Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften. 
    
b. Landes-Baupolizeibehörden. 
Dieselben sind nicht einheitlich organisirt. Kaum zwei Länder haben senau 
gleiche Einrichtungen. Mit der Verschiedenheit der Einrichtung der Behörden 
geht diese bezüglich der Zuständiekeits-Verhältnisse und des zu beobachtenden Ver 
fahrens m Baupolizei-Sachen Hand in Hand. Deshalb werden die Grundsätze deı 
hauptsächlichsten Staaten einzeln dazustellen sein. 
a. Preussen. 
Keineswees bestehen für alle Theile eleiche Einrichtunsen und : Verfahrens- 
Grundsätze. Vielmehr sind aus einander zu halten diejenigen Provinzen, in denen 
das Gesetz über die alleemeine Landes-Verwaltune vom 31. Juli 1883 bereits in 
Kraft ist, von denjenigen, für welche dessen Giltiekeit erst eintreten soll. 
1. Geltunes-Gebiet der alleemeinen Landes-Verwaltune 
Zunächst sind für das Bauwesen die Orts- und die Landes-Polizeib« 
hörden zu unterscheiden. Die örtliche Baupolizei - Verwaltung pflegt den G: 
meinde-Vorständen überlassen zu sein, so dass diese (Stadt-Maeistrate, Amts 
oder Gemeinde-Vorstände) neben dem Sonder-Interesse der Gemeinden auch das 
allgemeine Landes-Interesse zu wahren haben. Eine Ausnahme machen Orte mit 
könielicher Polizei-Verwaltune, da hier letztere auch das Bauwesen verwalten. in 
Berlin wieder mit der Beschränkung, dass das Strassen-Bauwesen abeetrennt und 
der Gemeinde-Verwaltung überlassen ist. 
So weit die Geschäfte der Bau-Verwaltung nicht den Orts-Behörden überwiesen 
sind, werden sie, unter Oberleitung des Ministers, wie die übrieen Landes-Ver 
waltungs-Geschäfte in Provinzen !) von den Öber-Präsidenten, in den Reeierunes 
Bezirken von den Reeierunes-Präsidenten und den Reeierunsen. in den 
Kreisen von den Landräthen seführt. Diese Beamten handeln innerhalb ihr: 
Geschäftskreises unter voller persönlicher Verantwortlichkeit, theils ‚selbständig, 
theils nach kolleeialischer Sach-Verhandlune. 
Zur Mitwirkune bei 
stehen für die ‘Provinz 
zirks-Ausschuss, für den Kreis der Kreis-Ausschuss, an dessen Stelle bald 
der Stadt-Ausschuss, bald der Maeistrat tritt. Es bestehen der: 
a. Kreis-Ausschuss?), unter dem Vorsitze des Landraths, aus Miteliedern. 
deren Wahl durch die Kreis-Eingesessenen erfolet. 
b. Stadt-Ausschuss?°) aus dem Bürgermeister, bezw. dessen eesetzlichen 
Stellvertreter als Vorsitzenden und 4 Maeistrats-Miteliedern. In Stadtkreisen, i 
denen dez Bürgermeister allein den Gemeinde-Vorstand bildet, werden die Beisitzeı 
von der Gemeinde-Vertretung aus den Gemeinde-Büreern eewählt 
c. Bezirks-Ausschuss?!) aus dem Resier.-Präsidenten und 6 Miteliedern, vo 
denen 2 der König ernennt und- 4 durch den Provinzial-Ausschuss gewählt werdı 
d. Provinzial-Rath’), unter dem Vorsitze des Ober-Präsidenten, aus einen 
vom Minister d. I. ernannten höheren Verwaltunes-Beamten und 5 vom Provinzial 
Ausschuss gewählten Mitgliedern. 2 
Von denselben sind diese unter a. b. ce: eleichzeitirc Beschluss- und Urtels 
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den Geschäften der alleemeinen Landes-Verwaltune b: 
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der Provinzialrath, für den Reoierunes-Bezirk der Bı 
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Behörden. Das Verfahren vor ihnen ist also entweder das Verwa S 
Streitverfahren oder das Beschluss-Verfahren. Vielfach hat man di 
Wahl, welches von beiden man eingeleitet haben will. 
l. Das Verwaltungs-Streitverfahren wird durch Klaoe eröffnet. die 
innerhalb 2 Wochen bei derjenigen Behörde anzubrinsen, oeeen deren Verfücun: 
sie gerichtet ist. Gegen orts-baupolizeiliche Verfügungen eines Stadtkrei 
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tun: 
  
‚s oder 
einer zum Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 10,000 Einwohnern oder ein 
Landraths geht sie an den Bezirks-Ausschuss, sonst an den Kreis-Ausschuss 
Die Klage kann nur darauf eestützt werden, dass die Verfücune durch Nicht 
Anwendung oder unrichtise Anwendung des bestehenden Rechts. insbesondere 
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
   
   
  
   
    
   
   
    
  
   
  
   
  
  
      
   
   
  
  
  
  
  
   
        
  
     
  
  
    
    
  
    
    
  
   
  
      
    
    
     
    
 
	        
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