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Bauverwaltungs - Recht. 343
namentlich erstere nicht durch letztere überschritten werden. Da nun bei der
eeeenwärtisen Finanzlage der deutschen Staaten vielfach eine besonnene Sparsamkeit
geboten ist, würden auch Staats-Bauwerke schwerlich auf Genehmigung der Landtage
rechnen können, wenn solche nur auf Kosten einer Vermehrung der Staatsschuld
herstellbar und dabei zur Zeit vielleicht sogar noch entbehrlich sein sollten. Diese
Erwäeuneen lieeen denjenigen zahlreichen Verwaltungs-Vorschriften ') zu Grunde,
welche auf möglichste Ersparung bei Ausführung von Staatsbauten abzielen und
in ihrer Fassune vielfach zu Missverständnissen geführt haben, indem vereinzelt
oeolaubt wird, dass die Ersparung auf Kosten der Qualität und Brauchbarkeit des
Bauwerks eintrete. ?)
Umeekehrt hat der Staat das fernere wesentliche Interesse, dass die einmal
oeleistete Ausgabe für möglichst lange Zeit geleistet sei, also erst thunlichst spät
wiederkehre. Deshalb sind die Staats- Bauwerke einer regelmässigen zeitweisen
Revision nach ihrer Reparatur - Bedürftigkeit zu unterziehen, damit Ausbesserungen
möelichst noch mit geringem Kostenaufwande bewerkstelligt werden können und
nicht erst die Schäden sich vergrössern, damit aber Mehraufwendungen entstchen.
Damit fällt die weitere Fürsorge zusammen, thunlichst die beste Ausführungszeit zu
wählen: und deshalb auch die Vorarbeiten derart zu fördern, 3) dass die günstigste
Bauzeit nicht versäumt werde. Nicht minder ‘ist hierauf die Fürsorge für
thunlichste Vermeidung der Feuersgefahr zurück zu führen. ®)
). Formelle Behandlung der Staats - Bauausführungen.
Atıs Rücksichten einer leichteren Sachbehandlung hat man sich veranlasst ge-
sehen. möslichst eleichmässige und übersichtliche Vorlagen zu erzielen. Hieraus
entstanden Instruktionen zur formellen Behandlung der Landbau-Projekte.’) Durch
solehe sind nicht blos die bei Bauanschlägen in Anwendung zu bringenden Maasse
voreeschrieben, sondern es ist fernerweit auch das Eingehen auf einschlägige Ver-
hältnisse. wie z. B. Beschaffenheit des Baugrundes, Verwendbarkeit des
\bbruchmaterials, Verfügbarkeit von Bauholz, Mittelaus dem Erlöse
alter Materialien, Eingang von Brandentschädieunes-Geldern an-
ceordnet worden.
Veberwiesend nur bei Reparaturbauten pflegt die Ausführung auf Rechnung
zu eeschehen,. während Neubauten fast ausnahmslos im Verdingungs-Verfahren her-
eestellt werden. ®)
Da bei verschiedenen Arten von Bauwerken, wie Kirchen, Schulen, Beiträge
von den Gemeinden zu leisten sind, so haben bei solchen letztere mit zu sprechen
und hat eine Vorerörterung über die beiderseitige Beitragspflicht voran zu gehen.
Kine Anzahl Verwaltungs-Vorschriften empfehlen den Baubeamten die Berück-
sichtieune der Beschäftigung der arbeitenden Klassen ?), bezw. von Strafgefangenen®)
durch deren Verwendung bei öffentlichen Bauten, sowie die Berücksichtigung der
Erwerbs-Verhältnisse der Handwerker‘) bei Ausführung öffentl. Bauten, während
zahlreiche andere Vorschriften keine allgemeinere Bedeutung besitzen.
c. Gemeinde -Bauten.
Ihre Ausführung kann nur mit Genehmigung des Gemeinde-Vorstandes und der
Gemeinde-Vertretung geschehen, indem letztere die Geldbewilligung ausgesprochen
hat. Gemeinüblich befolgen die Gemeinde-Behörden in ihren Anforderungen über
Form der einzureichenden Bauprojekte und Erläuterungs-Berichte, die Bauaus-
führunes-Art. das Bauvergebungs - Verfahren, das Abrechnungs-Wesen, die Bau-
Abnahme und die Justifikation der Baurechnung die bewährten Grundsätze der
Staatsverwaltungs-Behörden, s« m wesentlichen die dort erforderten Vorlagen
und Leistungen von den hier vorgeschriebenen nur wenig abweichen. Ein weiteres
Einsehen auf die bei Ausführung von Gemeindebauten üblichen Grundsätze ist
dass
deshalb überflüssige.
1) Z. B. bei v. Rönn« Die Bau-Polizei des preuss. Staates. ?) Die zu beobachtenden
taatswirthschaftlichen Grundsätze bei Staatsbauten sind des weitern bei C. Hilse, Vor
lesungen über Bauwirthschaftslehre, 'Th. I Kap. 4. (Die Staats- Bauwirthschaft) entwickelt.
v. Rönı A. a. O, S. 375 fl N G.-Erl. v. 21. Aug. 1884 u. v. 6. Okt. 1884 Zentr.-Bl. d. Bau-
verwitg. 1884, No. 3 12 M für Preussen G.-Erl. v. 26. Mai 1871 (Min.-Bl. S. 176) und
v. Rönn A. OÖ, 3% , Verel. auch $. 46 ff. u. 58 6) Vergl. S. 159 ff. 7) 2. B. C.-Reskr
v.21. November 1851. (Min.-Bl. S. 310). 8) Pr. Ges. v. 11. April 1854 mit O.-Erl. v. 21. April 1855
9 skr. v. 6. Mai 1845 und 10. Januar 1851 bei v. Rönne. Gewerbe-Polizei I. S. 284