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1872
Das Privat-Baurecht. 281
stalt immer wieder auf der Erdoberfläche genau seinem Umfange nach zu ermitteln
ist. Dieser Aufgabe ist der erste Bestandtheil des Grundbuch-Blattes, der sog.
Titel das Titelblatt gewidmet.
3. Das Titelblatt.
Da überall die Grund- und Gebäudesteuer-Bücher (von welchen dem Grund-
buch-Amte eine Abschrift mitzutheilen ist) zur Ausmittelung ihrer Lage und Grösse
nach der in die Grundbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Grundstücke,
dienen sollen, ist der Grundsteuer-Reinertrag und der Gebäudesteuer-Nutzungswerth,
nach welchem die Steuer-Veranlagung der Grundstücke geschieht, auf dem Titel
des Blattes einzutragen, um sofort dem Verkehr einen Anhalt zur Beurtheilung
der Belastungs-Fähigkeit des Grundstücks zu geben. Rechtliche Veränderungen im
Bestande des Grundstücks sind nachzutragen, um gehörige Wirksamkeit zu haben.
Es muss also eine Abschreibung erfolgen, wenn Bestandtheile oder Zubehör-Stücke
von dem eingetragenen Grundstücke getrennt werden sollen. Nicht weniger hat
eine Zuschreibung zu geschehen, wenn dem Haupt-Grundstücke bisher nicht zu ihm
gehörige Grundstücke hinzu treten sollen, um mit ihm fortan eine Juristische Einheit
zu bilden. Auch die Einschreibung solcher Veränderunsen geschieht auf dem Titel.
4. Die drei Abtheiluneen des Grundbuchs.
Ausser dem Titelblatt enthält das Grundbuch-Blatt drei Abtheilungen oder
Rubriken, nämlich: 1. das Eigenthums-Blatt für die Eintragung des Eigen-
thümers, 2. das Belastungs-Blatt fürdiedinelichen Belastungen ausser Hypotheken
und Grundschulden, endlich 3. das Hypotheken-Blatt für die Pfandrechte. Die
Einschreibungen auf diese Blätter bilden entweder: a. Eintragungen im engeren
Sinne, welche die buchmässige Veröffentlichung der Neu-Begründung oder der Ueber-
tragung eines dinglichen Rechts bezwecken, oder: b. Löschungen, d. h. Ein-
schreibungen zum Zwecke der Veröffentlichung der Tilgung eines dinglichen Rechts,
oder der Wiederaufhebnng der Uebertragung oder einer sonstieen Veränderung eines
Rechts. Hierzu kommen noch die Vormerkungen: vorläufige Einschreibuneen.
Alle Einschreibungen müssen in buchmässiger Verbindung stehen. Der Inhalt
der einzelnen Abtheilungen bestimmt sich speziell dahin:
a. Abtheilung 1. Hier ist der gerenwärtiee Eieenthümer einzutragen. Die
Eintragung des Erwerbs-Grundes und des Erwerbs-Preises erfolgt nach der
neuen Grundbuch-Verfassung, abweichend vom bisherigen Recht, nur auf Antrag,
gerade so, wie dies mit einer öffentlichen Taxe und der Feuery ersicherunes-
Summe seit lange der Fall ist.
b. Abtheilung 2. Sie enthält die dinglichen Belastuneen des Grund-
Stücks, abgesehen von den an den Staat zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und
Leistungen, für welche die Steuerbücher bestimmt sind. Zur Einschreibung kommen
hiernach in diese Abtheilung, einmal die dinglichen Gebrauchs- und Nutzungs-Rechte
an fremder Sache (z. B. der Niessbrauch), dann dingliche Rechte auf die Substanz
des Grundstücks (z. B. Vorkaufs- und Wiederkaufs-Rechte), ferner Beschränkungen
der persönlichen Handlungs-Fähigkeit des Eigenthümers. Eine 2. Spalte in dieser Ab-
theilung dient der Bekundung von Veränderuneen der eingetragenen Belastungen,
(z. B. von Umwandlungen). Eine 3. Hauptspalte ist für die Löschune der
eingetragenen Belastung selbst, d.h. für die Bekundung ihrer Aufhebung bestimmt.
c. Abtheilung 3. Hier endlich haben die Hypotheken und Grund-
schulden ihren Platz, unter Angabe ihres Betraes, ihres Zinssatzes, der Bedin-
gungen der Rückzahlung. Eine weitere Haupt-Spalte dieser Abtheilune nimmt die
Veränderuneen. sog. Sub-Ingrossationen - auf (z. B. Zessionen,
Verpfändungen, Prioritäts-Kinräumungen), so dass sich auch hier eine Neben-
spalte hinzu gesellt, welche für die Löschung der Veränderung, d. h. Herstellung
des ursprünglichen Rechts-Zustandes dient. Endlich erfolgt in der 3. Haupt-
spalte unter der Bezeichnung „Löschune“ die Beurkundung des Untereanes der
Hypothek oder der Grundschuld.
c. Eigenthums-Erwerb.
Kigenthum erwirbt man entweder völlig unabhängie vom Eieenthum eines An-
dern, oder als Nachfoleer eines Andern. indem man in dessen Recht eintritt.
Daraus ereiebt sich die Unterscheidune in ursprünglichen und abeeleiteten
Eigenthums-Erwerb. Der letztere verlangt immer die Entäusserune Seitens des