Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften
Aufsicht bei bestehenden Bauwerken.
Indem eesetzlich mit Strafe bedroht wird, wer es unterlässt, Gebäude, welche dem
Einsturze drohen, auszubessern oder abzureissen, ist reichsgesetzlich !) die öffent-
lich-rechtliche Pflicht geschaffen ?), Gefahr drohende Bauwerke zu beseitigen. Ihr
entspricht die behördliche Pflicht zur Aufsicht bei solchen Bauten. Ob sie wirklich
für Menschen oder fremdes Eigenthum gefährlich sind, entscheidet lediglich das
Ermessen?) der. Bau-Polizeibehörde, so dass der Rechtswee hierüber unzulässig ist.
Der vermögens-rechtlichen Folgen, welche aus dem Besitze baufälliger Gebäude
bestehen, und welche zum Verlust des Eieenthums führen können, ist oben!) gedacht.
d. Bau-Abnahme.
Eine solche pflegt zu dem Zwecke der Feststellung vorgeschrieben zu sein,
dass die errichteten Bauwerke dem genehmigten Plan und den sonstigen polizeilichen
Ansprüchen vollständig genügen Deshalb reicht nicht ein bloss oberflächliches
Beschauen, wie es sich vielfach missbräuchlich SOSE hat. aus. Denn dic
Bau-Abnahme bietet die letzte Gelegenheit, die innern Verhältnisse der entstandenen
Bauten kennen zu lernen und das erössere Publikum da zu schützen, im Ver
trauen. dass die Behörde ihre Schuldiekeit voll und „ewissenhaft eethan haben
werde und die abgenommenen Bauwerke auch solide gebaut und der polizeilichen
tenehmigung entsprechend sein würden, die Grundstücke zu beleihen, ei erwerben
oder Miethsräume darin zu beziehen. Stellt sich später dies Vertrauen als ein
irriges heraus, indem das Bauwerk der Genehmigung nicht entspricht, so sind
meist Nachtheile für Dritte . Folee der behördl. Flüchtiekeit unausbleiblich
Dass hiergeeen vielfach gefehlt wird, lehren u. a. zahlreiche Entscheidungen des
preuss. Ober-Verwaltungs-G eh Man kann nicht einwenden, dass die Polizei
auf derarte Eventualitäten nicht mit zu rücksichtisen habe, und dass die Geschädieten
es ihrer eisenen Sorelosiekeit zuzuschreiben hätten, im Vertrauen auf die Gewissen
haftiokeit der Behörden die eieene Prüfune unterlassen zu haben. Es mag
dahin sestellt bleiben, ob die Verwaltunes-Einrichtungen ihnen solche vestattet odeı
(dureh Vorenthalten der Akten-Einsicht) geradezu abeeschnitten haben würde. ‚Jeden
falls hat die Polizei den Vermögens-Schädigungen durch Vorspiegelung falscheı
und Entstellen tee sachen vorzubeugen und darf nicht durch Abgabe eines
Bauabnahme-Attestes die rthums-Erreeune erleichtern. Sie ist dazu um so mehı
verpflichtet, hi der B
Schutze besitzloser voreeschobener Personen zu einer Blüthe „elanet ist, welchı
die gesunden Bau-Verhältnisse ee und damit zum Schaden des Volks
wohlstandes eine Grundstücks-Kalamität herbei führen konnte, wie sie verschiedentliel
beobachtet worden ist.
Man beeeoenet in den Anforderunsen über Bau-Aufsicht und Bau-Abnahm«
zwei sich geeenüber stehenden Grundsätzen. Einiee neuere Bauordnuneen verlangen
vielleicht durch die jüngsten Erfahrungen belehrt, neben stetigen en die
oerösstthunlichste Sorefalt, ®) andere”) lassen sich an leichtern Vorschriften genügen
Meist pflegen 2 Abnahmen, nämlich eine vorläufige im Robibit” nd ein«
endeiltive nach voller Fertiestellune „efordert zu werden
ee durch s„ewissenlose Unternehmer unter den
Rohbau. Abnahme.
Sie hat in der Regel dem Putzen der Wände und dem Verschalen. deı
Decken derjenigen Bauwerke voraus zu gehen, die zur Errichtung einer polizeiliche:
Genehmieunge bedürfen. Sie erfolet erst auf schriftlichen Antrag des Bauherrn odeı
Bauunternehmers, ist dann jedoch meist binnen kurzer Frist auszuführen. ®
Für die Rohbau-Abnahme muss das Bauwerk im allgemeinen in dem rohen
Mauerwerke, den Balkenlagen, Gewölben, Dächern und etwaieen unverbrennlich«
Treppen vollendet sein, während andererseits die Wandflächen nicht geputzt odeı
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