Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

     
    
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
   
   
   
  
   
   
  
  
    
   
   
    
   
   
  
  
  
  
  
   
  
   
  
   
  
    
    
  
  
   
    
      
   
    
     
  
  
  
  
  
  
  
268 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
lereung der Ladung bei der Postanstalt, welche zulässig ist, wenn der zu 
Ladende in der bezeichneten Wohnung nicht aufgefunden werden kann. !) 
c. Die Zustellungs-Urkunde ist die Bescheinigung über bewirkte Zustellung. 
Sie wird mit der Urschrift verbunden der betreibenden Partei übergeben, welche 
dadurch den Nachweis der Ladung führt. Eine Abschrift dieser erhält der Em- 
pfänger, um seinerseits sich ausweisen zu können. Die Vorlegung der Zustellungs- 
Urk. ist für eine Anzahl richterlichen Maassnahmen und Beurkundungen z. B. für 
das Versäumniss-Urtheil, zum Erlass eines Vollstreck.-Befehls u. A. m. unentbehrlich. 
y. Der Angriff. 
1. Klage. 
Richterliche Thätiekeit tritt nur auf Antrag Desjenigen ein, der einen Anspruch 
verfolgen will und als solcher Kläger heisst, gegen Denjenigen, welcher diesen 
Anspruch bestreitet (Beklagten). Er kann zwar ohne Vorbereitung des Gerichts 
an jedem ordentlichen Gerichts-Tage mündlich ?) gestellt, pflegt aber durch Zustellung 
eines Schriftsatzes?) erhoben zu werden, dessen unerlässliche Erfordernisse sind: 
a. Bezeichnung des Klägers und Beklagten nach Stand, Vor- und Familien- 
Namen, Wohnort und etwaigem gesetzlichen Beistand oder Vertreter; 
b. Angabe des zur Verhandlung angerufenen Gerichts; 
c. Gegenstand und Grund des Anspruchs; 
d. Klage-Antrag, d. h. was Kläger zugesprochen verlangt, so dass er sich 
auch auf das Zusprechen der vorläufigen Vollstreckbarkeit des zu fällenden 
Richterspruchs (Urtel, Erkenntniss) erstrecken muss, falls solches verlangt wird; 
e. Ladung des Gegners, d. h. Aufforderung zum Erscheinen vor dem Gericht. 
Derselbe kann indess auch beliebige weitere Ausführungen zur Begründung 
des Anspruchs enthalten, in welchem Falle man von „vorbereitendem Schrift- 
satze“ spricht. 
Uebrigens kann auf beiden Seiten eine Personen-Mehrheit sein, wenn näm- 
lich entweder Mehre gemeinsam einen Anspruch verfolgen, oder mehre Ver- 
pflichtete zu derselben Leistung verbunden sind. Auch kann der Beklagte einen 
Gegen-Anspruch klagend geltend machen und die Gegen-Verurtheilung des ur- 
sprünglichen Klägers verlangen. Man spricht dann von Widerklage, in welchem 
Falle der frühere Beklagte gleichzeitige Widerkläger, der frühere Kläger Wider- 
beklaeter heisst. 
Im amtsgerichtlichen Verfahren darf die schriftliche Klage durch entsprechende 
Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers ersetzt werden. !) 
Die Klage-Anstellung bewirkt Rechtshängigkeit, welche die nochmalige 
eleichzeitire Verhandlung der Streitfrage vor einem anderen Gerichte abschneidet, 
und unterbricht die Verjährung und Ersitzung.’) 
a. Klage-Grund und Gegenstand. Im nämlichen Verfahren können gleich- 
zeitie mehre Streitiekeiten zum Austrage gebracht werden und zwar in Form der: 
l. Widerklage, bei welcher es sich um gegenseitige Ansprüche handelt; 
2. Klage-Verbindung‘) (Kumulation), welche vorliegt, wenn der nämliche 
Kläger geven denselben Beklagten aus einem oder mehren Rechts-Verhältnissen 
verschiedene Ansprüche hat, z. B. der Vermiether wegen unterlassener Mieths- 
zahlung auf den Miethszins und auf Exmission, oder der Baumeister wegen ver- 
schiedener Leistungen und Aufträge gegen den nämlichen Bauherrn, die er gleich- 
zeitie entschieden sehen will Eine solche ist statthaft, wenn selbst die einzelnen 
Ansprüche auf verschiedenen Gründen beruhen, sofern nur für sie sämmtlich das 
Prozess-Gericht zuständig und dieselbe Prozess-Art zulässig ist. Dagegen ist un- 
statthaft, die Verbindung der Besitz-Klage mit derjenigen, durch welche das Recht 
selbst eeltend gemacht wird. 
3. Streit-Genossenschaft,”) welche ausführbar ist, falls verschiedene 
Personen aus dem nämlichen Rechtsgrunde selbständige Ansprüche aus einer 
unerlaubten Handlung s„egen dieselbe Person haben und diese, dass mehre 
Kläger sich zur gemeinsamen Verfolgung ihrer selbständigen Ansprüche verbinden. 
t) C.-Pr.-O. $ 167. 
2) G,-Pr.-O. $ 461, ist jedoch ungebräuchlich und schwer ausführbar, weil der Gegner an- 
wesend sein müsste. 
3) O.-Pr.-O. 88 230, 460. 4) Ebenda $ 451. 5) Ebenda $ 2353, SS 240, 241, 242. 6) Ebenda 
2 a 
$ 23 7) Ebenda $$ 36, Nr. 3, 56 ff., 434, 438. 
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