314 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
schränkungen im A. L.-R. weit grösser ist, als im römischen: dies trifft be-
sonders die Verhältnisse nachbarlicher Gebäude.
l. Beeründune.
Grund-Gerechtiekeiten können durch rechtsgeültige Willens-Erklärungen ein-
geräumt, auch durch Verjährung erworben werden, ohne dass jedoch zu ihrer Be-
eründung Partei-Handlungen unerlässlich sind, während umeekehrt die Parteien
durch. besondere Abmachungen diese gesetzlichen Einschränkungen zurück drängen
oder beseitigen dürfen.
2. Aufhebung.
Abgesehen von den allgemeinen Aufhebungs-Gründen bei Rechten treten hier
besonders hervor:
a. Stillschweigende Einwilligung des Berechtigten, welche angenommen
wird, wenn er wissentlich ohne Widerspruch in dem dienenden Grundstück eine An-
stalt oder Einrichtung treffen lässt, welche die Ausübune der Gerechtiekeit geradezu
unmöglich macht, hindert oder erschwert
b. Nichtgebrauch, welcher indess nur bei Grund-Gerechtigkeiten zutrifft,
die nicht in das Grundbuch eingetragen sind, oder nicht durch besondere Anstalten
und Anlagen ihr Dasein bekunden; ist die Anlage aber forteeschafft so beeinnt
mit der Fortnahme die Verjährung.
c. Ersitzung des Untersagungs - Rechts. Sie liegt in dem Falle vor,
wo eine Servitut untergeht, weil der Belastete die Ausübung untersagt und der
Berechtigte sich dabei beruhigt. Es ist nicht nöthig, dass die Ausübung noch zwei
Mal untersagt worden ist.
d. Konsolidation, d. h. der Erwerb des Eieenthums am dienenden Grund-
stück durch den Berechtigten oder des Eigenthums am herrschenden Grundstück
durch den Verpflichteten.
e. Ablösung gegen Entschädigung.
f. Aufhebung gegen Entschädigung, wenn Anstalten und Einrichtungen zum
allgemeinen Besten vom Staat, d. h. durch Gesetz angeordnet werden und diese
das Fortbestehen der Dienstbarkeit unzulässie machen.
g. Eintritt der resolvirenden Bedingung unter welcher sie bestellt worden
ist; eine widerrufliche Bestellung ist nämlich zulässige.
h. Verlangen des Verpflichteten zur Einschränkung oder selbst Aufhebung
der Gerechtigkeit, weil durch diese sein Grundstück ganz oder zum Theil völlig
unbrauchbar würde.
3. Ausübung.!)
Der Eigenthümer des dienenden Grundstücks hat nur die Pflicht, zu dulden
und zu unterlassen. Er muss dem Berechtieten eestatten, dass dieser unter mög-
lichster Schonung und mit der Verpflichtung, jede Beschädigung wieder zu beseitigen,
auf dem dienenden Grundstück die Anstalt vornehme oder ausbessere, die zur Aus
übung der Gerechtiekeit nöthie ist. Dieser Grundsatz erleidet aber eine Modifikation
wenn die Bestellung durch einen Vertrag gegen Entgelt geschah, weil dann der
KEigenthümer der belasteten Sache aus dem Vertrage, also persönlich die Ver-
pflichtung hat, sein Grundstück auf eigene Kosten in solcher Verfassung zu erhalten,
dass die Gerechtiekeit darauf ausgeübt werden kann. Für zufällise Veränderungen
hat er aber auch hier nicht einzustehen, vielmehr dann nur dem Berechtieten
die Wiederherstellunge zu gestatten. Lässt sich diese nicht mehr bewirken, so
muss das Entgelt zurück geleistet werden, d. h. das Kapital ohne Zinsen; die Rente
hört auf. Wird die Ausübung wieder möglich, so hat der Berechtigte das zurück
empfangene Entgelt aufs neue zu leisten; d. h. die Rente beginnt wieder und das
Kapital wird gezahlt. Endlich, wo der Belastete mit dem Berechtigten die Anstalt
für die Gerechtiekeit gemeinschaftlich gebraucht, muss Ersterer sie zwar nicht selbst
wieder herstellen und ausbessern, aber einen verhältnissmässicen Beitrae dazu leisten.
t. Bemerkenswerthe Arten.
a. Traufrecht und Recht des Ausgusses.’) Es sind dies zwei von ein-
ander wesentlich verschiedene, sich gegenseitig völlige ausschliessende Berechtigungen,
obwohl beide die Fortschaffung von Flüssiekeiten bezwecken. Sie können neben ein-
ander bei demselben Grundstück bestehen und sind deshalb eetrennt zu behandeln.
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