Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

   
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1872 
   
Das Privat-Baurecht. 281 
stalt immer wieder auf der Erdoberfläche genau seinem Umfange nach zu ermitteln 
ist. Dieser Aufgabe ist der erste Bestandtheil des Grundbuch-Blattes, der sog. 
Titel das Titelblatt gewidmet. 
3. Das Titelblatt. 
Da überall die Grund- und Gebäudesteuer-Bücher (von welchen dem Grund- 
buch-Amte eine Abschrift mitzutheilen ist) zur Ausmittelung ihrer Lage und Grösse 
nach der in die Grundbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Grundstücke, 
dienen sollen, ist der Grundsteuer-Reinertrag und der Gebäudesteuer-Nutzungswerth, 
nach welchem die Steuer-Veranlagung der Grundstücke geschieht, auf dem Titel 
des Blattes einzutragen, um sofort dem Verkehr einen Anhalt zur Beurtheilung 
der Belastungs-Fähigkeit des Grundstücks zu geben. Rechtliche Veränderungen im 
Bestande des Grundstücks sind nachzutragen, um gehörige Wirksamkeit zu haben. 
Es muss also eine Abschreibung erfolgen, wenn Bestandtheile oder Zubehör-Stücke 
von dem eingetragenen Grundstücke getrennt werden sollen. Nicht weniger hat 
eine Zuschreibung zu geschehen, wenn dem Haupt-Grundstücke bisher nicht zu ihm 
gehörige Grundstücke hinzu treten sollen, um mit ihm fortan eine Juristische Einheit 
zu bilden. Auch die Einschreibung solcher Veränderunsen geschieht auf dem Titel. 
4. Die drei Abtheiluneen des Grundbuchs. 
Ausser dem Titelblatt enthält das Grundbuch-Blatt drei Abtheilungen oder 
Rubriken, nämlich: 1. das Eigenthums-Blatt für die Eintragung des Eigen- 
thümers, 2. das Belastungs-Blatt fürdiedinelichen Belastungen ausser Hypotheken 
und Grundschulden, endlich 3. das Hypotheken-Blatt für die Pfandrechte. Die 
Einschreibungen auf diese Blätter bilden entweder: a. Eintragungen im engeren 
Sinne, welche die buchmässige Veröffentlichung der Neu-Begründung oder der Ueber- 
tragung eines dinglichen Rechts bezwecken, oder: b. Löschungen, d. h. Ein- 
schreibungen zum Zwecke der Veröffentlichung der Tilgung eines dinglichen Rechts, 
oder der Wiederaufhebnng der Uebertragung oder einer sonstieen Veränderung eines 
Rechts. Hierzu kommen noch die Vormerkungen: vorläufige Einschreibuneen. 
Alle Einschreibungen müssen in buchmässiger Verbindung stehen. Der Inhalt 
der einzelnen Abtheilungen bestimmt sich speziell dahin: 
a. Abtheilung 1. Hier ist der gerenwärtiee Eieenthümer einzutragen. Die 
Eintragung des Erwerbs-Grundes und des Erwerbs-Preises erfolgt nach der 
neuen Grundbuch-Verfassung, abweichend vom bisherigen Recht, nur auf Antrag, 
gerade so, wie dies mit einer öffentlichen Taxe und der Feuery ersicherunes- 
Summe seit lange der Fall ist. 
b. Abtheilung 2. Sie enthält die dinglichen Belastuneen des Grund- 
Stücks, abgesehen von den an den Staat zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und 
Leistungen, für welche die Steuerbücher bestimmt sind. Zur Einschreibung kommen 
hiernach in diese Abtheilung, einmal die dinglichen Gebrauchs- und Nutzungs-Rechte 
an fremder Sache (z. B. der Niessbrauch), dann dingliche Rechte auf die Substanz 
des Grundstücks (z. B. Vorkaufs- und Wiederkaufs-Rechte), ferner Beschränkungen 
der persönlichen Handlungs-Fähigkeit des Eigenthümers. Eine 2. Spalte in dieser Ab- 
theilung dient der Bekundung von Veränderuneen der eingetragenen Belastungen, 
(z. B. von Umwandlungen). Eine 3. Hauptspalte ist für die Löschune der 
eingetragenen Belastung selbst, d.h. für die Bekundung ihrer Aufhebung bestimmt. 
c. Abtheilung 3. Hier endlich haben die Hypotheken und Grund- 
schulden ihren Platz, unter Angabe ihres Betraes, ihres Zinssatzes, der Bedin- 
gungen der Rückzahlung. Eine weitere Haupt-Spalte dieser Abtheilune nimmt die 
Veränderuneen. sog. Sub-Ingrossationen - auf (z. B. Zessionen, 
Verpfändungen, Prioritäts-Kinräumungen), so dass sich auch hier eine Neben- 
spalte hinzu gesellt, welche für die Löschung der Veränderung, d. h. Herstellung 
des ursprünglichen Rechts-Zustandes dient. Endlich erfolgt in der 3. Haupt- 
spalte unter der Bezeichnung „Löschune“ die Beurkundung des Untereanes der 
Hypothek oder der Grundschuld. 
c. Eigenthums-Erwerb. 
Kigenthum erwirbt man entweder völlig unabhängie vom Eieenthum eines An- 
dern, oder als Nachfoleer eines Andern. indem man in dessen Recht eintritt. 
Daraus ereiebt sich die Unterscheidune in ursprünglichen und abeeleiteten 
Eigenthums-Erwerb. Der letztere verlangt immer die Entäusserune Seitens des 
   
   
  
  
     
    
   
  
    
   
   
  
  
   
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
   
  
   
  
  
   
      
  
   
    
   
   
     
  
   
    
   
   
   
  
   
   
  
    
  
    
   
    
   
     
    
      
     
   
     
   
   
   
  
     
     
    
  
   
    
   
   
	        
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