368 Anhang.
b. Langschwellen, Querverbindungen, Schwellenlaschen, Schwellen-
stühle und Klammern zum Haarmann’schen Langschwellen-Oberbau.
$27. Beaufsichtigung der Arbeiten in den Werkstätten des Unterneh-
[S 27. S 366.]
Um sich zu überzeugen, dass das verarbeitete Material den bahnseitigen Anforderungen
entspricht, ist der betreffende Beamte befugt, !/a %/. der fertigen Stücke den im $ 50 vorge-
schriebenen oder ihm sonst geeignet erscheinenden Proben zu unterwerfen.
Zeigen sich hierbei Mängel in der Bearbeitung oder in dem verwendeteten Material,
wird eine gleiche Anzahl der betreffenden Gegenstände denselben Proben unterworfen, und
siud auch diese mangelhaft, so werden sämmtliche zu der Theillieferung gehörenden Stücke
zurückgewiesen, und treten für alle hieraus entstehenden Verzögerungen und Nachtheile die im
$ 36 enthaltenen Bestimmungen in Kraft.
Die probirten Stücke bleiben Eigenthum des Unternehmers und werden auf die Lieferung
nicht angerechnet.
Die von dem erwähnten Beamten bedingungsgemäss befundenen Schwellen werden an
beiden Enden in der Nähe des Klammerloches, ferner die Querverbindungen, Schwellenlaschen
und Schwellenstühle an einem Stirnende mit der Marke (einfache Krone) der Eisenbahn-Ver-
waltung gestempelt und damit als zur Ablieferung geeignet bezeichnet.
Ungestempelte Schwellen, Querverbindungen, Schwellenlaschen und Schwellenstühle dürfen
nicht zur Ablieferung gebracht werden.
Zurückgewiesene Stücke müssen mit einem leicht sichtbaren Zeichen versehen werden,
damit sie nicht zur Uebernahme kommen können.
23. Abnahme. [$ 28 S. 866.]
29. Probestücke. [Unternehmer hat vor Ausführung der Lieferung von jeder Gat-
tung der von ihm übernommenen Klammern 2 fertige Stücke als Probestücke kostenfrei an das
Materialien-Bureau der Königl. Eisenbahn-Direktion Berlin einzusenden, welches dieselben in
Bezug auf die Abmessungen und die Beschaffenheit des Materials prüft. Diese Prüfung erstreckt
sich ange nicht auf die Feststellung der Eigenschafts-Zahlen des Materials, vielmehr bleiben
hierfür die im $ 30 gegebenen Vorschriften massgebend. Erst nachdem die Probestücke als be-
dingungsgemäss und tadellos befunden worden sind, worüber innerhalb 14 Tagen Mittheilung
erfolgt, darf mit der Anfertigung fortgefahren werden.]
Die Einsendung der Probeklammern hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in Rücksicht auf
die vorzunehmende Prüfung derselben eine Verzögerung in den eigentlichen Anfertigungs-
Arbeiten bezw. eine Ueberschreitung der fest gesetzten Lieferfrist nicht eintritt.
$ 30. Vorschriften über das Material. Die Schwellen, Querverbindungen,
Schwellenstühle und Klammern sollen aus Flusseisen, welches vollständig homogen, sowie
blasenfrei und nicht härtbar ist, hergestellt werden.
Die Schwellen dürfen, nachdem sie mehrere Stunden in der Mitte bei einem Freilager
von 1m mit 3000 .kg be'astet waren, keine bleibende Durchbiegung zeigen. Behufs weiterer
Prüfung des Materials werden aus den Gegenständen flache Stäbe kalt herausgearbeitet, welche
in den Abmessungen und der Form der Köpfe gegebener Zeichnung entsprechen müssen.
Bei Prüfung auf einer Zerreiss-Maschine sollen diese Stäbe eine Zugfestigkeit von min-
destens 45 kg auf 1 qmm und beim Bruch eine Dehnung von mindestens 15 °/, der ursprünglichen
Länge zeigen. Beide Eigenschafts-Zahlen dürfen um 1 schwanken, jedoch muss die Summe
beider mindestens 60 betragen. Ferner sollen die Lieferungs-Gegenstände selbst sich im kalten
Zustande durch mässig starke Schläge unter dem Dampfhammer zunächst glatt schlagen und
dann ohne Bruch zu einer Schleife zusammenbiegen lassen, deren kleinster Halbmesser 75 mm
beträgt.
Das Eisen für die Niete soll Nieteisen-Qualität haben und muss bei der Prüfung auf
einer Zerreiss-Maschine eine Zugfestigkeit von 38 kg auf 1 qmm und nach dem Bruche eine
Dehnung von mindestens 18 °, der ursprünglichen Länre zeigen. Beide Eigenschafts-Zahlen
dürfen um 1 schwanken, jedoch muss die Summe beider mindestens 56 betragen. Das zu
den Nieten verwendete Rundeisen muss sich im kalten Zustande mit dem Hammer zusammen
schlagen und zu einer Schleife biegen lassen, deren lichter Durchmesser gleich dem Durchmesser
des Eisens ist, ohne dass sich Spuren eines Anbruchs an der Biegungsstelle zeigen.
Warm muss sich die Schleife vollständig zusammen schlagen lassen, und ein Stück Rund-
eisen, dessen Länge gleich dem doppelten Durchmesser ist, muss sich bis auf ein Drittel dieser
Länge zusammenstauchen lassen, ohne Risse zu zeigen. Das Material der zu den Querverbin-
dungen gehörigen Stege kann Schweisseisen sein, falls diese Stege aus Flacheisen geschmiedet
werden (vergl. $ 31) und muss dasselbe alsdann eine Zugfestigkeit von mindestens 35 kg auf
ji qmm und beim Bruch eine Dehnung von mindestens 12 %, der ursprünglichen Länge zeigen.
3eide Eigenschafts-Zahblen dürfen um 1 schwanken, müssen aber jedenfalls zusammen 47
betragen.
[$ 29 S. 366.]
$ 31. Vorschrifteu über die Ausführung der Arbeit. [Sämmtliche Gegenstände
müssen genau nach der zugehörigen Zeichnung, beziehungsweise nach den in derselben an-
gegebenen Massen hergestellt sein. Sofern dem Unternehmer etwa übersandte Schablonen und
ren nicht mit den Zeichnungen übreinstimmen, ist dem Materialien-Büreau der Königlichen
Eisenbahn-Direktion Mittheilung zu machen, und darf nicht eher mit der Anfertigung der
Lieferungs-Gegenstände begonnen werden, bis der Irrthum aufgeklärt ist.]
Jedes Stück der Lieferung ist seitens des Unternehmers mit dem Fabrikzeichen, die
Langschwellen, Querverbindungen, Schwellenlaschen und Schwellenstühle ausserdem noch mit
den beiden letzten Ziffern des Lieferungs-Jahres (z. B. 86) zu versehen, damit die Materialien
während des im $ 35 bezeichneten Zeitraums leicht erkennbar sind.
Das Fabrikzeichen muss die Lieferungs -Firma deutlich und unzweifelhaft erkennen
lassen.
Jede Langschwelle muss auf der obern Fläche des einen der horizontalen Schenkel
erhaben das Fabrikzeichen, die Jahreszahl und das Vierteljahr der Anfertigung tragen.
mers.
nm
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