Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
359 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei -Wissenschaften. 
Die ertheilte Genehmigung bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in 
der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder in der Betriebs-Art vorge- 
nommen wird, welche eine neue Genehmigung erfordern würde; vor Ertheilung einer 
solchen Nachtrags- Genehmigung ist unbedingt eine neue Bekanntmachung nöthig. 
Keiner Erneuerung der Genehmigung bedarf es,ı wenn die Anlage an einen neuen 
Erwerber übergeht. Die Genehmigung erlischt!), wenn der Inhaber nach Empfang 
derselben 1 Jahr verstreichen lässt, ohne durch Errichten der Anlage oder Anfang 
des Betriebes davon Gebrauch zu machen, oder wenn er den Betrieb während eines 
Zeitraums von 3 Jahren eingestellt hat, ohne eine Fristung, zu deren Ertheilung 
die Behörde aus erheblichen Gründen berechtiet und unter „ewissen Umständen?) 
sogar verpflichtet ist, nachgesucht und erhalten zu haben. Sie äussert Dritten 
gegenüber insofern eine Rechtswirkung), als einer mit obrigkeitlicher Genehmigung 
errichteten Anlage gegenüber die auf Grund der bestehenden Rechte zulässige Privat- 
Klage nicht mehr auf Einstellung des Gewerbe-Betriebes, sondern nur auf Herstellung 
von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Einwirkung ausschliessen, oder, 
wo solche Einrichtungen unthunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes 
unvereinbar sind, auf Schadloshaltung „erichtet werden darf. 
Uebrigens schützt die ertheilte Genehmigung keineswegs davor, dass wegen 
überwiegender Gefahren und Nachtheile für das Gemeinwohl die fernere Benutzung 
einer jeden gewerblichen Anlage zu jeder Zeit‘) untersagt werde; doch muss ihrem 
Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz’) „eleistet werden, falls 
nicht etwa bei Ertheilung der Genehmigung vorbehalten °) war, dieselbe ohne Ent 
schädieung zu widerrufen. 
Die Nachsuchung hat schriftlich-zu erfolgen unter Beifügung‘) der zur Krläu 
terune erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen, deren Vollständiekeit be 
hördlicherseits fest e„estellt sein muss, bevor der Aufruf zum Geltendmachen von 
Einwendungen erlassen werden darf®). 
9. Landesgesetzlicher Genehmigung benöthigte Anlagen. 
Das Verzeichniss der genehmigungsptlichtigen Anlagen, welches in der R.-Gew.-O. 
$ 16 und in Ergänzungs - Gesetzen dazu aufgestellt ist, enthält nicht blosse 
Beispiele, sondern sämmtliche Anlagen, welche das Gesetz treffen will. Dagegen 
ist diesem Umstande nicht die Wirkung eines Verbots für die Landes-Regierungen 
beizuleeen, die Errichtung aller unerwähnt gebliebenen Anlagen zu beschränken. 
Umgekehrt können vielmehr aus gesundheits oder anderen polizeilichen Rück 
sichten jeder gewerblichen Anlage Beschränkungen auferlegt werden. Solche 
finden sich auch vielfach für die Niederlagen feuergeefährlicher Gegen 
stände, wie z. B.: leicht entzündlicher oder explodirender Stoffe und Präparate °), 
von Mineralölen !"), Nitroglycerin !!), von Schiesspulver und ähnlichen Präparaten '?), 
l,aeerune von Holzmeneen '®) und Fellen !#), Errichten von Tischler-Werkstätten ®), 
Schwefelkammern !6), Brennereien !”), Brauereien. '®) Man hat mithin in jedem Falle 
vor Beeinn der Anlaee sich zu vergewissern, ob und welche Beschränkungen landes 
gesetzlich dafür erlassen worden sind. '°) | 
1) R.-Gew.-O. S 49 
B 
) Bei einer Betriebs-Einstellung wegen einer durch Erbfall oder -Konkurs-Erklärung ent 
standenen Ungewissheit über das Eigenthum der Anlage, oder bei einer solchen in Folge 
höherer Gewalt. 
3) R.-Gew.-O. $ 26. Ein Muster dafür siehe bei B. Hilse 9 O6 EE,.1B8 
t) R.-Gew.-O. $ 51. 
Muster siehe bei B. Hilse. A.a. ©. II. S. 186 fi 
6) R.-Gew.-O. 8 52. Ein soleher Vorbehalt ist auch jetzt nicht unzulässi 
7) R.-Gew.-O. $ 17. 
8) Wegen der Behörden und des zu beobachtenden Verfahrens s. S. 367-374 
9) Sächs. V. v. 12. Dez. 1858 55 22—26, 
10) Sächs. V. v. 6. Juli 1867. Berlin, Poliz.-Verordng. v. 27. Dezb 1869. 26. Febr 1871 
20. Juli 1877. 
11) Sächs. V. v. 30. März 18728 17. Berlin, Poliz.-Verordng. v. 28. Dezbr. 1868 u. 30. Jan. 1874 
12) Sächs. Reglem. v. 18. Juli 1855. 
13) Berlin, Poliz.-Verordng. v. 26. Febr. 1875; Hamburg, B. O. 71 
14) Leuthold. A.a. ©. 8. 33; Vergl. auch Hamburg, B.-O, 8 73 
15) z. B. Berlin, Bekanntm. v. 20. Juli 1859 u. Poliz.-Verordng, v. T. Juni 1866 
16) Berlin, Publ. v. 28. Juni 1829. 7) Bremen, $S 66, 102% 18) Bremen. $ 109 
19) Die Vorsehrilten d. Hamburger B. ©. SS 57-—76 erstrecken sich nur auf lche Anlagen 
sind aber nieht auf die S. 351 unter 1 behandelten anwendbar. 
   
     
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
  
    
  
  
    
   
   
  
  
   
  
  
   
  
   
   
    
   
   
  
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