Full text: Eisen und Eisenkonstruktionen in geschichtlicher, hüttentechnischer und technologischer Beziehung (Abtheilung 1, Band 2, Heft 1)

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Technische Bedingungen für die Herstellung von Konstruktionen usw. 357 
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Der Besteller ist berechtigt, die Erstattung der durch die Abnahme an einem andern Orte als 
der Konstruktions-Werkstätte erwachsenen besondern Reisekosten vom Unternehmer zu verlangen. 
Sollten bei der Besichtigung und den Proben, sei es in der Werkstatt oder während der Auf- 
stellung am Bauplatze, Mängel in der Ausführung hirelaie Stücke der fertigen Konstruktionstheile 
wahrgenommen werden, so ist der Unternehmer verpflichtet die mangelhaften Stücke auf eigene Kosten 
durch andre vorschriftsmässige zu ersetzen, ohne dass ihm hieraus ein Anspruch auf Verlängerung der 
fest gesetzten Vollendungs-Termine oder auf Erlass der durch Uebereinkunft fest gesetzten Strafe 
erwächst. 
Die Kontrole auf’ den Hüttenwerken und in der Werkstatt des Unternehmers muss entscheidend 
sein für die innere Beschaffenheit des Materials. Bei der Aufstellung können nur einzelne Stücke wegen 
äusserer Fehler, die hier erst bemerkt werden, verworfen werden. 
  
  
$ 7. Auflagerung der Brücken. 
Die Auflagersteine für die Konstruktion werden dem Unternehmer in richtiger Höhenlage über- 
wiesen; auch werden ihm die Mittellinie der Brücken-Konstruktion und die Pfeileraxen auf den 
Pfeilern durch deutliche Merkmale angegeben. 
Für die richtige Lage der Widerlagsmauern und Auflager zu einander haftet der Besteller. Es 
ist jedoch Sache des Unternehmers, dieselbe, vor Beginn der Aufstellung, durch eigenes Messen nach 
den Zeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, bei vorgefundenen Abweichungen an den Besteller zu 
berichten und den Entscheid abzuwarten. 
Entsteht dadurch ein Aufenthalt in den Aufstellungs-Arbeiten, so ist der hierbei dem Unternehmer 
erwachsende Schaden diesem zu vergüten. 
Zu den Nachmessungen wird, auf Antrag des Unternehmers, demselben seitens des bauführenden 
Beamten unentgeltlich Beihilfe geleistet. 
Eine Verspätung gegenüber der vertragsgemässen Ueberweisung des zur Aufnahme der Konstruktion 
bestimmten Mauerwerks, welche eine Verzögerung in dem Beginne der Aufstellung nach sich zieht, hat 
eine entsprechende Verschiebung des Fertigstellungs-Termins” der Eisenkonstruktion, sowie Ersatz eines 
etwaigen Schadens, unter Berücksichtigung der etwa e'ntretenden veränderten Verhältnisse (in Bezug 
auf Witterung, Länge des Arbeitstages usw. zur Folge. 
Die Aufs stellung der Auflager soll so erfolgen, dass die Druckabgabe auf dieselben und von diesen 
auf die Unterlags- beziehentlich Widerlagsteine eine möglichst gleichmässige ist. Zu diesem Zwecke 
ist zwischen die Lagerflächen der Grundplatten und die sorgfältig abgearbeiteten Auflager- beziehentl. 
Widerlagssteine eine Zwischenlage von Zement, Blei oder einer entsprechenden härteren Legirung in 
geeigneter Weise einzubringen. 
Die hierzu erforderlichen Maurer- und Steinmetzarbeiten liefert der Besteller, ebenso das nöthige 
Material (Zement, Blei oder eine Legirung), beides auf seine Kosten. 
$ 8. Gerüste und Aufstellung. 
Das für die Aufstellung der Eisenkonstruktion zu wählende Verfahren, sowie die Konstruktion 
der Rüstungen bleibt, so weit nicht bei der Ausschreibung besondere Vorschriften gegeben sind, dem 
Ermessen des Unternehmers überlassen; derselbe hat jedoch dem Besteller seine Absichten in dieser 
Beziehung, unter Vorlage der nöthigen Zeichnungen, rechtzeitig zur Kenntnissnahme mitzutheilen und 
Einwände des letzteren zu berücksichtigen. 
Der Besteller übernimmt durch seine Zustimmung keine Verantwortlichke't für die Haltbarkeit 
der Gerüst-Anlagen, vielmehr fallen alle bei den Aufstellungs-Arbeiten vorkommenden Unfälle und deren 
Folgen lediglich dem Unternehmer zur Last. 
Hebezeuge und sonstige zur Aufstellung erforderlichen Geräthe hat der Unternehmer auf seine 
Kosten zu beschaffen und zu unterhalten. 
Die Gerüste dürfen Verkehrsstrassen und Gewässer nur so weit einengen, als es die zuständigen 
Behörden gestatten. Die Gerüst-Anlagen unterliegen deshalb der durch den Besteller zu vermittelnden 
Genehmigung der betreffenden Behörden. Der Besteller hat den Unternehmer bereits bei der Aus- 
schreibung, jedoch ohne Verbindlichkeit, auf die besonderen Verhältnisse in dieser Beziehung aufmerksam 
zu machen und Angaben über die zur Baustelle führenden Zufuhrwege und ihre Verbindung mit der 
betreffenden Eisenbahnstation, sowie über die Bodenbeschaffenheit (mit Rücksicht auf Rammarbeit), die 
Wasserverhältnisse (Hoch- und Niedrigwasser) und über Eisgang beizufügen. 
Allen Anforderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde hat der Unternehmer sich zu unterwerfen 
und in der gestellten Frist nachzukommen, widrigenfalls der Besteller berechtigt ist, das Erforderliche 
ohne weiteres auf Rechnung des Unternehmers zu veranlassen. 
Von der bevor stehenden Inangriffnahme des Gerüstbaues ist dem Besteller rechtzeitig Kenntniss 
zu geben. 
Die Wiederentfernung der Gerüste und die Wiederbeseitigung aller in Folge der Aufstellungs- 
Arbeiten entstandenen Veränderungen und Beschädigungen am Baue selbst oder an den benachbarten 
Gıundstücken hat der Unteınehmer auf seine Kosten mit möglichster Beschleunigung zu bewirken. 
IH. Abnahme. 
$ 9. Prüfung und Vollendung 
A. Allgemeine Unters erh: 
Nach Vollendung der Eisenkonstruktion ist auf Grund einer auf alle Theile sich erstreckenden 
Untersuchung bezüglich deren vertragsmässiger Herstellung dem Unternehmer seitens des Bestellers 
eine schriftliche Bescheinigung g über den Befund auszustellen, oder auf Verlangen eines kn beiden 
Kontrahenten eine beiderseits zu unterschreibende Verhandlung aufzunehmen. 
Mit der Beseitigung der etwa vorgefundenen Mängel hat der Unternehmer sofort zu beginnen. 
Auf Verlangen des Unternehmers erfolgt die Untersuchung im Anschlusse an die Vollendungs- 
arbeiten der Aufstellung. 
Von dem in Aussicht stehenden Vollendungs-Tage ist der Besteller bez. dessen Stellvertreter vorher 
in Kenntniss zu setzen. 
 
	        
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