Full text: Eisen und Eisenkonstruktionen in geschichtlicher, hüttentechnischer und technologischer Beziehung (Abtheilung 1, Band 2, Heft 1)

       
   
    
   
   
    
   
   
  
  
  
  
    
    
   
   
   
   
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
    
   
   
   
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
   
  
   
    
  
  
   
  
   
  
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Anhang. 
B. Probe-Belastungen. 
Die Konstruktionen können auf Kosten des Bestellers Probe - Belastungen unterworfen werden, 
welche wie folgt auszuführeu sind: 
1. Bei Eisenbahnbrücken. 
Jedes Gleis der Brücke ist mit einem Zuge zu belasten, welcher den bei der Berechnung ge- 
machten Annahmen möglichst entspricht. Dieser Zug ist in zweckentsprechende Stellung auf die 
Brücke zu bringen und einige Zeit auf derselben stehen zu lassen, wobei die Durchbiegung der Haupt- 
träger als Unterschied der Senkungen der Trägermitte und der Trägerstützpunkte sich ergiebt. Nach 
Entlastung ist die bleibende Setzung fest zu stellen und die elastische Durchbiegung zu berechnen, 
Ferner ist die Brücke von demselben Zuge mit der grössten für die betreffende Eisenbahn zuläs- 
sigen Geschwindigkeit zu befahren, und sind hierbei, wie vorhin, die elastischen und die bleibenden 
Durchbiegungen der Hauptträger, sowie (soweit möglich) die Seitenschwankungen der letzteren zu 
bestimmen. 
Bei kontinuirlichen Trägern muss das ungünstigste Zusammenwirken der 3elastungen einzelner 
Oeffnungen berücksichtigt werden. 
   
2. Bei Strassenbrücken. 
a) Eine ruhende, gleichförmige, der statischen Berechnung entsprechende 3elastung ist, 
von einem Ende der Brücke beginnend, auf die Fahrbahn und die Fusswege zu bringen und einige Zeit 
darauf zu belassen. 
Die Durchbiegung der Hauptträger ist zu messen und hierauf die Brücke zu entlasten, wonach 
die bleibende Durchbiegung ermittelt wird. 
b) ein Lastwagen-Zug, welcher den bei dem Entwurfe der Konstruktion gemachten Annahmen 
entspricht, ist zuerst im Schritt auf die Brücke zu fahren und sodann einige Zeit auf derselben zu 
belassen. 
In beiden Fällen ist die elastische und die bleibende Durchbiegung wie oben zu bestimmen. 
e) Das beliebig schnelle Fahren von Fuhrwerken und das Marschiren von Menschen im Takte 
auf der Brücke ist bei den Proben nicht ausgeschlossen, muss jedoch, wenn beabsichtigt, in den beson- 
deren Bedingungen vorgesehen sein. 
Bei kontinuirlichen Trägern ist das ungünstigste Zusammenwirken der Belastungen der einzelnen 
Oeffnungen zu berücksichtigen. 
  
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3. Bei Hochbauten. 
Die hierfür gültigen Vorschriften sind in den besondern Lieferungs-Bedingungen fest zu stellen. 
C. Ergebnisse der Probe-Belastung. 
Eine geringe bleibende Durchbiegung der Gesammt-Konstruktion nach Entfernung der ersten 
Probelast soll nicht der fehlerhaften Ausführung zugeschrieben werden, wenn hierbei eine Formändrung 
einzelner Konstruktionstheile (Verbiegen der Ränder, Trennung an den Verbindungsstellen, Ausweichen 
der gedrückten Theile und Aehnliches) nicht nachgewiesen werden kann. Doch darf eine fernere bleibende 
Durchbiegung bei anderweiten Versuchen nicht wahrgenommen werden. 
Uebersteigt die gemessene elastische Durchbiegung die rechnerisch bestimmte, so berechtigt 
dies den Besteller nur in dem Falle zur Zurückweisung der gelieferten Konstruktion oder eines Theiles 
derselben, wenn er im Stande ist, den Nachweis zu führen, dass die grössere elastische Durchbiegung 
in Mängeln der Ausführung oder des Materials ihren Grund hat. 
Bei Beurtheilung der Probebelastungs-Ergebnisse ist auf Temperatur-Unterschiede, sowie auf die 
ungleichmässige Erwärmung durch die Sonne Rücksicht zu nehmen. 
Alle Mängel, welche bei der Probebelastung an der Eisenkonstruktion sich heraus stellen und 
welche auf Fehler in der Ausführung oder im Material zurück zu führen sind, hat der Unternehmer 
innerhalb einer angemessenen, vom Besteller fest zu setzenden Frist auf seine Kosten zu beseitigen, 
widrigenfalls dem Besteller das Recht zusteht, die erforderlichen Aenderungen durch einen Andern, auf 
Kosten des Unternehmers ausführen zu lassen. 
$ 10. - Abrechnung. 
Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht Pauschal-Summe vereinbart ist, nach dem Gewichte. Zu 
diesem Zwecke sollen sämmtliche Konstruktions-Theile gewogen werden. Ist dies nicht durchführbar, so 
ist von den gleichen Konstruktions-Theilen eine vom Besteller anzugebende und vom Unternehmer als 
genügend anerkannte Anzahl zu verwiegen. Die hiernach ermittelten Stückgewichte sind der Berechnung 
des Gesammt-Gewichts zu grunde zu legen. Alle Verwiegungen sollen in Gegenwart eines Beamten des 
Bestellers der, mit Einverständniss des Bestellers, durch einen öffentlichen, zur Ausstellung von Wäge- 
scheinen berechtigten Beamten geschehen. 
Hierbei wird jedoch nur ein Mehrgewicht bis 3%, bei Schweisseisen, bez. bis 5%/, bei Gusseisen 
gegenüber dem berechneten Gesammt-Gewichte bezahlt. Mindergewicht wird nicht mit bezahlt. 
! Konstruktios-Theile mit einem Mehrgewichte über 5°/, bei Schweisseisen, bez. 10°/, bei Guss- 
eisen, oder einem Mindergewichte über 2°/, gegen das berechnete Gewicht können zurück gewiesen werden. 
Die Abnahme und Abrechnung der Arbeiten, sowie die Zahlungen finden innerhalb der im Vertrage 
fest zu setzenden Fristen statt. 
$ 11. Gewährleistung. 
Für alle Schäden und Mängel, welche an dem Bauwerke in Folge schlechten Materials oder 
fehlerhafter Ausführung der Eisenkonstruktion entstehen, bleibt der Unternehmer bis zum Ablaufe eines 
Jahres nach statt gehabter Abnahme haftbar. 
$ 12. Schlussbestimmung. 
Sollte der Unternehmer gegen eine der vorstehenden Normalbedingungen Einwendungen erheben 
wollen, so hat er diese schon bei Abgabe seines Angebots vorzubringen. 
  
  
  
  
	        
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