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318 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften
dass der Gegenstand an einem vorbestimmten Orte sich befindet, ist hier zu er-
füllen. Die Zahlung ist bei der Uebergabe zu leisten, wenn es an einer andern
Abrede oder an einem Orts-Gebrauch mangelt.') Bis zur Uebergabe hat Lieferant
die Waare sorefältie aufzubewahren. Nur wenn der Einpfänger sich im Verzuge
befindet kann er solche für dessen Gefahr und Rechnung auf einem Speicher
oder bei einem Dritten nieder leren und öffentlich verkaufen lassen; u. z. bei dem Ver
derben ausgesetzten Waaren ohne, bei anderen nach voreängiger Anzeige. Doch
ist von dem erfoleten Verkaufe sofort Kenntniss zu geben. Soll die Waare dem
Erwerber von einem andern Orte übersendet werden so hat der Lieferant die
Art der Versendung und die Person zu bestimmen, welcher der Transport über-
traeen wird, und haftet für Verstoss gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaut-
manns bis zur Uebergabe an den Spediteur oder Frachtführer, während von da
ab der Besteller die Gefahr trägt, von welcher die Waare betroffen wird.?) Dies
eilt jedoch nicht, wenn der Besteller eine besondere Anweisung über die Art der
Versendung ertheilt hat und der Lieferant hiervon abwich; vielmehr überkommt
dadurch dieser die Haftung. Ist aber vertragsgemäss der Ort, wohin die Waare
zu liefern. als Erfüllungs-Ort anzusehen (was aus Uebernahme der Uebersendungs-
Spesen jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden darf) so behält der Lieferant
die Gefahr für die auf dem Transport entstehenden Schäden. >)
Der Besteller hat die Pflicht, die Waare sofort nach ihrem Eintreffen zu über
nehmen. wenn nicht ein Anderes verabredet wurde, oder ortsgebräuchlich gilt.) Zu
(diesem Zweck hat er. sofort nach dem Eintreffen die Sache zu untersuchen und
lem Verkäufer soeleich Anzeige zu erstatten, wenn selbige sich als nicht vertragsmässig
oder als fehlerhaft erweist. Versäumniss dessen begründet die Rechts - Vermuthung
einer Genehmigung. Treten erst später Mängel hervor, so muss sofort nach deren
Kenntniss die Anzeiee erstattet werden. Dies trifft gleichfalls zu, wenn auf odeı
nach Probe zu liefern war und die Mängel bei ordnungsmässigem Besicht, odeı
ordnunesmässieer Prüfung nicht sogleich erkennbar waren. Den Beweis der recht-
zeitigen Rüge vorhandener Mängel hat der Empfänger zu führen und wird betrefis
soleher gerichtsseitig angenommen, dass in der nach einem ordnungsmässigen
Geschäftseanee denkbar kürzesten Frist zu prüfen und zu rügen sei.?) Wird die
von einem anderen Orte gesendete Waare mangelhaft befunden so muss der
Empfänger für deren Aufbewahrung sorgen, bei später erst hervor tretenden
Mängeln den Zustand durch Sachverständige fest stellen lassen, welche auf Antrag
der Parteien durch das Gericht bestellt werden. Auch darf er dem Verderben aus
gesetzte Waare versteigern lassen wenn Gefahr im Verzuge ist. Die Rüge vor-
handener Mängel ist aber nicht mehr gestattet wenn solche erst nach Ablauf von
6 Monaten nach der Ablieferung entdeckt wurden.
Die Klaeen geren den Lieferanten wegen Mängel verjähren in 6 Monaten seit
der Ablieferung an den Besteller, während die Einrede solcher erloschen ist, sobald
nicht innerhalb 6 Monaten nach der Ablieferung die Anzeige der Fehler erfolgte
Jedoch können die Parteien vertragsgemäss andere Fristen vereinbaren und werden
die handelseebräuchlich oder gesetzlich für einzelne Gegenstände eingeführten kürzeren
Fristen hierdurch nicht betroffen. Desgleichen fallen nur Mängel der Qualität,
nieht aber solche der (Juantität eerichts-eebräuchlich hierunter, so dass sich z. B
solehe auf unsesundes Bauholz, fehlerhafte Mauersteine nicht aber auf unrichtiges
Maass beziehen. Die Kosten der Uebergabe, also des Messens und Wäeens treffen
den Lieferanten, diejen. der Uebernahme den Empfänger, wenn nicht ein Anderes
hierüber vereinbart wurde.
Demsemäss ist für den Bau-Konsumenten fest zu halten, dass nach Ablauf von
6 Monaten seit Empfang er weder durch Klage noch dureh Einrede vorhandene Mängel
der Beschaffenheit ei
sich bald unterziehen soll.
y. Werk-Verdingung.
Sie lieot®) vor, so oft bei einem Handwerker die Anfertigung von Gegenständen be
stellt wird. welche für denBau bestimmt sind, z.B.: Tischler-, Töpfer-, Schmiede-Arbeiten
rt. 325, 342. H. G. B. Art. 345 3) H. G. B. Art. 345 H. G. B. Art. 347
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iner ihm eelieferten Waare rücen darf, mithin der Prüfung dieser
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