Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
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Das Privat-Baurecht. 269 
4. Prozess-Verbindung,'!) zu der es kommt, wenn seitens des Gerichts 
Verbindung mehrer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener 
Parteien zum Zweck der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung in dem 
Falle angeordnet wird, dass die Ansprüche, welche den Gegenstand dieser Pro- 
zesse bilden, im rechtlichen Zusammenhange stehen, oder in einer Klage hätten 
geltend gemacht werden können. 
Daraus erhellt, dass der Rechtstitel, aus welchem der Kläger seinen Anspruch 
ableitet, auf welchen er also sein Recht begründen will, seiner Entstehung, seiner 
Höhe und seiner Fälligkeit nach, genau bezeichnet, sowie dass seine Beziehung zu 
den Rechtsstreit- Parteien dargethan werden muss. Es gehört dazu namentlich 
auch der Nachweis der: 
a. Aktiv-Leeitimation, d. h. dass das beanspruchte Recht auch wirklich 
dem Kläger zustehe; 
b. Passiv-Leeitimation, d. h. die Darlegung der Gründe, aus welchen die 
Verpflichtung gerade den Beklagten treffen soll. 
b. Klage-Arten. Die Klagen sind entweder persönliche, d.h. aus einem 
bestehenden Rechts-Verhältnisse gegen den daraus Verpflichteten gerichtet, oder 
dingliche auf Verfolgung dinglicher Ansprüche gegen den jetzigen Besitzer der 
verpflichteten Sache mit der Wirkung angestrengt, dass der jeweilige Rechts-Nach- 
foleer die Entscheidung gegen sich gelten lassen muss. Sie können auf die 
Verurtheilung zur Gewährung vertretbarer oder unvertretbarer Sachen, auf Leisten 
oder Unterlassen einer Handlung, auf Anerkennung eines Rechts, kurz auf’ alles, 
was Geeenstand des Rechts sein kann, gerichtet sein. ‚Besonderer Art sind die 
Präjudizial-Klagen, durch welche zunächst nur die Anerkennung eines Schuld- 
Verhältnisses oder Zustandes erstrebt wird, ohne die ziffermässige Höhe der Leistung 
schon zu kennen, z. B. die Ersatz-Verbindlichkeit aus der Haftpflicht als solche. 
c. Klage -Aenderung. Die angestrengte Klage kann ohne Einwilligung des 
Geeners nicht geändert werden. Dies gilt indess nur von dem Klage-Grunde. 
Werden unter dessen Aufrechterhaltung nur: 1. die thatsächlichen oder rechtlichen 
Anführungen ereänzt oder berichtigt; 2. der Klage-Antrag in der Hauptsache oder 
in Bezug auf Neben-Forderungen erweitert oder beschränkt; 3. statt des ursprünglich 
eeforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer 
Geeenstand oder das Interesse eefordert, so wird dies nicht als Klage-Aenderung 
anoesehen und ist statthaft. Einverständniss des Beklagten zur Klage-Aenderung 
wird rechtsvermuthet, wenn er auf die veränderte Klage sich einliess. Eine An- 
fechtung der Entscheidung, dass eine Klage-Aenderung nicht vorliegt, ist unzulässig. 
d. Betheiligung Dritter am Rechts-Streite. Bisweilen will Jemand, falls 
er im schwebenden Rechts-Streite unterliegt, auf einen Dritten zurück gehen und 
diesen für das in Anspruch nehmen, wozu er durch das ergangene Urtheil 
verpflichtet wird. Deshalb muss dieser 3. Betheiligte in dem schwebenden Rechts- 
Streite zugezogen werden können, damit er seine Gerechtsame vertrete, oder um 
auf diese Weise ihm für den späteren Rechts-Streit die Einrede ungenügender u. unge- 
eioneter Wahrnehmung seiner Interessen abzuschneiden. Dies geschieht durch: 
l. Haupt-Intervention?), welche Demjenigen zusteht, der die Sache oder 
das Recht, worüber unter anderen Personen ein Rechts-Streit anhängig geworden 
ist, eanz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt und durch Klagen gegen 
beide Parteien verfolgt, während welcher das Haupt-Verfahren ruht. 
2. Neben-Intervention?) Desjenigen, welcher ein rechtliches Interesse 
daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechts-Streite, die 
eine Partei obsiere und ihr deshalb beitritt; dieser Beitritt kann bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung in jeder Lage des Rechts-Streits und selbst mit Einlegung eines 
Rechts-Mittels erfoleen, und zwar durch Zustellung eines Schriftsatzes. 
3. Streit-Verkündung‘) an Denjenigen, an welchen für den Fall des 
ungünstigen Ausgangs des Rechts-Streits ein Anspruch auf Gewährleistung oder 
Schadloshaltune erhoben werden soll. Auch sie geschieht durch Zustellung eines 
Schriftsatzes, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig und auch dem 
Streit-Verkündeten noch gegen seine Vormänner gestattet. 
I) G.-Pr.-O. $ 138. ) Ebenda $ 61. 3) Ebenda $ 63. — 4) Ebenda $ 69. 
  
     
   
   
   
  
   
  
   
  
   
  
   
   
  
  
   
   
   
   
   
  
  
  
   
      
   
   
   
   
   
   
   
    
    
    
  
  
   
  
  
   
  
  
    
  
  
   
     
  
  
   
   
   
  
   
  
   
   
  
   
   
   
   
  
  
 
	        
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