Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
    
   
   
  
  
  
    
  
  
  
  
   
  
   
    
   
   
    
  
  
    
   
  
  
  
  
    
   
  
    
   
  
   
   
   
    
    
   
    
   
  
  
  
  
  
  
  
   
     
    
   
   
   
  
   
    
     
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
   
   
  
  
   
   
   
  
    
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Bau - Verwaltungsrecht. 
II. Die Bauverwaltungs - Behörden. !) 
a. Des Reichs. 
Litteratur: v. Rönne. Das Staatsrecht des Deutschen Reichs (Leipzig 1867) — Freih. 
v. Zedlitz-Neukirch. Die Rechtsverhältnisse der Reichs - Beamten. 
Eine besondere Behörde für Bau-Angelegenheiten hat das Reich nicht. An 
der Spitze der Beichs-Regierung steht als allein verantwortlicher höchster Beamter 
des Reiches der Reichskanzler. Er hat die Leitung aller Geschäfte des Reichs 
ohne Ausnahme: alle Reichsämter stehen unter ihm. Er hat über die Verwendung 
aller Einnahmen des Reichs jährlich Rechnung zu legen. Daraus folgt, dass in 
Bau-Angeleeenheiten des Reichs er die alleinige Verantwortlichkeit trägt und die 
höchste Entscheidung hat. Unter seiner Verantwortlichkeit verwalten Reichs- 
Aemter die einzelnen Reichs - Angelegenheiten; ihre Mitglieder sind dem unmittel- 
baren Voreesetzten (Staatssekretär), dieser ist wieder dem Reichskanzler ver- 
antwortlich. Die Bauten für das Reich ressortiren von verschiedenen Reichs-Aemtern 
nämlich diese für Land oder See-Vertheidieungszwecke von der Militär-Verwaltung 
und der Admiralität, für Zwecke des Post- und Telegraphenwesens von dem Reichs- 
Postamte, für alle übriven von dem Reichsamt des Innern. 
Die Reichs-Baubeamten werden vom Kaiser ernannt und für das Reich ver- 
eidiet.?2) Ueber die Bedingungen der Anstellungen, über den Zwang zur Annahme 
eines Amtes, über das Recht des Beamten, seine Entlassung zu fordern, sind Be- 
stimmuneen nicht eetroffen. Es sind bisher (abgesehen von Ausnahme -Fällen) 
indess in den Bau-Dienst des Reiches nur solche Personen übernommen worden, 
welche den in ihrem Heimathsstaat erforderlichen Nachweis zur Befähigung für den 
Staats-Baudienst sich erworben hatten. Die Reichsbeamten sind theils Zivil-, theils 
Militir-Beamte: und zwar werden Baubeamte bei der Militär- Verwaltung den 
Militärbeamten beieerechnet. Die Anstellung erfolgt bald auf Lebenszeit, bald nur 
auf Widerruf oder Kündigung?) Nicht alle bekleiden eine etatsmässige Stelle, 
indem viele nur vorüber eehend als Hülfsarbeiter beschäftigt werden. Vereinzelt 
wird das Reichsamt als Nebenamt von Personen bekleidet, welche entweder 
eine Staats-Dienststellung oder eine Privatstellung inne haben.?) Die Uebertragung 
ines Reichs- Bauamts erfolet durch die einseitige Berufung seitens des Inhabers 
des Rechts der Aemter-Hoheit mittels einer Anstellungs-Urkunde. Der Angestellte 
erlangt dadurch Anspruch auf die durch Uebertraeunge des Amts begründete be- 
sondere Dienst- und Standes-Ehre, auf die mit dem Amte verbundene Besoldung, 
bei eineetretener Dienstunfähiekeit auf Ruhegehalt), bezw. Versorgung seiner 
Hinterbliebenen.) sowie endlich auf die mit seiner Stellung verbundenen Neben- 
bezüce. wie z. B. Wohnungsgeld-Entschädigung, Reise- und Tagegelder. Inwiefern 
Reichs-Beamten die im Dienste eines Bundesstaates zugebrachte Dienstzeit auf die 
demnächstige Reichspension anzurechnen sei, pflegt eelegentlich der Anstellung 
oeordnet zu werden. Für gewisse Reichs-Aemter ist die Bestellung einer Kaution‘) 
Bedineune ihres Erwerbs, welche durch den kautionspflichtigen Beamten zu ge- 
schehen hat. Sie haftet dem Reiche für alle von dem kautionspflichtigen Beamten aus 
seiner Amtsführung zu vertretenden Mängel und Schäden an Kapital und Zinsen, 
auch an serichtlichen und aussereerichtlichen Kosten der Schadens-Ermittelung. 
Ohne ausdrückliche Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde dürfen Reichs- 
beamte Nebeneeschäfte®) nicht übernehmen. Daraus folgt, dass Reichs - Bau- 
  
t) Nicht zu verwechseln mit den Bau-Polizei-Behörden, die unter D. behandelt werden. 
Allerdings pflegen vielfach beiderle Verrichtungen vereint zu sein. 
) R.-Verf. Art. 18 Abs. 1 mit R.-Ges. v. 1. März 1873 und 23. Dezember 1873 (R.-G.-Bl. S. 61 u. 479). 
3) R.-Ges. v. 31. März 1873 88 2, 27, 37. 
B. beim Reichs-Patent-Amt. 
)as verenwärtire Pensionsgesetz für Reichsbeamte, wonach die Pension nach vollendetem 
10. Dienstjahre mit !/; des Ge halt beginnt, mit jedem folgenden um l/., wächst und mit 50 
Dienstjahren und ‚ des Gehalts ihre Höchsthöhe erreicht, sollte durch ein vom Reichstage 
bereits ansenommenes Gesetz abgeändert werden, welches für die Betheiligten vortheilhafter 
war: blos aus äussern Gründen ist dessen Verkündigung unt« blieben. 
6) Das Relikten-Gesetz für Reichsbeamte ist noch nicht erlassen, weil einem solchen für das 
. die verfassunesm. Zustimmung nicht zu Theil wurde. 
  
  
Für Baube 
    
amte ist bisher eine solehe nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Man vergl. die 
senden Verordn. v. 29. Juli 1869, 5. Juli u. 14. Juli 1871, 27. Februar 1872, 6. Juli 1874 
1869 S. 285 u. R. @.-Bl. 1871 S. 308 u. 316, 1872 S. 59, 1874 S. 109). 
N v, Konne. nf 0.855 (Bd. L S. 156). 
  
  
 
	        
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