Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

        
    
  
   
    
   
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
    
    
  
  
   
    
   
  
  
   
  
   
     
  
  
   
   
    
  
   
   
  
     
   
   
    
   
   
   
    
    
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
314 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
schränkungen im A. L.-R. weit grösser ist, als im römischen: dies trifft be- 
sonders die Verhältnisse nachbarlicher Gebäude. 
l. Beeründune. 
Grund-Gerechtiekeiten können durch rechtsgeültige Willens-Erklärungen ein- 
geräumt, auch durch Verjährung erworben werden, ohne dass jedoch zu ihrer Be- 
eründung Partei-Handlungen unerlässlich sind, während umeekehrt die Parteien 
durch. besondere Abmachungen diese gesetzlichen Einschränkungen zurück drängen 
oder beseitigen dürfen. 
2. Aufhebung. 
Abgesehen von den allgemeinen Aufhebungs-Gründen bei Rechten treten hier 
besonders hervor: 
a. Stillschweigende Einwilligung des Berechtigten, welche angenommen 
wird, wenn er wissentlich ohne Widerspruch in dem dienenden Grundstück eine An- 
stalt oder Einrichtung treffen lässt, welche die Ausübune der Gerechtiekeit geradezu 
unmöglich macht, hindert oder erschwert 
b. Nichtgebrauch, welcher indess nur bei Grund-Gerechtigkeiten zutrifft, 
die nicht in das Grundbuch eingetragen sind, oder nicht durch besondere Anstalten 
und Anlagen ihr Dasein bekunden; ist die Anlage aber forteeschafft so beeinnt 
mit der Fortnahme die Verjährung. 
c. Ersitzung des Untersagungs - Rechts. Sie liegt in dem Falle vor, 
wo eine Servitut untergeht, weil der Belastete die Ausübung untersagt und der 
Berechtigte sich dabei beruhigt. Es ist nicht nöthig, dass die Ausübung noch zwei 
Mal untersagt worden ist. 
d. Konsolidation, d. h. der Erwerb des Eieenthums am dienenden Grund- 
stück durch den Berechtigten oder des Eigenthums am herrschenden Grundstück 
durch den Verpflichteten. 
e. Ablösung gegen Entschädigung. 
f. Aufhebung gegen Entschädigung, wenn Anstalten und Einrichtungen zum 
allgemeinen Besten vom Staat, d. h. durch Gesetz angeordnet werden und diese 
das Fortbestehen der Dienstbarkeit unzulässie machen. 
g. Eintritt der resolvirenden Bedingung unter welcher sie bestellt worden 
ist; eine widerrufliche Bestellung ist nämlich zulässige. 
h. Verlangen des Verpflichteten zur Einschränkung oder selbst Aufhebung 
der Gerechtigkeit, weil durch diese sein Grundstück ganz oder zum Theil völlig 
unbrauchbar würde. 
3. Ausübung.!) 
Der Eigenthümer des dienenden Grundstücks hat nur die Pflicht, zu dulden 
und zu unterlassen. Er muss dem Berechtieten eestatten, dass dieser unter mög- 
lichster Schonung und mit der Verpflichtung, jede Beschädigung wieder zu beseitigen, 
auf dem dienenden Grundstück die Anstalt vornehme oder ausbessere, die zur Aus 
übung der Gerechtiekeit nöthie ist. Dieser Grundsatz erleidet aber eine Modifikation 
wenn die Bestellung durch einen Vertrag gegen Entgelt geschah, weil dann der 
KEigenthümer der belasteten Sache aus dem Vertrage, also persönlich die Ver- 
pflichtung hat, sein Grundstück auf eigene Kosten in solcher Verfassung zu erhalten, 
dass die Gerechtiekeit darauf ausgeübt werden kann. Für zufällise Veränderungen 
hat er aber auch hier nicht einzustehen, vielmehr dann nur dem Berechtieten 
die Wiederherstellunge zu gestatten. Lässt sich diese nicht mehr bewirken, so 
muss das Entgelt zurück geleistet werden, d. h. das Kapital ohne Zinsen; die Rente 
hört auf. Wird die Ausübung wieder möglich, so hat der Berechtigte das zurück 
empfangene Entgelt aufs neue zu leisten; d. h. die Rente beginnt wieder und das 
Kapital wird gezahlt. Endlich, wo der Belastete mit dem Berechtigten die Anstalt 
für die Gerechtiekeit gemeinschaftlich gebraucht, muss Ersterer sie zwar nicht selbst 
wieder herstellen und ausbessern, aber einen verhältnissmässicen Beitrae dazu leisten. 
t. Bemerkenswerthe Arten. 
a. Traufrecht und Recht des Ausgusses.’) Es sind dies zwei von ein- 
ander wesentlich verschiedene, sich gegenseitig völlige ausschliessende Berechtigungen, 
obwohl beide die Fortschaffung von Flüssiekeiten bezwecken. Sie können neben ein- 
ander bei demselben Grundstück bestehen und sind deshalb eetrennt zu behandeln. 
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