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Das Privat-Baurecht. 273
7. Beweis-Aufnahme.
Dieselbe erfolgt in der Regel erst nach geschlossenem Haupt-Verfahren über
den anhängigen Rechts-Streit, entweder vor dem Erkenntniss-Gericht oder durch einen
dazu ersuchten Richter.
S. Sicherung des Beweises!)
oder „Beweis-Aufnahme zum ewigen Gedächtniss“, wie solche nach der alten Rechts-
Bezeichung gemeinüblich heut noch genannt wird, kann indess schon vor einge-
leitetem Rechts-Streit stattfinden, und muss dies z. B. im Zwangsenteienungs-
Verfahren nach ergangenem Dringlichkeits-Beschlusse geschehen, so oft ein Beweis
durch richterlichen Augenschein, durch Sachverständige oder Zeugen geführt werden
soll und der Verlust des Beweis-Mittels durch drohenden Untergang der Sache oder
Verlust der Person zu besorgen ist. Das Gesuch ist beim Amtsgericht anzubringen,
muss die Thatsachen, über welche, sowie die Beweis-Mittel, durch welche Beweis er-
hoben werden soll, enthalten und entweder die Zustimmung des Gegners beibringen
oder den Grund glaubhaft machen, aus welchem die Gefahr des Verlustes oder der er-
schwerten Benutzung des Beweis-Mittels droht. Die Entscheidung über das Gesuch,
kann ohne vorher gegangene mündliche Verhandlung erfoleen. Die Bewilligung hat
die Kraft eines unanfechtbaren Beweis-Beschlusses. Die Beweis-Aufnahme eeschieht
nach den gewöhnlichen Regeln. Die gewonnenen Beweis-Verhandlungen können später
auch gegen den Antragsteller benutzt werden.
& Urtel und Vergleich.
Dass Ergebniss des Rechts-Streites stellt das Urtel fest. Dasselbe ist der
Schluss aus dem fest gestellten Sachverhalt (Untersatz) und der anzupassenden
Rechts-Regel (Obersatz).
Es ist nun möglich, dass der Sachverhalt nicht die sämmtlichen Kriterien
enthält, unter denen die beanspruchte Berechtigung zusprechbar war, so dass
keineswegs jeder Rechts-Streit zu einem Obsiegen des Klägers zu führen braucht.
Je nachdem, ob das Urtel den Rechts-Streit abschliesst, oder nur eine Vorfraee
entscheidet, werden End- und Zwischen-Urtel unterschieden. Eine Abart des
ersteren ist das Theil-Urtel, welches nur über einen Theil der erhobenen An-
sprüche entscheidet, während wegen des Ueberrestes noch weiter verhandelt wird.
Das End-Urtel ist entweder bedingt, wenn es die ausgesprochenen Folgen von
der Leistung oder Nichtleistung eines Eides abhängig macht, oder unbedingt.
Es kann dem Kläger jedes Verlangen ganz zubilligen, oder ganz absprechen, oder
theilweis zu- und theilweis absprechen. Seinem Inhalte nach führt es also zur Ver-
urtheilung, oder zur Abweisung, oder theilweis zu beiden zueleich.
Ist es wegen Ausbleiben des Gegners im Verhandlungs-Termin sefällt heisst es
Versäumniss-Urtel; liegt ihm ein Anerkenntniss des Beklagten zu Grunde. An-
erkenntniss-Urtel. Auch das Versäumniss-Urtel kann erweisend ausfallen.
In formeller Hinsicht muss jedes Urtel enthalten, ausser der Bezeichnung
der Parteien und des Erkenntniss-Gerichts:
l. Den Thatbestand, d.h. eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streit-
standes, auf Grund der mündlichen Partei-Vorträge, unter Hervorhebung der ge-
stellten Anträge. 2. Die Entscheidungs-Gründe, d. h die maasseebend
gewesenen rechtlichen Erwägungen und Rechts-Grundsätze. 3. Die Urtels-
Formel, d. h. die Entscheidung in kurzer und bestimmter Fassung.
Die Abfassung erfolgt schriftlich; die Urschrift bleibt bei den Akten, während
die Parteien auf ihren Antrag Ausfertieungen erhalten.
Ein verkündetes Urtel darf von dem erlassenden Gerichte nicht mehr ge-
ändert werden, während eine Berichtigung von Schreib- oder Rechen-Fehlern
und sonstigen ähnlichen Ungenauigkeiten auf Antrag zulässig ist.
Ebenso darf binnen 1 Woche die Aenderung des That-Bestandes wegen vor-
gefallener Ungenauiekeiten, Widersprüche u. s. w. verlangt werden.
Uebrigens braucht es nicht immer zum Urtel zu kommen. Vielfach werden
schwebende Streitigkeiten durch einen vor dem Erkenntniss-Gericht zu Stande ge-
kommenen Vergleich erledigt. Derselbe ist vollstreckbar. Die Vollstreckungs-
Urkunde bildet die mit dem Attest der Vollstreckbarkeit versehene Gerichts-Ver-
handlung, in welcher der Vergleich protokollirt ist.