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Ebenda
Das Privat-Baurecht. 269
4. Prozess-Verbindung,'!) zu der es kommt, wenn seitens des Gerichts
Verbindung mehrer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener
Parteien zum Zweck der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung in dem
Falle angeordnet wird, dass die Ansprüche, welche den Gegenstand dieser Pro-
zesse bilden, im rechtlichen Zusammenhange stehen, oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können.
Daraus erhellt, dass der Rechtstitel, aus welchem der Kläger seinen Anspruch
ableitet, auf welchen er also sein Recht begründen will, seiner Entstehung, seiner
Höhe und seiner Fälligkeit nach, genau bezeichnet, sowie dass seine Beziehung zu
den Rechtsstreit- Parteien dargethan werden muss. Es gehört dazu namentlich
auch der Nachweis der:
a. Aktiv-Leeitimation, d. h. dass das beanspruchte Recht auch wirklich
dem Kläger zustehe;
b. Passiv-Leeitimation, d. h. die Darlegung der Gründe, aus welchen die
Verpflichtung gerade den Beklagten treffen soll.
b. Klage-Arten. Die Klagen sind entweder persönliche, d.h. aus einem
bestehenden Rechts-Verhältnisse gegen den daraus Verpflichteten gerichtet, oder
dingliche auf Verfolgung dinglicher Ansprüche gegen den jetzigen Besitzer der
verpflichteten Sache mit der Wirkung angestrengt, dass der jeweilige Rechts-Nach-
foleer die Entscheidung gegen sich gelten lassen muss. Sie können auf die
Verurtheilung zur Gewährung vertretbarer oder unvertretbarer Sachen, auf Leisten
oder Unterlassen einer Handlung, auf Anerkennung eines Rechts, kurz auf’ alles,
was Geeenstand des Rechts sein kann, gerichtet sein. ‚Besonderer Art sind die
Präjudizial-Klagen, durch welche zunächst nur die Anerkennung eines Schuld-
Verhältnisses oder Zustandes erstrebt wird, ohne die ziffermässige Höhe der Leistung
schon zu kennen, z. B. die Ersatz-Verbindlichkeit aus der Haftpflicht als solche.
c. Klage -Aenderung. Die angestrengte Klage kann ohne Einwilligung des
Geeners nicht geändert werden. Dies gilt indess nur von dem Klage-Grunde.
Werden unter dessen Aufrechterhaltung nur: 1. die thatsächlichen oder rechtlichen
Anführungen ereänzt oder berichtigt; 2. der Klage-Antrag in der Hauptsache oder
in Bezug auf Neben-Forderungen erweitert oder beschränkt; 3. statt des ursprünglich
eeforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer
Geeenstand oder das Interesse eefordert, so wird dies nicht als Klage-Aenderung
anoesehen und ist statthaft. Einverständniss des Beklagten zur Klage-Aenderung
wird rechtsvermuthet, wenn er auf die veränderte Klage sich einliess. Eine An-
fechtung der Entscheidung, dass eine Klage-Aenderung nicht vorliegt, ist unzulässig.
d. Betheiligung Dritter am Rechts-Streite. Bisweilen will Jemand, falls
er im schwebenden Rechts-Streite unterliegt, auf einen Dritten zurück gehen und
diesen für das in Anspruch nehmen, wozu er durch das ergangene Urtheil
verpflichtet wird. Deshalb muss dieser 3. Betheiligte in dem schwebenden Rechts-
Streite zugezogen werden können, damit er seine Gerechtsame vertrete, oder um
auf diese Weise ihm für den späteren Rechts-Streit die Einrede ungenügender u. unge-
eioneter Wahrnehmung seiner Interessen abzuschneiden. Dies geschieht durch:
l. Haupt-Intervention?), welche Demjenigen zusteht, der die Sache oder
das Recht, worüber unter anderen Personen ein Rechts-Streit anhängig geworden
ist, eanz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt und durch Klagen gegen
beide Parteien verfolgt, während welcher das Haupt-Verfahren ruht.
2. Neben-Intervention?) Desjenigen, welcher ein rechtliches Interesse
daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechts-Streite, die
eine Partei obsiere und ihr deshalb beitritt; dieser Beitritt kann bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in jeder Lage des Rechts-Streits und selbst mit Einlegung eines
Rechts-Mittels erfoleen, und zwar durch Zustellung eines Schriftsatzes.
3. Streit-Verkündung‘) an Denjenigen, an welchen für den Fall des
ungünstigen Ausgangs des Rechts-Streits ein Anspruch auf Gewährleistung oder
Schadloshaltune erhoben werden soll. Auch sie geschieht durch Zustellung eines
Schriftsatzes, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig und auch dem
Streit-Verkündeten noch gegen seine Vormänner gestattet.
I) G.-Pr.-O. $ 138. ) Ebenda $ 61. 3) Ebenda $ 63. — 4) Ebenda $ 69.