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Das Baupolizei- Recht. 367
berüstet sein dürfen, sowie die Balkenlagen mit ihren Verankerungen und die
angewendeten Eisenkonstruktionen überall möglichst sichtbar sein müssen. Bei
Zuwiderhandlungen ist die Behörde berechtigt, den Deckenputz abschlagen zu
lassen und so sich Einsicht zu verschaffen. — Ueber den Befund ist eine Beschei-
nigung auszustellen. Da vereinzelt!) nur bei der Rohbau-Abnahme gewerblicher
Anlagen?) die Orts-Polizeibehörde befugt erklärt wird, die vorschriftsmässige Aus-
führung auf Kosten des Unternehmers der Anlage durch einen bei der Bau-Aus-
führung unbetheiligten geprüften Baumeister fest stellen und bescheinigen zu lassen,
könnte es den Anschein haben, als ob bei den übrigen Bauwerken die Zuziehung
eines Sachverständieen entbehrlich gehalten würde; die meisten Bauordnudgen
verlangen solche indess ausdrücklich. Jedenfalls müsste die Abnahme sich auf
eine Prüfung, dass die Balken und die Ausfüllung der Balkenfache gesund), die
Steine dauerhaft und die Bauleistungen technisch genügend sind, erstrecken.
Von der Rohbau-Abnahme pflegen selbst solche öftentlichen Bauten nicht befreit
zu sein, bei denen die Anzeige ihres Beeinnes genügt und eine Bau- Genehmigung
entbehrlich ist.
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Eine solche wird mehrfach nach Vollendung des Baues gefordert und bildet
dann nothwendige Vorbedingung für die Erlaubniss, das Bauwerk in Benutzung zu
nehmen.) Sie wird jedoch meist mit der Abschätzung der Grundstücke behufs
ihrer Feuerversicherung verbunden. Deshalb lässt man sich vielfach nur an der
Schätzung des muthmaasslichen Bauwerthes genügen, widmet dagegen den technisch-
polizeilichen Rücksichten nur eine sehr untergeordnete Aufmerksamkeit. Solches
widerspricht jedoch ihrem Zwecke, der darauf gerichtet sein soll, dass die Bau-
lichkeiten in jeder Beziehung den an sie zu stellenden Anforderungen entsprechen
und namentlich keine Fehler verdeckt vorkommen, welche, wie feuchtes Füllmaterial
der Decken, nasse und kranke Hölzer, Verwendung von Steinstücken statt ganzer
Steine. die Keime für künftiee Gefahren, drohende Gesundheits-Nachtheile und be-
absichtiote Täuschungen seren die Gegenkontrahenten bergen. Ganz besonders
müsste indess darauf eerücksichtiet werden, dass die Wohnungen auch wirklich für
ihre Bewohner unschädlich; weil völlie ausgetrocknet sind. Das Ablehnen der Aus-
stellung des Abnahme-Attestes sollte unnachsichtlich erfolgen, wenn auch nur die
oerinesten Zweifel an der Unschädlichkeit des Bauwerks obwalten, weil die all-
oemeine Wohlfahrt den Sonderinteressen der Bauunternehmer vorgehen müsste,
Uebrieens ist die Behörde berechtiet, die Anwesenheit des Bauherrn oder des Bau-
ausführenden bei der Abnahme zu verlangen, und darf zweifellos das Abnahme-Attest
verweieern. sobald auch nur die geringsten Verstösse gegen die Baubedingungen
bemerkt sind. In solchen Fällen hat es nach geschehener Anzeige von der er-
toleten Abstellune der eerücten Mängel zu einer neuen Besichtigung zu kommen.
Das Abnahme-Attest ist schriftlich zu ertheilen. Die Kosten der Abnahme
fallen dem Bauherrn zur Last.
V. Baupolizei-Behörden und das Verfahren in Baupolizei-Angelegenheiten.
a. Reichs-Baupolizeibehörden.
Solche eiebt es nicht. Denn der Versuch, dem Bundesrathe wegen der ihm
beieeleeten Berechtieung‘), das Verzeichniss der genehmigungspflichtigen gewerb-
lichen Anlasen zu verändern, diese Eieenschaft beizulegen, ist um so mehr verfehlt,
als der Bundesrath keine Reichsbehörde, sondern ein Gesetzgebungs-Faktor’) ist.
Die Wahrune der öffentlichen Interessen des Reichs auf dem Gebiete des Bau-
wesens ist vielmehr den Landes-Polizeibehörden überlassen. Höchstens könnte die
Reichs- Rayon-Kommission®) für eine Reichs-Baupolizeibehörde gelten, während
dem Reichs-Eisenbahnamte®) diese Eigenschaft nicht einmal auf dem Gebiete des
Kisenbahnbaues zukommt.
Vers z. B. die Pol. Verord. v. 26. Januar bezw. 18. Febr. 1872 für die Städte in den
I l ım u rankfu a. 0; 8 Im Sinne R.-Gew. O. $ 16; oben 8. 351.
. B. Bremen, B.©0.$ 44, Hamburg, B. ©. 5933. iz. B. Braunschweig,’ B. 0.8 79;
Bremeı B. ©. 11:’8.-Gotha::-B.:0;'8:96: )) Bremen, B. ©. $ 14. 6) R.-Gew. VO. Ss 16.
7) R.-Verf. Art. 5, 6 8) S, oben III, S. 340 9) R.-Ges. v. 27. Juni 1873 und weiter im