Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

      
  
  
   
   
  
   
  
  
   
  
   
  
  
  
   
  
   
   
  
   
    
  
  
   
    
  
  
   
  
    
   
  
  
  
   
  
    
  
  
   
  
   
  
   
   
    
    
  
  
   
  
   
   
    
    
    
       
  
lauernde 
prüche für 
unter den 
bewillieten 
. SO MUSS 
neend und 
ı letztereı 
L, peinlich, 
'ederholten 
n der be 
oreehens ') 
vechnungs 
zu führen. 
ie Ober- 
ı Beamten 
len Staats 
ınd lokal 
die dem 
kungen zu 
wendiekeit, 
chtfertieen 
'En, solche 
Leistungen 
Asse Noth 
über das 
n, Revision 
aubeamten 
ts-Kasse 
loch durch 
rschieslene 
aubeamten 
oder für 
eenau zu 
n und der 
jede Ein 
‚nächst im 
zu stellen. 
‚uche Na h 
ind. Zum 
instweilige 
auf Grund 
von Bau 
oründung 
3 die Ein- 
oebracht, 
vbı 17 
‚en bei « 
) Pr. Verf 
Rechnuı 
ie von ihm 
fentlicht. 
inzelnheiten 
  
Bauverwaltungs - Recht. 343 
namentlich erstere nicht durch letztere überschritten werden. Da nun bei der 
eeeenwärtisen Finanzlage der deutschen Staaten vielfach eine besonnene Sparsamkeit 
geboten ist, würden auch Staats-Bauwerke schwerlich auf Genehmigung der Landtage 
rechnen können, wenn solche nur auf Kosten einer Vermehrung der Staatsschuld 
herstellbar und dabei zur Zeit vielleicht sogar noch entbehrlich sein sollten. Diese 
Erwäeuneen lieeen denjenigen zahlreichen Verwaltungs-Vorschriften ') zu Grunde, 
welche auf möglichste Ersparung bei Ausführung von Staatsbauten abzielen und 
in ihrer Fassune vielfach zu Missverständnissen geführt haben, indem vereinzelt 
oeolaubt wird, dass die Ersparung auf Kosten der Qualität und Brauchbarkeit des 
Bauwerks eintrete. ?) 
Umeekehrt hat der Staat das fernere wesentliche Interesse, dass die einmal 
oeleistete Ausgabe für möglichst lange Zeit geleistet sei, also erst thunlichst spät 
wiederkehre. Deshalb sind die Staats- Bauwerke einer regelmässigen zeitweisen 
Revision nach ihrer Reparatur - Bedürftigkeit zu unterziehen, damit Ausbesserungen 
möelichst noch mit geringem Kostenaufwande bewerkstelligt werden können und 
nicht erst die Schäden sich vergrössern, damit aber Mehraufwendungen entstchen. 
Damit fällt die weitere Fürsorge zusammen, thunlichst die beste Ausführungszeit zu 
wählen: und deshalb auch die Vorarbeiten derart zu fördern, 3) dass die günstigste 
Bauzeit nicht versäumt werde. Nicht minder ‘ist hierauf die Fürsorge für 
thunlichste Vermeidung der Feuersgefahr zurück zu führen. ®) 
). Formelle Behandlung der Staats - Bauausführungen. 
Atıs Rücksichten einer leichteren Sachbehandlung hat man sich veranlasst ge- 
sehen. möslichst eleichmässige und übersichtliche Vorlagen zu erzielen. Hieraus 
entstanden Instruktionen zur formellen Behandlung der Landbau-Projekte.’) Durch 
solehe sind nicht blos die bei Bauanschlägen in Anwendung zu bringenden Maasse 
voreeschrieben, sondern es ist fernerweit auch das Eingehen auf einschlägige Ver- 
hältnisse. wie z. B. Beschaffenheit des Baugrundes, Verwendbarkeit des 
\bbruchmaterials, Verfügbarkeit von Bauholz, Mittelaus dem Erlöse 
alter Materialien, Eingang von Brandentschädieunes-Geldern an- 
ceordnet worden. 
Veberwiesend nur bei Reparaturbauten pflegt die Ausführung auf Rechnung 
zu eeschehen,. während Neubauten fast ausnahmslos im Verdingungs-Verfahren her- 
eestellt werden. ®) 
Da bei verschiedenen Arten von Bauwerken, wie Kirchen, Schulen, Beiträge 
von den Gemeinden zu leisten sind, so haben bei solchen letztere mit zu sprechen 
und hat eine Vorerörterung über die beiderseitige Beitragspflicht voran zu gehen. 
Kine Anzahl Verwaltungs-Vorschriften empfehlen den Baubeamten die Berück- 
sichtieune der Beschäftigung der arbeitenden Klassen ?), bezw. von Strafgefangenen®) 
durch deren Verwendung bei öffentlichen Bauten, sowie die Berücksichtigung der 
Erwerbs-Verhältnisse der Handwerker‘) bei Ausführung öffentl. Bauten, während 
zahlreiche andere Vorschriften keine allgemeinere Bedeutung besitzen. 
c. Gemeinde -Bauten. 
Ihre Ausführung kann nur mit Genehmigung des Gemeinde-Vorstandes und der 
Gemeinde-Vertretung geschehen, indem letztere die Geldbewilligung ausgesprochen 
hat. Gemeinüblich befolgen die Gemeinde-Behörden in ihren Anforderungen über 
Form der einzureichenden Bauprojekte und Erläuterungs-Berichte, die Bauaus- 
führunes-Art. das Bauvergebungs - Verfahren, das Abrechnungs-Wesen, die Bau- 
Abnahme und die Justifikation der Baurechnung die bewährten Grundsätze der 
Staatsverwaltungs-Behörden, s« m wesentlichen die dort erforderten Vorlagen 
und Leistungen von den hier vorgeschriebenen nur wenig abweichen. Ein weiteres 
Einsehen auf die bei Ausführung von Gemeindebauten üblichen Grundsätze ist 
dass 
deshalb überflüssige. 
   
  
1) Z. B. bei v. Rönn« Die Bau-Polizei des preuss. Staates. ?) Die zu beobachtenden 
taatswirthschaftlichen Grundsätze bei Staatsbauten sind des weitern bei C. Hilse, Vor 
lesungen über Bauwirthschaftslehre, 'Th. I Kap. 4. (Die Staats- Bauwirthschaft) entwickelt. 
v. Rönı A. a. O, S. 375 fl N G.-Erl. v. 21. Aug. 1884 u. v. 6. Okt. 1884 Zentr.-Bl. d. Bau- 
verwitg. 1884, No. 3 12 M für Preussen G.-Erl. v. 26. Mai 1871 (Min.-Bl. S. 176) und 
v. Rönn A. OÖ, 3% , Verel. auch $. 46 ff. u. 58 6) Vergl. S. 159 ff. 7) 2. B. C.-Reskr 
v.21. November 1851. (Min.-Bl. S. 310). 8) Pr. Ges. v. 11. April 1854 mit O.-Erl. v. 21. April 1855 
9 skr. v. 6. Mai 1845 und 10. Januar 1851 bei v. Rönne. Gewerbe-Polizei I. S. 284 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.