Full text: Eisen und Eisenkonstruktionen in geschichtlicher, hüttentechnischer und technologischer Beziehung (Abtheilung 1, Band 2, Heft 1)

  
   
  
  
  
  
   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
  
    
   
   
   
    
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
   
       
   
  
  
  
  
  
  
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Eigenschaften und Prüfung des Eisens. 
Für deutsche Bahnen müssen Schienen, bei einer Höhe von etwa 13 m 
und einem Widerstands-Moment von etwa 140em, bei freiem Auflager von etwa 
1 m Weite, gewöhnlich 2 Schläge eines 0,6 t schweren Fallgewichts bei einer 
Fallhöhe von 5 m aushalten können, ohne Brüche oder sonstige Schäden zu 
zeigen. Radreifen erhalten, je nach der verlangten Zähigkeit, gewöhnlich 
3—6 Schläge von 0,6 t bei 5 m Fallhöhe. Achsen sollen bei einem Freilager 
von 1,5 m, 8 unter jedesmaligem Wenden ausgeführte Schläge von 0,6t, bei 
7m Fallhöhe, aushalten. Radreifen usw. werden zuweilen auch dadurch geprobt, 
dass man sie aus einer gewissen Höhe einfach gegen eine widerstandsfähige 
Unterlage fallen lässt. Die französische Hämmerprobe für Radreifen 
wurde bereits S. 274 erwähnt. 
Vor der Ausführung der Proben ist zu untersuchen !), ob Führung und 
Lage des Fallblocks nichts zu wünschen übrig lassen, besonders ob die Marken 
der Schwerlinien (S. 273) überall genau zusammen stimmen und ob das Probe- 
stück so gelagert ist, dass kein Ecken oder Drehen desselben unter der Schlag- 
wirkung eintreten kann. Das wirksame Fallgewicht (S. 272) kann man auf 
einer zwischen dem Block und dem Zugseil einzuschaltenden Federwage, wäh- 
rend der Block langsam niedersinkt, ablesen. Beim Anheben des Blocks erhält 
man das wirksame Gewicht ‚einschliesslich der Reibung. Bei guten Schlag- 
werken sollte die Reibungsarbeit nicht grösser als 2% der Schlagarbeit werden. 
Ist die Theilung der Fallhöhe senkrecht verschiebbar angeordnet (was zu em- 
pfehlen ist), so stellt man ihren Nullpunkt jedesmal genau auf die Höhe des 
Probestücks ein, 
d. Brüchigkeits-Proben für Konstruktions-Schweisseisen (Bleche und 
Formeisen). 
a. Biegeprobe. 
Vom Stabe oder Bleche abgetrennte Längsstreifen, deren Kanten sorgfältig 
abgerundet werden, sollen unter Benutzung von Hämmern oder besondern 
mechanischen Vorrichtungen, unter Vermeidung jeglichen Stosses über einem 
abgerundeten Sattel bis zu einem vorgeschriebenen Winkel gebogen werden 
können, ohne dass sie dabei einen Bruch im metallischen Eisen zeigen. Maass- 
gebend für die Güte des Probestücks ist die Grösse des Winkels, um welchen 
dasselbe gebogen werden kann, ohne den Bruch zu erleiden. Dieser Bruch 
erfolgt erfahrungsmässig nicht immer an der auf Zug beanspruchten äussern 
Fläche des Probestreifens, sondern meistens an der innern Seite, in Folge der 
Zerdrückung. . Es wird bei den Biegeversuchen in gewissem Maasse also auch 
die Druckfestigkeit geprüft. 
Die Biegeproben werden als Warmproben und Kaltproben und am besten 
in den S.271, 272 beschriebenen Schrauben-Pressen — nach den mehrfach erwähnten 
Konferenz-Beschlüssen?) um einen Dorn von 25 mm konstantem Durchmesser — 
zur Ausführung gebracht. Bei der Ausführung der Biegeproben durch Schlagen 
mit Hämmern werden die Probestücke gewöhnlich auf einer gusseisernen oder 
gussstählernen Platte derart befestigt, dass ein Rand von vergeschriebenen 
Abmessungen zum Ueberstehen gelangt, welcher dann umgebogen wird. Diese 
Art der Probe erscheint weniger empfehlenswerth, weil der Lieferant unter 
Umständen behaupten könnte, die Probestücke seien beim Hämmern unvorsichtig 
behandelt worden. 
8. Ausbreit- oder Ausblatt-Probe. 
Der auf kaltem Wege abgetrennte, rothwarm gemachte Versuchs- 
streifen soll sich durch die parallel zur Faser geführte, unten nach einem 
Halbmesser von 15 mm abgerundete Hammerfinne bis auf das 1!/,fache seiner 
Breite ausbreiten lassen, ohne dass Spuren einer Trennung im Eisen auftreten. 
Vorsicht bei diesem Versuche ist geboten, da durch ungeschickte, der Hitze 
des Streifens nicht angemessene Schläge auch das beste Eisen zerstört 
werden kann. 
2) Beschlüsse der Konferenzen. A. a. O. 8. 10. 
2A. 0.2815 
  
     
  
  
  
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