befasst werden. Sämmtliche Handlungen, welche die richterliche 
Thätigkeit veranlassen sollen, sind von Demjenigen zu betreiben, welcher daran ein 
Interesse hat. Der Sach-Betrieb liest also in den Händen der Rechtsuchenden. 
Er zerfällt in die: 
a. Klage-Erhebung, worunter alle zur Durchführung des Anspruchs bestimmten 
Maassnahmen des Rechtsuchenden begriffen werden; b. Einrede, worunter die 
Ablehnungs-Gründe des Beklagten zusammen vefasst werden; ce. Rechtsmittel- 
Erhebung, d. h. Schritte zur Aenderung eefällter Rechts-Entscheide. 
2. Ladune. 
Damit der Richter mit der Sache befasst werde, ist die Vorführung des Geeners 
vor Ihm nöthie. Dieselbe wird bewirkt durch eine Aufforderung Seitens Des- 
jenigen, der solche wünscht, an den Geener, sich an einem bestimmten Tage zur 
Kinlassung auf die Sache bei dem Gerichte einzufinden. Danach giebt es Laduneen 
zur Verhandlung: auf die Klage, die Berufung, die Revision. Jede Ladune hat 
schriftlich zu erfolgen, muss den Zweck, zu welchem sie geschieht, enthalten, u. 
ist von dem Betreibenden mittels eines Gerichts-Vollziehers dem Gegner zuzustellen. 
Im Einzelnen sind zu berücksichtigen: 
a. Ladung. ') Dies ist die Aufforderung an den Gegner, zu einem seitens des 
Gerichts anberaumten Termine zur Einlassune auf die Klage, bezw. auf die Be- 
rufung oder Revision zu erscheinen. Im landeerichtlichen Verfahren, so.wie bei 
erufungen und Revision muss sie den Zusatz enthalten, dass ein bei dem Prozess- 
Gerichte zugelassener Anwalt zu bestellen und ihm zu benennen sei. Sie ist so 
wesentlich für die Erhebung der Klage, bezw. Einlegung von Rechtsmitteln, dass 
ihr Fehlen die Anberaumung eines Termins hindert. 
b. Die Termins-Bestimmung erfolgt durch den Richter ; zu diesem Zwecke 
wird die Klage, bezw. der betreffende Schriftsatz in der Urschrift, d. h. dem für 
      
  
     
   
  
  
  
   
   
  
  
    
   
  
     
   
  
  
    
   
      
   
    
  
    
     
  
  
   
      
     
  
  
   
  
       
   
    
   
     
   
   
   
  
  
  
   
   
   
  
     
   
  
  
     
   
   
  
   
  
  
  
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