570 Grundzüge der Baurechts- und Baupolizei-Wissenschaften.
hinsichtlieh deren unter mehreren betheiligten Ortschaften bei Festsetzung von
Fluchtlinien eine Einigung nicht erzielbar war, ferner bezüglich der vom Gemeinde-
Vorstand beantragten Ereänzung'!) der Orts-Polizeibehörde zur Festsetzung von
Strassen- und Bauflucht-Linien.
c. Bestätigung ortsstatutarischer Bestimmungen bei Bebauungs-Plänen
eeschieht in Berlin durch den Minister d. I., anderwärts durch den Bezirks-Aus-
schuss, gegen dessen Bescheid Beschwerde zulässig ist.
d. Die Anwendung der in Städten geltenden feuer- und bau-
polizeilichen Vorschriften bei Gebäuden auf solche zum platten Lande ge
hörige Grundstücke, welche innerhalb der Städte oder im Gemenge mit bebauten
städtischen Grundstücken liegen, hat der Bezirks-Ausschuss anzuordnen. Beschwerde
ist zulässig.)
e. Gewerbliche Anlagen werden nicht gleichmässig behandelt. Denn während
die Beschlussfassung über:
l. Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung derjenigen ge-
werblichen Anlagen?), welche oben (S. 351) durch fette Schrift ausgezeichnet wurden, so-
wie über die Zulässigkeit von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe von Bergwerken
oder Aufbereitungs-Anstalten dienen, dem Bezirks-Ausschusse unterliegen, werden
alle andern?) durch den Kreis- oder Stadt-Ausschuss, bezw. den Magistrat erledigt.
2. Die Beschlussfassung darüber, ob die Ausübung störender Anlagen an
der gewählten Betriebsstätte zu untersagen, oder unter Bedingungen zu gestatten
ist?), Sowie:
3. diese über die Untersaeune der ferneren Benutzung einer gewerblichen
Anlage wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl®) ge-
schieht durch den Bezirks-Ausschuss.
Die Beschwerde-Instanz in den Fällen unter 1—3 bildet das Ministerium für
Handel und Gewerbe. ’)
B. Bayern.?)
Litteratur: Das Bauwesen des Kgr. Bayern; 2. Aufl. Bamberg, Buchner.
Die Bearbeitung der Anträge und Vorlagen wegen Festsetzung neuer odeı
Abänderung bestehender Baulinien und Niveaus steht für die einer Kreisre-
eierunge unmittelbar untergeordneten Städte den Stadt-Magistraten für alle
andern Orte den Bezirks-Aemtern zu, während die Bescheidung dort durch die
Kreis-Regierungen (Kammer desInnern) inl. und dasStaats-Ministerium
in 2. Instanz, hier dagegen durch die Bezirks-Aemter in 1. und die Kreis-Re-
eierungen in 2. Instanz erfolet. Der Beschlussfassung muss ein Anhören der
3etheilioten und ihrer etwaigen Erinnerungen und deren Erörterung voran gehen.
Die Bescheide sind schriftlich, die ablehnenden mit Gründen abzusetzen.
Die Bauerlaubniss-Gesuche unterlieren in Ortschaften der erstern Art
dden Magistraten, in den andern den Bezirks-Aemtern; Beschwerde-Instanz ist fü
beide die Kreis-Reeierune (Kammer des Innern.) Einlegung der Beschwerde hat
aufschiebende Wirkune. Sie muss bei Vermeidung des Ausschlusses binnen 14 Tagen
erfoleen. Das Beschwerde-Recht steht nicht nur den Bau-Unternehmern, sondern
sämmtlichen Betheilisten zu.°) Bei gewissen Bau-Ausführungen !") muss vor Er-
theilen der Genehmisrunse die Aeusserung betheilister Behörden eingeholt sein. Die
Bau-Behörden 1. Instanz sind befugt, sobald Einspruch aus Privatrechts-Titeln gegen
den Betheilieten zu versuchen, und bei deren Erfolglosigkeit den baupolizeilichen
Bescheid unter dem Vorbehalt zu ertheilen, dass jener Einspruch im Rechtswege aus
zutraeen sei. Bei Bau-Gesuchen, bei welchen es sich um sanitäre Fragen handelt, ist voı
der Sach-Bescheidune das Gutachten der einschlägigen Medizinalbehörde einzuholen.
y. Sachsen.
Litteratur: Leuthold. Das Kgl. sächsische Baupoiizeirecht (3. Aufl, 1879
Baupolizei-Behörde 1. Instanz ist in Städten, welche die revidirte Städteord
nung angenommen haben, der Stadtrath, für andere Ortschaften, einschl. der
I) a. Ges. 8 5 Abs. 2. ) Zust. Ges. $ 143 mit V. v. 17T. Juli 1846. 3) Zust. Ges. $$ 110, 113 mit
)»ben IIla, S. 354. t) Zust. Ges. $ 109. >) R.-Gew. O0. $ 27; Zust. Ges. $$ 111, 113, 6) R.-Gew. O
tes. $$ 112, 113. 7) Die besondern Verhältnisse bei den Stau-Anlagen, der Wege u
dem Deichwesen und beim Eisenbahnbau, finden erst bei den betı \bsehnitten
8) B. 0.88 79. f, N B. 0.898. W) Dieselben sind B. O. $ 89 aufgezählt,
ein baupolizeilich statthaftes Baugesuch erhoben ist, eine eütliche Ausgleichung unter
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