Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
e. Begrenzung der Verantwortlichkeit.
Die Verantwortlichkeit ist meist auf das eigene Thun oder Unterlassen, also
Selbstschuld beschränkt. Für Schadens-Ansprüche aus Handlungen Dritter
z. B. Gewerbegehülfen, haftet der Arbeitsgeber meist nur, wenn ihm in deren
Annahme oder Verwendung ein eigenes Verschulden, z. B. Nachlässigkeit in
Auswahl und Aufsicht zur Last fällt, und dann überdies nur subsidiär ') d. h. bei
eigenem Unvermögen der wirklichen Urheber des Unfalls, während letztere in
erster Linie haften. Eine Ausnahme macht nur scheinbar der Fall, dass dem
Thäter von dem Werkmeister eine bestimmte Ausführunes-Art seiner. Handlung auf-
getragen?) war, die sich später als gefährlich erwiesen hat, weil hier eigentlich
eine eigene Schuld des Werkmeisters: der unzulässige Auftrag, vorliegt. Eine
eigenthümliche Ausdehnung hat die Haftpflicht des Werkmeisters für seine Leute
nach A. L.-R.?) erfahren. Hier ist er nämlich dem durch seine Gehülfen oder
Lehrlinge Beschädigten auf dessen Ansuchen zum Nachweis des Schuldieen ver-
pflichtet und überkommt, falls er diesen Nachweis nicht führen kann oder will,
die Ersatz-Verbindlichkeit an Stelle des Schuldigen, welche noch dazu eine haupt-
sächliche (keine blos aushülfsweise) ist und nach der richtieen Ansicht durch
spätere Namhaftmachung des Schuldigen keineswegs wieder beseitigungsfähig ist.
f. Mitschuld Anderer.
Tragen Mehre an dem Zustandekommen eines Schadens die Schuld. ohne dass
ermittelt werden kann, wer der eigentliche Schuldige sei, so haften dieselben
solidarisch,') d. h. es kann jeder von ihnen auf den vollen Ersatz in Anspruch
genommen werden, ohne den Beschädieten ganz oder theilweis an die Mitschuldieen
verweisen zu dürfen. Ob der in Anspruch Genommene auf die Mitschuldigen
zurück gehen und von ihnen theilweisen Ersatz des Gezahlten fordern kann, hänot
von den Umständen ab. Bei verbotenen Handlunsen und vorsätzlichen Be-
schädigungen ist ihm dies Rückeriffs-Recht entzogen, bei den verschiedenen Ver-
sehensgraden dagegen gestattet.)
g. Eigene Schuld des Beschädigten.
Die Schadensersatz-Klage wird in der Regel beseitigt durch den Einwand, dass
der zu Schaden Gekommene an dessen Entstehen Schuld trase.°) Es genüect also
der Nachweis einer bestimmten Handlungs oder Unterlassung des zu Schaden
Gekommenen, ohne deren Vorhandensein das schädieende Ereieniss entweder aus
geblieben sein oder jedenfalls seine nachtheiligee Wirkung nicht
würde. Darin stimmen sämmtliche Rechte überein.
Vereinzelt wird auch der höheren Gewalt (vis major)’) die Wirkung bei-
gelegt, entstandene Schadens-Ansprüche zu beseitigen.
Das Recht auf Schadensersatz) erlischt ferner durch Verzichtleistune
welche jedoch erst nach entstandenem Schaden wirksam erklärt werden kann,
sowie durch Verjährung. Letztere tritt nach A. L.-R.°) mit Ablauf von 3 Jahren
seit Eintritt des schädigenden Ereienisses und Kenntniss des Beschädieers. nach
französischem !%) Recht jedoch in der Regel erst in 30 Jahren ein.!!) Die zwei-
eeäussert haben
Jährige Verjährungsfrist der Haftpflichts-Klage '?) sowie des Anspruchs aus deı
Unfalls-Versicherung !'3) gehören nicht hierher,
Ueber die vermögensrechtlichen Ansprüche aus derarten Beschädigungen sind
Vergleiche zulässig, selbst in Fällen, wo auf die Verfolgung der ihnen zu Grunde
liegenden strafbaren Handungen mit rechtlicher Wirkung nicht verzichtet werden darf. '")
N A. L.-R. I. 6 S50 ff, 60 ff, C. e. Art. 1384. ) A. L.-R. I. 6 8 52. ) A. L.-R. 1. 6 868.
NA L-R.I6SS 29. © ce. Art. 55 m. Zachariae. A.a.0. 8445 (IL S. 701 B.G.B
s T7TE., 1019 1056, 1495 ff.
zZ 3 A. L.-R. I. 6 SS 33 ft. A. L.-R. L 6 18—21 R. Ge 7. Juni 1871 1
R. Ges. v. 7. Juni 1871 $1.
8) ©. ce. Art. 2046 mit Zachariae. A. 2.0.8 445.
9) A. L.-R. I. 6 8S 54.
1) C. c. Art. 2262.
tt) Nach sächs. Recht verjährt der Anspruch auf Schadensersatz geren den Inhaber von
Baulichkeiten, aus denen Gegenstände im Herabfallen Jemanden beschädiet haben ehon in
6 Monaten. B. G. B. $ 1558, 1559.
12) M. s. oben 8. 248 ff.
3) M. s. oben 8. 251
1 ‚Ich t nur für das französ. Recht streitig, nach Zacharia« 1.2.0.8 421 II. S. 647
M. vergl. jedoch R. Ges. v. 7. Juni 1871 87
Gru
des
Bun
poli
Pre:
bilı
»ta
jen
cal
um
in
odı
die
Ba
oeT