Full text: Eisen und Eisenkonstruktionen in geschichtlicher, hüttentechnischer und technologischer Beziehung (Abtheilung 1, Band 2, Heft 1)

Technische Bedingungen für die Herstellung von Konstruktionen usw. 355 
messer von 15 mm abgerundeten Hammerfinne bis auf das 1!/sfache seiner Breite ausgebreitet werden 
können, ohne Spuren von Trennung im Eisen zu zeigen. 
2. Bei Nieteisen: 
Nieteisen soll kalt gebogen und mit dem Hammer zusammengeschlagen eine Schleife mit einem 
lichten Durchmesser gleich dem halben Durchmesser des Rundeisens bilden können, ohne Spuren einer 
Trennung an der Biegungsstelle zu zeigen. 
Ein Stück Niet- Rundeisen muss auf eine Länge gleich dem doppelten Durchmesser im warmen, 
der Verwendung entsprechenden Zustande bis auf ein Drittel der Länge sich zusammen stauchen lassen, 
ohne am Rande rissig zu werden. 
$ 2. Gusseisen. 
Die aus Gusseisen bestehenden Theile müssen, wenn nicht Hartguss oder andere besondere Sorten, 
ausdrücklich vorgeschrieben sind, aus grauem weichen Eisen sauber und fehlerfrei hergestellt sein. 
Die Zugfestigkeit soll bei Gusseisen mindestens 1200 kg auf das qem betragen. 
Es muss möglich sein, mittels eines gegen eine rechtwinklige Kante des Gussstückes mit dem 
Hammer geführten Schlages einen Eindruck zu erzielen, ohne dass die Kante abspringt. 
Ein unbearbeiteter "quadratisc her Stab von 30 mm Seite, auf zwei, 1 m von einander entfernten 
Stützen liegend, muss eine allmählich bis zu 450 kg zunehmende Belastung in der Mitte aufnehmen 
können, bevor er bricht. 
Der Unterschied in den Wanddicken eines Querschnittes, dessen vorgeschriebener Flächeninhalt 
überall mindestens eingehalten sein muss, darf bei Säulen bis zu 4 dem mittlerem Durchmesser und 
e m . Länge die Grösse von 5 mm nicht überschreiten. Bei Säulen von grösserem Durchmesser und 
änge wird der zulässige Unterschied für jedes Decimeter Mehrdurchmesser und für jedes 
um je !/; mm erhöht. 
ıdstärke soll jedoch in keinem Falle weniger als 10 mm betragen. 
Sollen Säulen aufrecht gegossen werden, so ist das besonders anzugeben. 
  
  
  
  
Il. Herstellung der Eisenkonstruktion. 
$ 3. Zeichnungen und Berechnungen. 
Die dem Vertrage zu Grunde zu legenden Zeichnungen, Gewichtsberechnungen und vorhandenen 
statischen Berechnungen, insoweit dieselben vom Besteller angefertigt worden sind, erhält der Unter- 
nehmer bei der Zuschlags-Ertheilung. Gehen sie dem Unternehmer später zu, so rückt der Liefertermin 
entsprecheud hinaus. 
Sind diese Zeichnungen, abgesehen von Uebersichts-Darstellungen, als Werkzeichnungen im 
Massstabe von mindestens 1/., der natürlichen Grösse für ganze Hauptträger und 1, bis 1/ı für einzelne 
Theile ausgeführt, so werden keine weiteren besondern Zeichnungen vom Unternehmer verlangt. 
Letzterer ist jedoch verpflichtet, die Vertrags-Zeichnungen zu prüfen, gefundene Fehler anzu- 
zeigen und etwa vorkommende Unklarheiten, nach Verständigung mit dem Besteller, zu beseitigen. 
In der Ausführung sich vorfindende Mängel können durch Unklarkeit oder Unvollkommenheit der Zeich- 
nungen nicht entschuldigt werden. 
Abänderungen der Konstruktion, sowie Abweichungen von der Zeichnung, welche der Unter- 
nehmer für wünschenswerth hält, hat derselbe rechtzeitig schr iftlich zu beantragen. 
Aenderungen, welche der Besteller nach Abschluss” des Vertrages anordnen sollte, hat der Unter- 
nehmer auszuführen. Ueber die ihm dafür etwa zu bewilligende Entschädigung bez. Fristverlängerung 
ist womöglich eine Vereinbarung vorher zu treffen. 
Sind die für die Verdingung seitens des Bestellers gefertigten Zeichnungen nur allgemein ge- 
halten, so ist der Unternehmer verpflichtet, auf Grund der beglaubigten Kopien jener Verdingungs- 
Zeichnungen die für die Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten erforderlichen Werkzeich- 
nungen anfertigen zu lassen und diese mit seiner Unterschrift in zwei Ausfertigungen dem Besteller so 
zeitig zur Genehmigung einzureichen, dass kein Aufenthalt der Arbeit eintritt. Ein berichtigtes Exem- 
plar, welches der Ausführung und der Abnahme zu Grunde gelegt wird, erhält der Unternehmer, falls 
nicht in den besonderen Bedingungen eine andere Frist festgesetzt ist, spätestens zehn Tage nach der 
Einsendung zurück. Wird der festgesetzte Zeitraum vom Besteller überschritten, so soll dem Unter- 
nehmer eine der Ueberschreitung entsprechende Hinausschiebung des Termins für die Fertigstellung 
der Eisenkonstruktion gewährt werden. 
Sind Werkzeichnungen vom Unternehmer vorzulegen, so erfolgen Materialbeschaffung und Arbeiten, 
so weit die Abmessungen nicht schon durch die Verdingungs-Zeichnungen klargestellt sind, vor Rück- 
empfang der berichtigten Werkzeichnungen lediglich auf Gefahr des Unternehmers. 
Werden nur überschlägig ermittelte Gewichts-Verzeichnisse als für die Verdingung genügend er- 
achtet, so hat der Unternehmer, auf Verlangen, eine genaue Gewichts-Berechnung einzureichen. 
Als Einheits-Gewichte sind anzunehmen: 
für Gusseisen das ebm zu 7250 kg 
für Schmiedeisen „ HEIZEN IRUDN 
für gewalzten Stahl, Flusseisen, 
Gussstahl das cebm zu 7850 „ 
  
  
$ 4. Bearbeitung. 
Die sämmtlichen Konstruktions-Theile müssen genau den Zeichnungen entsprechen und folgende 
3edingungen erfüllen: 
1. Die durch Nietung oder Verschraubung zu vereinigenden Eisentheile sind genau auszurichten, 
so dass die Fugen dicht schliessen. 
Das Verstemmen der Fugen vor Prüfung und Abnahme ist nicht gestattet. 
3. Sämmtliche Eisentheile müssen, entsprechend den in den Zeichnungen angegebenen Ab- 
messungen, aus dem Ganzen gewalzt bez. geschmiedet oder gegossen sein und dürfen nicht durch Zu- 
sammenschweissen einzelner Theile gebildet werden. Ausnahmen sind besonders festzustellen. 
3. Alle Schrauben- und Nietlöcher, mit Ausnahme derjenigen in Futterplatten, welche gelocht 
werden dürfen, sind zu bohren. Der an den Löchern entstandene Grat muss vor dem Zusammenlegen 
und Nieten der Stücke sorgfältig entfernt werden. 
  
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