Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
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318 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften 
dass der Gegenstand an einem vorbestimmten Orte sich befindet, ist hier zu er- 
füllen. Die Zahlung ist bei der Uebergabe zu leisten, wenn es an einer andern 
Abrede oder an einem Orts-Gebrauch mangelt.') Bis zur Uebergabe hat Lieferant 
die Waare sorefältie aufzubewahren. Nur wenn der Einpfänger sich im Verzuge 
befindet kann er solche für dessen Gefahr und Rechnung auf einem Speicher 
oder bei einem Dritten nieder leren und öffentlich verkaufen lassen; u. z. bei dem Ver 
derben ausgesetzten Waaren ohne, bei anderen nach voreängiger Anzeige. Doch 
ist von dem erfoleten Verkaufe sofort Kenntniss zu geben. Soll die Waare dem 
Erwerber von einem andern Orte übersendet werden so hat der Lieferant die 
Art der Versendung und die Person zu bestimmen, welcher der Transport über- 
traeen wird, und haftet für Verstoss gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaut- 
manns bis zur Uebergabe an den Spediteur oder Frachtführer, während von da 
ab der Besteller die Gefahr trägt, von welcher die Waare betroffen wird.?) Dies 
eilt jedoch nicht, wenn der Besteller eine besondere Anweisung über die Art der 
Versendung ertheilt hat und der Lieferant hiervon abwich; vielmehr überkommt 
dadurch dieser die Haftung. Ist aber vertragsgemäss der Ort, wohin die Waare 
zu liefern. als Erfüllungs-Ort anzusehen (was aus Uebernahme der Uebersendungs- 
Spesen jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden darf) so behält der Lieferant 
die Gefahr für die auf dem Transport entstehenden Schäden. >) 
Der Besteller hat die Pflicht, die Waare sofort nach ihrem Eintreffen zu über 
nehmen. wenn nicht ein Anderes verabredet wurde, oder ortsgebräuchlich gilt.) Zu 
(diesem Zweck hat er. sofort nach dem Eintreffen die Sache zu untersuchen und 
lem Verkäufer soeleich Anzeige zu erstatten, wenn selbige sich als nicht vertragsmässig 
oder als fehlerhaft erweist. Versäumniss dessen begründet die Rechts - Vermuthung 
einer Genehmigung. Treten erst später Mängel hervor, so muss sofort nach deren 
Kenntniss die Anzeiee erstattet werden. Dies trifft gleichfalls zu, wenn auf odeı 
nach Probe zu liefern war und die Mängel bei ordnungsmässigem Besicht, odeı 
ordnunesmässieer Prüfung nicht sogleich erkennbar waren. Den Beweis der recht- 
zeitigen Rüge vorhandener Mängel hat der Empfänger zu führen und wird betrefis 
soleher gerichtsseitig angenommen, dass in der nach einem ordnungsmässigen 
Geschäftseanee denkbar kürzesten Frist zu prüfen und zu rügen sei.?) Wird die 
von einem anderen Orte gesendete Waare mangelhaft befunden so muss der 
Empfänger für deren Aufbewahrung sorgen, bei später erst hervor tretenden 
Mängeln den Zustand durch Sachverständige fest stellen lassen, welche auf Antrag 
der Parteien durch das Gericht bestellt werden. Auch darf er dem Verderben aus 
gesetzte Waare versteigern lassen wenn Gefahr im Verzuge ist. Die Rüge vor- 
handener Mängel ist aber nicht mehr gestattet wenn solche erst nach Ablauf von 
6 Monaten nach der Ablieferung entdeckt wurden. 
Die Klaeen geren den Lieferanten wegen Mängel verjähren in 6 Monaten seit 
der Ablieferung an den Besteller, während die Einrede solcher erloschen ist, sobald 
nicht innerhalb 6 Monaten nach der Ablieferung die Anzeige der Fehler erfolgte 
Jedoch können die Parteien vertragsgemäss andere Fristen vereinbaren und werden 
die handelseebräuchlich oder gesetzlich für einzelne Gegenstände eingeführten kürzeren 
Fristen hierdurch nicht betroffen. Desgleichen fallen nur Mängel der Qualität, 
nieht aber solche der (Juantität eerichts-eebräuchlich hierunter, so dass sich z. B 
solehe auf unsesundes Bauholz, fehlerhafte Mauersteine nicht aber auf unrichtiges 
Maass beziehen. Die Kosten der Uebergabe, also des Messens und Wäeens treffen 
den Lieferanten, diejen. der Uebernahme den Empfänger, wenn nicht ein Anderes 
hierüber vereinbart wurde. 
Demsemäss ist für den Bau-Konsumenten fest zu halten, dass nach Ablauf von 
6 Monaten seit Empfang er weder durch Klage noch dureh Einrede vorhandene Mängel 
der Beschaffenheit ei 
sich bald unterziehen soll. 
y. Werk-Verdingung. 
Sie lieot®) vor, so oft bei einem Handwerker die Anfertigung von Gegenständen be 
stellt wird. welche für denBau bestimmt sind, z.B.: Tischler-, Töpfer-, Schmiede-Arbeiten 
rt. 325, 342. H. G. B. Art. 345 3) H. G. B. Art. 345 H. G. B. Art. 347 
N. LE 
    
iner ihm eelieferten Waare rücen darf, mithin der Prüfung dieser 
     
  
  
  
   
    
   
  
  
  
  
  
   
   
    
  
   
   
  
   
  
  
  
  
  
   
   
   
    
   
   
  
   
  
     
   
   
  
  
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
    
   
       
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