Technische Bedingungen für die Herstellung von Konstruktionen usw. 355
messer von 15 mm abgerundeten Hammerfinne bis auf das 1!/sfache seiner Breite ausgebreitet werden
können, ohne Spuren von Trennung im Eisen zu zeigen.
2. Bei Nieteisen:
Nieteisen soll kalt gebogen und mit dem Hammer zusammengeschlagen eine Schleife mit einem
lichten Durchmesser gleich dem halben Durchmesser des Rundeisens bilden können, ohne Spuren einer
Trennung an der Biegungsstelle zu zeigen.
Ein Stück Niet- Rundeisen muss auf eine Länge gleich dem doppelten Durchmesser im warmen,
der Verwendung entsprechenden Zustande bis auf ein Drittel der Länge sich zusammen stauchen lassen,
ohne am Rande rissig zu werden.
$ 2. Gusseisen.
Die aus Gusseisen bestehenden Theile müssen, wenn nicht Hartguss oder andere besondere Sorten,
ausdrücklich vorgeschrieben sind, aus grauem weichen Eisen sauber und fehlerfrei hergestellt sein.
Die Zugfestigkeit soll bei Gusseisen mindestens 1200 kg auf das qem betragen.
Es muss möglich sein, mittels eines gegen eine rechtwinklige Kante des Gussstückes mit dem
Hammer geführten Schlages einen Eindruck zu erzielen, ohne dass die Kante abspringt.
Ein unbearbeiteter "quadratisc her Stab von 30 mm Seite, auf zwei, 1 m von einander entfernten
Stützen liegend, muss eine allmählich bis zu 450 kg zunehmende Belastung in der Mitte aufnehmen
können, bevor er bricht.
Der Unterschied in den Wanddicken eines Querschnittes, dessen vorgeschriebener Flächeninhalt
überall mindestens eingehalten sein muss, darf bei Säulen bis zu 4 dem mittlerem Durchmesser und
e m . Länge die Grösse von 5 mm nicht überschreiten. Bei Säulen von grösserem Durchmesser und
änge wird der zulässige Unterschied für jedes Decimeter Mehrdurchmesser und für jedes
um je !/; mm erhöht.
ıdstärke soll jedoch in keinem Falle weniger als 10 mm betragen.
Sollen Säulen aufrecht gegossen werden, so ist das besonders anzugeben.
Il. Herstellung der Eisenkonstruktion.
$ 3. Zeichnungen und Berechnungen.
Die dem Vertrage zu Grunde zu legenden Zeichnungen, Gewichtsberechnungen und vorhandenen
statischen Berechnungen, insoweit dieselben vom Besteller angefertigt worden sind, erhält der Unter-
nehmer bei der Zuschlags-Ertheilung. Gehen sie dem Unternehmer später zu, so rückt der Liefertermin
entsprecheud hinaus.
Sind diese Zeichnungen, abgesehen von Uebersichts-Darstellungen, als Werkzeichnungen im
Massstabe von mindestens 1/., der natürlichen Grösse für ganze Hauptträger und 1, bis 1/ı für einzelne
Theile ausgeführt, so werden keine weiteren besondern Zeichnungen vom Unternehmer verlangt.
Letzterer ist jedoch verpflichtet, die Vertrags-Zeichnungen zu prüfen, gefundene Fehler anzu-
zeigen und etwa vorkommende Unklarheiten, nach Verständigung mit dem Besteller, zu beseitigen.
In der Ausführung sich vorfindende Mängel können durch Unklarkeit oder Unvollkommenheit der Zeich-
nungen nicht entschuldigt werden.
Abänderungen der Konstruktion, sowie Abweichungen von der Zeichnung, welche der Unter-
nehmer für wünschenswerth hält, hat derselbe rechtzeitig schr iftlich zu beantragen.
Aenderungen, welche der Besteller nach Abschluss” des Vertrages anordnen sollte, hat der Unter-
nehmer auszuführen. Ueber die ihm dafür etwa zu bewilligende Entschädigung bez. Fristverlängerung
ist womöglich eine Vereinbarung vorher zu treffen.
Sind die für die Verdingung seitens des Bestellers gefertigten Zeichnungen nur allgemein ge-
halten, so ist der Unternehmer verpflichtet, auf Grund der beglaubigten Kopien jener Verdingungs-
Zeichnungen die für die Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten erforderlichen Werkzeich-
nungen anfertigen zu lassen und diese mit seiner Unterschrift in zwei Ausfertigungen dem Besteller so
zeitig zur Genehmigung einzureichen, dass kein Aufenthalt der Arbeit eintritt. Ein berichtigtes Exem-
plar, welches der Ausführung und der Abnahme zu Grunde gelegt wird, erhält der Unternehmer, falls
nicht in den besonderen Bedingungen eine andere Frist festgesetzt ist, spätestens zehn Tage nach der
Einsendung zurück. Wird der festgesetzte Zeitraum vom Besteller überschritten, so soll dem Unter-
nehmer eine der Ueberschreitung entsprechende Hinausschiebung des Termins für die Fertigstellung
der Eisenkonstruktion gewährt werden.
Sind Werkzeichnungen vom Unternehmer vorzulegen, so erfolgen Materialbeschaffung und Arbeiten,
so weit die Abmessungen nicht schon durch die Verdingungs-Zeichnungen klargestellt sind, vor Rück-
empfang der berichtigten Werkzeichnungen lediglich auf Gefahr des Unternehmers.
Werden nur überschlägig ermittelte Gewichts-Verzeichnisse als für die Verdingung genügend er-
achtet, so hat der Unternehmer, auf Verlangen, eine genaue Gewichts-Berechnung einzureichen.
Als Einheits-Gewichte sind anzunehmen:
für Gusseisen das ebm zu 7250 kg
für Schmiedeisen „ HEIZEN IRUDN
für gewalzten Stahl, Flusseisen,
Gussstahl das cebm zu 7850 „
$ 4. Bearbeitung.
Die sämmtlichen Konstruktions-Theile müssen genau den Zeichnungen entsprechen und folgende
3edingungen erfüllen:
1. Die durch Nietung oder Verschraubung zu vereinigenden Eisentheile sind genau auszurichten,
so dass die Fugen dicht schliessen.
Das Verstemmen der Fugen vor Prüfung und Abnahme ist nicht gestattet.
3. Sämmtliche Eisentheile müssen, entsprechend den in den Zeichnungen angegebenen Ab-
messungen, aus dem Ganzen gewalzt bez. geschmiedet oder gegossen sein und dürfen nicht durch Zu-
sammenschweissen einzelner Theile gebildet werden. Ausnahmen sind besonders festzustellen.
3. Alle Schrauben- und Nietlöcher, mit Ausnahme derjenigen in Futterplatten, welche gelocht
werden dürfen, sind zu bohren. Der an den Löchern entstandene Grat muss vor dem Zusammenlegen
und Nieten der Stücke sorgfältig entfernt werden.
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