359 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei -Wissenschaften.
Die ertheilte Genehmigung bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in
der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder in der Betriebs-Art vorge-
nommen wird, welche eine neue Genehmigung erfordern würde; vor Ertheilung einer
solchen Nachtrags- Genehmigung ist unbedingt eine neue Bekanntmachung nöthig.
Keiner Erneuerung der Genehmigung bedarf es,ı wenn die Anlage an einen neuen
Erwerber übergeht. Die Genehmigung erlischt!), wenn der Inhaber nach Empfang
derselben 1 Jahr verstreichen lässt, ohne durch Errichten der Anlage oder Anfang
des Betriebes davon Gebrauch zu machen, oder wenn er den Betrieb während eines
Zeitraums von 3 Jahren eingestellt hat, ohne eine Fristung, zu deren Ertheilung
die Behörde aus erheblichen Gründen berechtiet und unter „ewissen Umständen?)
sogar verpflichtet ist, nachgesucht und erhalten zu haben. Sie äussert Dritten
gegenüber insofern eine Rechtswirkung), als einer mit obrigkeitlicher Genehmigung
errichteten Anlage gegenüber die auf Grund der bestehenden Rechte zulässige Privat-
Klage nicht mehr auf Einstellung des Gewerbe-Betriebes, sondern nur auf Herstellung
von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Einwirkung ausschliessen, oder,
wo solche Einrichtungen unthunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes
unvereinbar sind, auf Schadloshaltung „erichtet werden darf.
Uebrigens schützt die ertheilte Genehmigung keineswegs davor, dass wegen
überwiegender Gefahren und Nachtheile für das Gemeinwohl die fernere Benutzung
einer jeden gewerblichen Anlage zu jeder Zeit‘) untersagt werde; doch muss ihrem
Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz’) „eleistet werden, falls
nicht etwa bei Ertheilung der Genehmigung vorbehalten °) war, dieselbe ohne Ent
schädieung zu widerrufen.
Die Nachsuchung hat schriftlich-zu erfolgen unter Beifügung‘) der zur Krläu
terune erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen, deren Vollständiekeit be
hördlicherseits fest e„estellt sein muss, bevor der Aufruf zum Geltendmachen von
Einwendungen erlassen werden darf®).
9. Landesgesetzlicher Genehmigung benöthigte Anlagen.
Das Verzeichniss der genehmigungsptlichtigen Anlagen, welches in der R.-Gew.-O.
$ 16 und in Ergänzungs - Gesetzen dazu aufgestellt ist, enthält nicht blosse
Beispiele, sondern sämmtliche Anlagen, welche das Gesetz treffen will. Dagegen
ist diesem Umstande nicht die Wirkung eines Verbots für die Landes-Regierungen
beizuleeen, die Errichtung aller unerwähnt gebliebenen Anlagen zu beschränken.
Umgekehrt können vielmehr aus gesundheits oder anderen polizeilichen Rück
sichten jeder gewerblichen Anlage Beschränkungen auferlegt werden. Solche
finden sich auch vielfach für die Niederlagen feuergeefährlicher Gegen
stände, wie z. B.: leicht entzündlicher oder explodirender Stoffe und Präparate °),
von Mineralölen !"), Nitroglycerin !!), von Schiesspulver und ähnlichen Präparaten '?),
l,aeerune von Holzmeneen '®) und Fellen !#), Errichten von Tischler-Werkstätten ®),
Schwefelkammern !6), Brennereien !”), Brauereien. '®) Man hat mithin in jedem Falle
vor Beeinn der Anlaee sich zu vergewissern, ob und welche Beschränkungen landes
gesetzlich dafür erlassen worden sind. '°) |
1) R.-Gew.-O. S 49
B
) Bei einer Betriebs-Einstellung wegen einer durch Erbfall oder -Konkurs-Erklärung ent
standenen Ungewissheit über das Eigenthum der Anlage, oder bei einer solchen in Folge
höherer Gewalt.
3) R.-Gew.-O. $ 26. Ein Muster dafür siehe bei B. Hilse 9 O6 EE,.1B8
t) R.-Gew.-O. $ 51.
Muster siehe bei B. Hilse. A.a. ©. II. S. 186 fi
6) R.-Gew.-O. 8 52. Ein soleher Vorbehalt ist auch jetzt nicht unzulässi
7) R.-Gew.-O. $ 17.
8) Wegen der Behörden und des zu beobachtenden Verfahrens s. S. 367-374
9) Sächs. V. v. 12. Dez. 1858 55 22—26,
10) Sächs. V. v. 6. Juli 1867. Berlin, Poliz.-Verordng. v. 27. Dezb 1869. 26. Febr 1871
20. Juli 1877.
11) Sächs. V. v. 30. März 18728 17. Berlin, Poliz.-Verordng. v. 28. Dezbr. 1868 u. 30. Jan. 1874
12) Sächs. Reglem. v. 18. Juli 1855.
13) Berlin, Poliz.-Verordng. v. 26. Febr. 1875; Hamburg, B. O. 71
14) Leuthold. A.a. ©. 8. 33; Vergl. auch Hamburg, B.-O, 8 73
15) z. B. Berlin, Bekanntm. v. 20. Juli 1859 u. Poliz.-Verordng, v. T. Juni 1866
16) Berlin, Publ. v. 28. Juni 1829. 7) Bremen, $S 66, 102% 18) Bremen. $ 109
19) Die Vorsehrilten d. Hamburger B. ©. SS 57-—76 erstrecken sich nur auf lche Anlagen
sind aber nieht auf die S. 351 unter 1 behandelten anwendbar.
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