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320 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
a. Bauleistungs-Miethe.
Litteratur: Entwurf zu Normativ-Bestimmungen für Verträge zwischen Techniker u. Auf-
traggeber (Deutsche Bauzeitg. 1884 S. 200 ff.)
Im Gebiete der gemeinen Rechte ') treffen für das bezügliche Rechts-Verhältniss
die Grundsätze der Dienstmiethe (locatio conductio operarum) zu, wobei noch
streitig ist, ob die Leistungen der Bautechniker die Bevorzugungen geniessen, welche
den studia liberalia beiwohnen, im Landrechts-Gebiete?) die Rechtsregeln für
Verträge mit Künstlern und Handwerkern, im französischen’) undsächsischen‘)
Recht diese für Dienstmiethe.
Gemeinsam ist ihnen, dass es sich um Leistungen handeln muss, welche be-
sondere Sachkenntniss oder Kunstfertiekeit erfordern; dass eine Gegenleistung meist
nur im Falle ihres Vorher-Bedingens gefordert werden darf, und selbst dann erst
nach bewirkter Leistung fällig wird; dass die bedungenen Leistungs-Fristen ein
zuhalten und die übernommenen Leistungen, sofern nicht die Umstände dagegen
sprechen, meist persönlich auszuführen sind; in der Person des Verpflichteten
durch Zufall eingetretene Unmöglichkeit zum Leisten ihn von der Leistung befreit,
selbstredend unter Weefall der Pflicht zur Zahlung der Gegenleistung;5) in der
Person des Anderen eingetretene Gebrauchs-Unmöglichkeit dagegen den Anspruch
auch auf die Gegenleistung fortbestehen lässt;®) dass endlich Beiden ein be-
dinetes Rücktritts-Recht zusteht, ‘) wenn in der Person des Anderen durch dessen
Schuld sich Umstände ereignen, welche die vertragsgemässe Erfüllung fraglich er
scheinen lassen.
Verschuldete Nichtleistung sowie Verschuldung bei Ausführung der Arbeit be-
eründen einen Schadensersatz-Anspruch gegen den Leistungs-Pflichtigen, dessen Um-
fang und Grundlagen namentlich welcher Schulderund zu vertreten sei nach
eemeinem und sächsischem Recht sehr unbestimmt sind, während nach Land-
recht®) jedenfalls geringes Versehen, welches nur durch ungewöhnliche Anstrengung
der Aufmerksamkeit vermeidbar war, zu vertreten, und der entgangene Gewinn zu
ersetzen ist, nach französischem?) Recht der Ersatz einerseits sich zwar auf die
jenigen Schäden und entgangenen Vortheile beschränkt, welche zur Zeit des
Vertraes-Abschlusses voraussehbar- waren, andererseits jedoch verlangt wird, dass
Derjenige, welcher eine technische Kenntnisse erfordernde Leistung gegen Ver-
eütunge übernimmt, diese Kenntniss wirklich besitze und richtig anwende. Ueber
die Haft-Dauer herrscht Rechts-Ungleichheit, indem sie nach A. L.-R. 3 oder 10,
nach französ. Recht jedenfalls 10, nach gem. und sächs. Recht 10—30 Jahr beträgt.
Seit einer Reihe von Jahren sind im Verbande deutscher Archit. u. Ingen.-
Vereine Verhandlungen im Zuge, zur einheitlichen Regelung der zivilrechtlichen
Haftbarkeit der Techniker. Insbesondere eingehend ist diese Angelegenheit im
„Hambureischen Architekten- und Ingenieur-Verein“ berarbeitet worden. - Die
gegenwärtige (Sommer 1884) neueste Arbeit dieses Vereins besteht in der unter
Mitwirkung des O. Landeseer.-Präsidenten Dr. Sieveking verfassten Formulirung
von „Normativ-Bestimmuneen für Verträge zwischen Techniker und Auftraggeber.“
Einzelne Theile dieser Formulirung sind in anderen zum Verbande gehörigen Ver-
einen beanstandet worden und es ist auf der XII. Delegirten - Versammlung des
Verbandes zu Stuttgart 1884 zunächst nur eine Weiterbearbeitung der Sache in
dem bisherieen Sinne beschlossen worden.
Da aber die Vorschläge des Hamburger Vereins die eingehendste Be-
arbeitung, welche die Frage bisher in den Kreisen der deutschen Techniker g
funden hat. enthalten, erscheint es angemessen, dieselben hier im Wortlaute mit
zutheilen, wobei indess auf diejenigen Bedenken hinzuweisen sein wird, welche
bisher eeren die vorliegende Fassung derselben erhoben worden sind. In dieser
Hinsicht kommen abeesehen von den, den Normativ-Bestimmungen selbst in der
Form von Fussnoten ansehäneten Bemerkungen Veröffentlichungen in Betracht,
welche sich finden in: Deutsche Bauzeitung 1884 8. 255, 274, 339, 413 und dem
Zivil-Ingenieur Jahre. 1854, S. 131.
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