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Ebenda
Das Privat-Baurecht.
welcher zugestellt werden muss. An dem Buchstaben fest haltend, pflegen die
Gerichte dann solche als nicht bewirkt anzusehen, wenn der Nachweis der Zu-
stellung unterblieb. Sie hat zur Folge, dass die Rechtshängiekeit aufhört, mit
ihr folgeweise auch alle Wirkungen derselben, also z. B. die Unterbrechung der
Verjährung. Ferner folgt daraus die Kostenpflicht des Klägers u. das dem entsprechende
Recht des Beklaeten, für den Fall, dass die Klage von neuem erhoben wird. seine
Kinlassung auf dieselbe so lange zu verweigern, bis die Kosten jener gezahlt wurden.
ö. Die Vertheidigung.
Zur Widerlegung und Entkräftung des Klage-Anspruchs kann der Beklagte:
a. entweder sich auf gänzliches oder theilweises Bestreiten der Klage-Behauptungen
(Abstreiten) beschränken; b. oder selbständige neue Thatsachen vorbringen, bei
deren Bewahrheitung der Klage-Anspruch seine Berechtigung verlieren würde
(Einrede erheben); c. oder unter Zugeben des Sachverhalts blos die daraus ab-
geleiteten, ihm nachtheiligen Rechts-Folgerungen bekämpfen.
Er kann dies alles entweder bis zum Verhandlungs-Termine versparen, oder
vorher schriftlich in einem vorbereitendem Schriftsatze bewirken, welcher
dem Kläger zuzustellen und abschriftlich bei Gericht nieder zu legen ist. Ein solcher
Schriftsatz ist nothwendig und zwar binnen ?/; der Frist zwischen Zustellung und
Termins-Tag zuzustellen, wenn thatsächliche Einreden erhoben werden, weil an-
dern Falls Kläger einen neuen Termin auf Kosten des Beklagten fordern darf.
Die Einreden heissen zerstörliche (peremptorische), wenn sie zu einer Abweisung
der Klage an und für sich führen müssen, hemmende (dilatorische), wenn sie
nur die vorüber „ehende Abweisung rechtfertigen (z. B. Stundunge), weil die
Wirksamkeit des Klage-Anspruchs zur Zeit ausgeschlossen ist, endlich Prozess
hindernde, wenn sie sich darauf beschränken, dass, unbekümmert um die Frage,
ob der Klage-Antrag berechtigt sei, Beklagter sich auf den Rechts-Streit nicht ein-
zulassen braucht. Prozess hindernde Einreden') sind bei Vermeidung ihres Ver-
lustes gleichzeitig und in der Regel vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache
geltend zu machen; alle andern können jederzeit beliebige erhoben werden, selbst
noch in der Berufungs-, aber nicht mehr in der Revisions- Verhandlung.
Man spricht auch von Beweis-Einreden, worunter Einwendungen gegen die
Zulässiekeit einer Beweis-Antretung oder die Glaubwürdiekeit eines Beweis-Mittels
des Gegners zu verstehen sind. Ihr Vorbringen geschieht meist erst gelegentlich
der Beweis - Aufnahme. Sie können thatsächlicher, oder rein rechtlicher
Natur sein, je nachdem durch sie selbständige, die Beweis-Fähiekeit entkräftende
Thatsachen erbracht werden, z. B., dass ein Zeuge eidesunfähig erklärt, eine Ur-
kunde gefälscht sei, oder nur bei den vorhandenen That-Umständen die rechtliche
Unzulässsigkeit ihrer Verwerthung als Beweis-Mittel behauptet wird.
e. Beweis.
Ob eine Thatsache wahr sei oder nicht, entzieht sich ‘der Selbst- Wahrnehmung
des Erkenntniss-Richters. Sein Ausspruch hat indess die Richtigkeit der sachlichen
Behauptungen zur Voraussetzung, weil der Sachverhalt den Untersatz für sein
Urtheil bildet. Deshalb muss sein mangelndes Selbstwissen durch äussere
Mittel ergänzt werden, die man Beweis-Mittel nennt. Sie bezwecken das rich-
terliche Wissen in thatsächlicher Hinsicht herzustellen. Als solche gelten:
l. Richterlicher Augenschein,
d. h. jede amtliche Sinnes-Wahrnehmung des Richters, 2. B. Besichtigung eines Bau-
werks, ohne Unterschied, ob sie beantragt oder von Amts wegen erfolgt war.
N) Es sind dies: 1. Unzuständigkeit des Gerichts, d. h. die Einrede, dass das angerufene
Gericht entweder überhaupt nicht zuständig, oder dem Beklagten gegenüber nicht zulässig sei
2. Unzulässigkeit des Rechtsweges, d. h,, weil über den der Klage zu Grunde liegenden
Umstand der Rechtsweg ausgeschlossen sei. 3. Rechtshängigkeit, indem bereits ein Ver
fahren schwebe, in welchem über denselben Anspruch unter denselben Parteien verhandelt werde.
4. Bisher unterbliebene Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens, darauf begründet,
dass Beklagter sich nicht eher auf den Rechts-Streit einzulassen brauche, als bis ihm die Kosten
eines von dem Kläger früher angestrengten erstattet seien, wozu dieser infolge seines Unterliegens
verbunden is 5. Mangelnde Sicherheit für die Prozesskosten, welche ein im Auslande
wohnender Kläger zu bestellen hat. 6. Mangelnde Prozessfähigkeit, bezw. der gesetz-
lichen Vertretung, darauf begründet, dass Beklagter selbst nicht vor Gericht auftreten könne,
auch sein gehöriger Vertreter nicht für ihn geladen sei.
Diese Einreden bewirken, dass erst nach ihrer Beseitigung in der Hauptsache verhandelt
werden kann.