Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

    
    
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347 
Das Baupolizei-Recht. 
Bauwerks den vorhandenen angrenzenden Baulichkeiten nicht genügende Auf- 
merksamkeit zuwendet. Einer Sach-Beschädigung macht sich nämlich Der schuldig, 
welcher vorsätzlich und rechtswidrige eine fremde Sache beschädigt oder zerstört), 
bezw. ein Gebäude?) eanz oder theilweise zerstört’); und zwar ist in ersterem 
Falle Geldstrafe bis 900M. oder Gefäneniss bis zu 2 Jahren, im letztern Ge- 
fäneniss nicht unter 1 Monat auszusprechen. Nicht selten kommt es vor, dass 
Bautechniker das Stützen oder Unterfahren der Nachbar-Gebäude unterlassen, ja 
dass sie sovrar, wenn das nachbarliche Fundament-Mauerwerk ihrer Ansicht nach 
über die Grundstücks-Grenze hinweg auf die ihrerseits zu bebauende Flucht her- 
über raet und so ihnen für die Fundamentirung ein Hinderniss bietet, solches eigen 
mächtie abstemmen. Da ihnen hierzu ein Rechtstitel selbst dann noch fehlt, wenn 
thatsächlich nachbarlicherseits eine Grenz-Ueberschreitung vorliegen würde indem 
eivenmächtige Selbsthülfe nicht erlaubt ıst andererseits aber zweifellos ihre Hand- 
lune eine vorsätzliche ist, welche, wie sie sich saeen müssen, die Bestands-Fähigkeit 
des Nachbar-Grundstücks are zu erschüttern vermag, ist in einem derarten Ver 
halten der Thatbestand einer Sach-bezw. GebäudeBeschädieung gegen sie feststellbar 
d. Störung der Öffentlichen Ordnung. 
\lit niedern oder höheren Geldstrafen, denen im Unvermögensfalle Haft sub 
stituirt werden kann. werden verschiedene Uebertretungen der öffentlichen Ordnung, 
wie solche bei Bau-Ausführungen leicht vorkommen können, bedroht.) Den Landes- 
oesetzeebuneen war es vorbehalten, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die ein- 
schlaeenden Straffälle zu vervielfältieen. Für die Aufrechterhaltung der hier ge 
troffenen Sicherunes-Maassrereln sind sowohl die Bauherrn, als deren Baumeister 
und Bauhandwerksleute strafrechtlich verantwortlich. Solches geht schon aus dem 
Gesetze hervor, wird indess vereinzelt noch ausdrücklich ausgesprochen.) Es ist 
auch nicht uneerecht. wie Einzelne meinen), weil die Bauverständigen durch ihre 
Erfahrungen über diejenigen öffentlichen Interessen, die bei einer Bau-Ausführung 
  
  
      
  
  
  
  
  
  
  
   
N St. G. B 13 St. G. B. $ 305. 
Die m ’St. & B. °S 308. 309 vorgesehene Brandstiftung gehört nicht in das Bereich deı 
Verantwortlichkeit bei Bau-Ausführungen, wohl aber die Beschädigung der Telegraphen- bezw 
Telepho Leitungen aus St. G. B. $ 317, 318. 
» 81.0. B; 366 No. 8 10, 367 No. 12—15, 368 No. 3, 48; R.-Gew.-O. $ 147. Frankfurt a.M. Er 
la v. 1884. In Berlin hat man neuerdings versucht gegen die bei Ausschachtungs- Arbeiten 
% ftieten Fuhrleute aus St. @. B. $ 360 No. 13 wegen grober Misshandlung von Thieren vorzu 
ıen. InHamburge besteht ein Gesetz v. 6. Dez. 1875. Die erst erwähnten Strafbestimmungen lauten: 
366 Mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: 8. wer nach 
;ffentlichen Strasse oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, 
lurel leren Umstü ( Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige B« 
t sufstellt net, oder Sachen auf eine Weise ausgiesst oder auswirft, dass dadurch 
| \ ül ehädigt oder verunreinigt werden können; 9. wer auf Öffentlichen Wegen 
Sti seı de Plätzen Gesenstände, durch welche der freie Verkehr eehindert wird, aufstellt, 
nlegt oder li« n lässt: 10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemliehkeit, Reinlichkeit und 
der ffentlichen W« n. Strassen und Plätzen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt. 
367 Mit Geldstrafe b ı 150 M. oder mit Haft wird bestraft: 12. wer auf Öffentlichen 
tra n. Wesen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überh ta ) n, an welchen Menschen 
kehren. Brunnen. Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unver- 
vahrt 6: 0 daraus Gefahr für Andere entstehen kann; 13. wer trotz der polizeilichen 
Aufforderuı s unterlässt Gebäude, welche dem Einsturz drohen, auszubessern oder nieder zu 
! n; 14 Ba ın oder Ausb } on Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen odeı 
ındern Bau n vornimm hne die Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen 
Siel ngsı egeln zu treffen; 15 auherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen 
Bau oder eine Ausbesseruı wozu die izeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne dies« 
Genehmigzun ‚der mit eirenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten 
Bauplan führt l ausführen asst, 
368. Mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: 3. weı 
ohne polizeiliehe Erlaubniss eine neue. Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an 
einen ändern Ort verlegt: 4. wer es unterlässt. dafür zu sorgen, dass die Feuerstätten in seinem 
Hause in bauliehem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder dass die Schornsteine zur 
rechten Zeit gereinigt werden; 8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlösch-Geräthschaften 
ıberhaupt nicht oder nieht im brauchbaren Zustande hält, oder andere feuerpolize iliche An 
rdnn ıt befolgt 
R. Gew, ©. 147. Mit Geldstrafe bis zu 300 M. und im Unvermögensfalle mit Haft wird 
traft ), wer eine ewerbliche Anlagı zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Bes: haffenheit 
der Betriebsst oder d L,okals eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese G« 
nehmisuns errichtet. oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt 
vorden. nicht inne hält, oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung d« r Betriebs 
tätte. oder eine Verleeung des Lokals, oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe deı 
Anla v imm 
)) Z. B. Württemberg, B. O. Art. 20. 6) Z. B. Wildungen. A.a. 0.8. 23. 
  
    
   
    
  
  
   
   
  
    
  
  
   
  
   
   
  
   
   
     
  
  
   
   
   
  
  
    
    
      
   
  
  
  
  
  
   
  
      
    
   
     
     
     
    
    
    
   
  
     
      
  
  
      
     
   
   
    
    
   
   
    
   
    
   
  
   
     
  
  
 
	        
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