Full text: Hülfswissenschaften zur Baukunde (Abtheilung 1, Band 1)

     
    
   
   
   
  
   
   
  
    
   
   
  
  
   
  
   
  
  
   
  
    
  
    
   
  
   
   
   
   
   
  
   
  
   
   
      
   
    
    
   
  
  
  
   
   
    
     
  
  
    
  
   
   
   
  
  
   
   
  
    
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Das Baupolizei-Recht. 
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Schönburgischen Rezessherrschaften, die Amtshauptmannschaft, bezw. deren 
Deleeation. Es liegt jedoch den Bürgermeistern der Städte mit den Städte- 
ordnungen für mittlere und kleine Städte, ') den Gemeinde-Vorständen und 
Gutsvorstehern die Annahme von Baugesuchen, Anmeldung von Neubauten, sowie 
die Aufsicht über Bauordnungswidrigkeiten und gefährliche Baulichkeiten ob.?) 
Ihre Zuständiekeit kann durch das Ministerium bezw. durch die vorgesetzten 
Behörden noch erweitert werden. ’ 
Die binnen 14 Tagen zulässigen Rekurse gehen gegen baupolizeibehördliche 
Verfügungen der Amtshauptmannschaft oder des Stadtraths an die Kreishaupt- 
mannschaft, gegen solche eines Gutsvorstehers, Gemeinde-Vorstandes oder Bürger- 
meisters einer mittl. oder kl. Stadt an die Amtshauptmannschaft. Ein weiterer 
Rekurs ist, so weit nicht besondere Gesetzes-Vorschriften anders bestimmen, unzulässig. 
Daneben besteht das Recht, bei den Aufsichts-Behörden für die innere Verwaltung 
(Ministerium des Innern, Kreishauptmannschaften) Beschwerde zu führen. Wem 
das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln in Baupolizeisachen zusteht, bestimmt 
sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Jedenfalls ist den Gemeinden bei dem 
Interesse, welches sie an der Befolgung der gesetzlichen Vorschriften haben, die 
Geltendmachung von Einwendungen gegen die Entschliessung der Baupolizei-Behörden 
nicht zu versagen. 
Anders verhält es sich bei Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Aufnahme 
des Plans hat von den Orts-Polizeibehörden zu geschehen, wonächst die Zustimmung 
der Gemeindevertreter gemeinüblich einzuholen und nach endgiltiger Erledigung 
der erhobenen Einwendungen der Plan beim Ministerium des Innern zur Bestä- 
tieung einzureichen ist.) 
ö. Württemberg. ?) 
Litteratur: Bann. Die württembergische Bau- und Feuerpolizei-Gesetzgebung (1874). 
Bitzer. Neue allgem. Bauordnung (1874) 
Die Aufsicht über Bau-Ausführungen ist hier bald Gemeinde-, bald Staats- 
Anceleeenheit. So weit sie den Gemeinden’) zusteht, wird sie durch die Orts- 
Bauschau oder Orts-Feuerschau ausgeübt, worunter von dem Gemeinderathe 
eewählte und verpflichtete ständige Kommissionen verstanden werden, in denen 
sich mindestens ein bauverständiges Mitglied befinden muss. 
Der Staat) übt seine Aufsicht durch Oberämter, bei denen mindestens 
1 geprüfter Bau-Verständiger ”) dafür bestellt sein muss, und die Ober-Aufsicht durch 
das Ministerium des Innern aus. Die dem letztern zukommenden baupolizei 
lichen Verrichtuneen werden theils selbst, theils unter seiner Oberleitung durch die 
Ministerial- Abtheilune für das Hochbauwesen wahrgenommen. Ueber die Ge- 
nehmieune der Gesuche ist nach vorgängiger Untersuchung zu erkennen. Dieses 
Erkenntniss ist durch Rekurs anfechtbar. Das Verfahren ist das übliche;>) die 
Fristen betraeen 5 bezw. 15 Tage. Die Bau-Genehmigung ist in urkundlicher Forn 
auszusprechen. 
Anders verhält es sich bei der Genehmigung gewerblicher Anlagen. Die 
Eintscheidune. welche sich dann eleichzeitig auf das Hochbau - Gesuch erstreckt, 
trifft in 1. Instanz die Kreisreeierung, in 2. das Ministerium. Anzubringeı 
sind jedoch die Gesuche bei dem Oberamte, welches ihre Vollständigkeit zu prüfen 
und Ereänzuneen zu veranlassen, die vorgeschriebenen Aufforderungen zu ver- 
öffentlichen. etwaiee Einwendungen zu erörtern, sich mit dem Gemeinderathe des 
Ausführunes-Ortes zu verständigen, überhaupt die thatsächlichen Unterlagen deı 
Entscheidung vorzubereiten hat. Auf Grund der eingegangenen Akten wird die 
Entscheidune sefällt und durch Vermittelung des Oberamts verkündiget. Ein be- 
absichtioter Rekurs ist bei letzterem schriftlich anzubringen, welches die Ueber- 
sendune der Akten vermittelt. Die erforderlichen Zwangs-Maassregeln zur Um 
eestaltune oder Beseitieung vorschriftswidrig begonnener oder ausgeführter Bau- 
werke hat die zuständiee Bau-Polizeibehörde anzuordnen. 
  
Organ. Ges. v. 21 J 1873 9)..85,-0,: 8: m. u. Kl. St v. 24 April 1873 Art. IV. 812; 
l..-Ges.-O. 24, April 1873 8 74, 3) M. vel. Min.-V. 921. Februar, und 283. Juli 1873 
9. März 1875. sowie Gas. v. 25. August 1876 8$ 125 ff., 140 mit Ausf, V. v. 18. November 1876 
ss 72, 86 N B. O0. Art. 74-93: Vollz. V. 88 55-68: Min.-V. v. 14. Dezember 1871; Kgl. V. v 
6. D mb 2:%. 18; Junt 1873 )) B. ©. Art. 88, Vollz. V.‘8 58. 6) Die Zuständigkeit 
regelt die Kel. V, v. 16. Dezbr. 1872 7) B. ©. Art. 84, Vollz. V.S$ 54 8) Ges. v. 13. Novbr. 1855 
uber d R tsmittel ı Verwaltuı Justizsachen B: 9, Art’90 
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