Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften 
  
    
Aufsicht bei bestehenden Bauwerken. 
Indem eesetzlich mit Strafe bedroht wird, wer es unterlässt, Gebäude, welche dem 
Einsturze drohen, auszubessern oder abzureissen, ist reichsgesetzlich !) die öffent- 
lich-rechtliche Pflicht geschaffen ?), Gefahr drohende Bauwerke zu beseitigen. Ihr 
entspricht die behördliche Pflicht zur Aufsicht bei solchen Bauten. Ob sie wirklich 
für Menschen oder fremdes Eigenthum gefährlich sind, entscheidet lediglich das 
Ermessen?) der. Bau-Polizeibehörde, so dass der Rechtswee hierüber unzulässig ist. 
Der vermögens-rechtlichen Folgen, welche aus dem Besitze baufälliger Gebäude 
bestehen, und welche zum Verlust des Eieenthums führen können, ist oben!) gedacht. 
d. Bau-Abnahme. 
Eine solche pflegt zu dem Zwecke der Feststellung vorgeschrieben zu sein, 
dass die errichteten Bauwerke dem genehmigten Plan und den sonstigen polizeilichen 
Ansprüchen vollständig genügen Deshalb reicht nicht ein bloss oberflächliches 
Beschauen, wie es sich vielfach missbräuchlich SOSE hat. aus. Denn dic 
Bau-Abnahme bietet die letzte Gelegenheit, die innern Verhältnisse der entstandenen 
Bauten kennen zu lernen und das erössere Publikum da zu schützen, im Ver 
trauen. dass die Behörde ihre Schuldiekeit voll und „ewissenhaft eethan haben 
werde und die abgenommenen Bauwerke auch solide gebaut und der polizeilichen 
tenehmigung entsprechend sein würden, die Grundstücke zu beleihen, ei erwerben 
oder Miethsräume darin zu beziehen. Stellt sich später dies Vertrauen als ein 
irriges heraus, indem das Bauwerk der Genehmigung nicht entspricht, so sind 
meist Nachtheile für Dritte . Folee der behördl. Flüchtiekeit unausbleiblich 
Dass hiergeeen vielfach gefehlt wird, lehren u. a. zahlreiche Entscheidungen des 
preuss. Ober-Verwaltungs-G eh Man kann nicht einwenden, dass die Polizei 
auf derarte Eventualitäten nicht mit zu rücksichtisen habe, und dass die Geschädieten 
es ihrer eisenen Sorelosiekeit zuzuschreiben hätten, im Vertrauen auf die Gewissen 
haftiokeit der Behörden die eieene Prüfune unterlassen zu haben. Es mag 
dahin sestellt bleiben, ob die Verwaltunes-Einrichtungen ihnen solche vestattet odeı 
(dureh Vorenthalten der Akten-Einsicht) geradezu abeeschnitten haben würde. ‚Jeden 
falls hat die Polizei den Vermögens-Schädigungen durch Vorspiegelung falscheı 
und Entstellen tee sachen vorzubeugen und darf nicht durch Abgabe eines 
Bauabnahme-Attestes die rthums-Erreeune erleichtern. Sie ist dazu um so mehı 
verpflichtet, hi der B 
Schutze besitzloser voreeschobener Personen zu einer Blüthe „elanet ist, welchı 
die gesunden Bau-Verhältnisse ee und damit zum Schaden des Volks 
wohlstandes eine Grundstücks-Kalamität herbei führen konnte, wie sie verschiedentliel 
beobachtet worden ist. 
Man beeeoenet in den Anforderunsen über Bau-Aufsicht und Bau-Abnahm« 
zwei sich geeenüber stehenden Grundsätzen. Einiee neuere Bauordnuneen verlangen 
vielleicht durch die jüngsten Erfahrungen belehrt, neben stetigen en die 
oerösstthunlichste Sorefalt, ®) andere”) lassen sich an leichtern Vorschriften genügen 
Meist pflegen 2 Abnahmen, nämlich eine vorläufige im Robibit” nd ein« 
endeiltive nach voller Fertiestellune „efordert zu werden 
  
  
ee durch s„ewissenlose Unternehmer unter den 
Rohbau. Abnahme. 
Sie hat in der Regel dem Putzen der Wände und dem Verschalen. deı 
Decken derjenigen Bauwerke voraus zu gehen, die zur Errichtung einer polizeiliche: 
Genehmieunge bedürfen. Sie erfolet erst auf schriftlichen Antrag des Bauherrn odeı 
Bauunternehmers, ist dann jedoch meist binnen kurzer Frist auszuführen. ® 
Für die Rohbau-Abnahme muss das Bauwerk im allgemeinen in dem rohen 
Mauerwerke, den Balkenlagen, Gewölben, Dächern und etwaieen unverbrennlich« 
Treppen vollendet sein, während andererseits die Wandflächen nicht geputzt odeı 
  
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