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347
Das Baupolizei-Recht.
Bauwerks den vorhandenen angrenzenden Baulichkeiten nicht genügende Auf-
merksamkeit zuwendet. Einer Sach-Beschädigung macht sich nämlich Der schuldig,
welcher vorsätzlich und rechtswidrige eine fremde Sache beschädigt oder zerstört),
bezw. ein Gebäude?) eanz oder theilweise zerstört’); und zwar ist in ersterem
Falle Geldstrafe bis 900M. oder Gefäneniss bis zu 2 Jahren, im letztern Ge-
fäneniss nicht unter 1 Monat auszusprechen. Nicht selten kommt es vor, dass
Bautechniker das Stützen oder Unterfahren der Nachbar-Gebäude unterlassen, ja
dass sie sovrar, wenn das nachbarliche Fundament-Mauerwerk ihrer Ansicht nach
über die Grundstücks-Grenze hinweg auf die ihrerseits zu bebauende Flucht her-
über raet und so ihnen für die Fundamentirung ein Hinderniss bietet, solches eigen
mächtie abstemmen. Da ihnen hierzu ein Rechtstitel selbst dann noch fehlt, wenn
thatsächlich nachbarlicherseits eine Grenz-Ueberschreitung vorliegen würde indem
eivenmächtige Selbsthülfe nicht erlaubt ıst andererseits aber zweifellos ihre Hand-
lune eine vorsätzliche ist, welche, wie sie sich saeen müssen, die Bestands-Fähigkeit
des Nachbar-Grundstücks are zu erschüttern vermag, ist in einem derarten Ver
halten der Thatbestand einer Sach-bezw. GebäudeBeschädieung gegen sie feststellbar
d. Störung der Öffentlichen Ordnung.
\lit niedern oder höheren Geldstrafen, denen im Unvermögensfalle Haft sub
stituirt werden kann. werden verschiedene Uebertretungen der öffentlichen Ordnung,
wie solche bei Bau-Ausführungen leicht vorkommen können, bedroht.) Den Landes-
oesetzeebuneen war es vorbehalten, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die ein-
schlaeenden Straffälle zu vervielfältieen. Für die Aufrechterhaltung der hier ge
troffenen Sicherunes-Maassrereln sind sowohl die Bauherrn, als deren Baumeister
und Bauhandwerksleute strafrechtlich verantwortlich. Solches geht schon aus dem
Gesetze hervor, wird indess vereinzelt noch ausdrücklich ausgesprochen.) Es ist
auch nicht uneerecht. wie Einzelne meinen), weil die Bauverständigen durch ihre
Erfahrungen über diejenigen öffentlichen Interessen, die bei einer Bau-Ausführung
N St. G. B 13 St. G. B. $ 305.
Die m ’St. & B. °S 308. 309 vorgesehene Brandstiftung gehört nicht in das Bereich deı
Verantwortlichkeit bei Bau-Ausführungen, wohl aber die Beschädigung der Telegraphen- bezw
Telepho Leitungen aus St. G. B. $ 317, 318.
» 81.0. B; 366 No. 8 10, 367 No. 12—15, 368 No. 3, 48; R.-Gew.-O. $ 147. Frankfurt a.M. Er
la v. 1884. In Berlin hat man neuerdings versucht gegen die bei Ausschachtungs- Arbeiten
% ftieten Fuhrleute aus St. @. B. $ 360 No. 13 wegen grober Misshandlung von Thieren vorzu
ıen. InHamburge besteht ein Gesetz v. 6. Dez. 1875. Die erst erwähnten Strafbestimmungen lauten:
366 Mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: 8. wer nach
;ffentlichen Strasse oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen,
lurel leren Umstü ( Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige B«
t sufstellt net, oder Sachen auf eine Weise ausgiesst oder auswirft, dass dadurch
| \ ül ehädigt oder verunreinigt werden können; 9. wer auf Öffentlichen Wegen
Sti seı de Plätzen Gesenstände, durch welche der freie Verkehr eehindert wird, aufstellt,
nlegt oder li« n lässt: 10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemliehkeit, Reinlichkeit und
der ffentlichen W« n. Strassen und Plätzen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt.
367 Mit Geldstrafe b ı 150 M. oder mit Haft wird bestraft: 12. wer auf Öffentlichen
tra n. Wesen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überh ta ) n, an welchen Menschen
kehren. Brunnen. Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unver-
vahrt 6: 0 daraus Gefahr für Andere entstehen kann; 13. wer trotz der polizeilichen
Aufforderuı s unterlässt Gebäude, welche dem Einsturz drohen, auszubessern oder nieder zu
! n; 14 Ba ın oder Ausb } on Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen odeı
ındern Bau n vornimm hne die Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen
Siel ngsı egeln zu treffen; 15 auherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen
Bau oder eine Ausbesseruı wozu die izeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne dies«
Genehmigzun ‚der mit eirenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten
Bauplan führt l ausführen asst,
368. Mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: 3. weı
ohne polizeiliehe Erlaubniss eine neue. Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an
einen ändern Ort verlegt: 4. wer es unterlässt. dafür zu sorgen, dass die Feuerstätten in seinem
Hause in bauliehem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder dass die Schornsteine zur
rechten Zeit gereinigt werden; 8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlösch-Geräthschaften
ıberhaupt nicht oder nieht im brauchbaren Zustande hält, oder andere feuerpolize iliche An
rdnn ıt befolgt
R. Gew, ©. 147. Mit Geldstrafe bis zu 300 M. und im Unvermögensfalle mit Haft wird
traft ), wer eine ewerbliche Anlagı zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Bes: haffenheit
der Betriebsst oder d L,okals eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese G«
nehmisuns errichtet. oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt
vorden. nicht inne hält, oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung d« r Betriebs
tätte. oder eine Verleeung des Lokals, oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe deı
Anla v imm
)) Z. B. Württemberg, B. O. Art. 20. 6) Z. B. Wildungen. A.a. 0.8. 23.