Full text: Der Grundbau (Abtheilung 3, 1. Heft)

304 Der Grundbau. 
15. Die Schleusen sind im Sommer vor der unmittelbaren Wirkung der 
Sonne durch Umhüllen mit Matten oder Stroh zu schützen und durch Begiessen 
mit Wasser zn kühlen, in strengen Wintern dagegen durch aussen angehängte 
Coakskörbe oder dergl. zu erwärmen; letzteres gilt namentlich von denjenigen 
Schleusen, die zum Ausschleusen der Arbeiter dienen. 
16. Damit beim Ausschleusen nur verbrauchte Luft ausströme, empfiehlt es 
sich, die Luftzuführungsrohre bis unten in den Senkkasten zu verlängern und 
die frische Luft möglie hst fern von den Schachtrohren und Schleusen austreten 
zu lassen. 
17. Als Kleidung in der verdichteten Luft sind den Arbeitern ein leichtes 
wollenes Hemd, wollene Beinkleider und Strümpfe, sowie wasserdichtes Schuhwerk 
zu empfehlen. 
18. Nach beendeter Schicht haben die Arbeiter oben in der Schleuse, noch 
ehe mit dem Ausschleusen begonnen wird, wärmere Ueberkleider anzulegen. 
19. Bei heftigen Gl] liederschmerzen und sonstigen Krankheits-Ersc ‚heinungen 
bedenklicher Art, wie Lähmungen, Ohnmachten u. dergl., bringe man den 
Kranken sofort in die verdichtete Luft zurück, lasse iin sich darin 
erholen und schleuse ihn dann von neuem mit grösster Vorsicht (sehr all- 
mählig) aus. 
20. Alle Erkrankungen während und nach der Arbeit in verdichteter Luft 
sind sofort dem Arzte zu melden. 
Es empfiehlt sich, die Vorschriften zu 3, 4, 9, 10, 11, 14, 17, 18, 19 u. 20 
durch Anschläge oder dergl. den Arbeitern bekannt zu geben. 
8. Sicherheits-Vorschriften technischer Art. 
1. Als Material für Luftschleusen und Schachtrohre darf nur bestes sehniges 
Walzeisen und Blech verwendet werden, welches in der Richtung zur Faser 
36 kg und senkr. zu derselben 34 kg/m Zugfestigk. besitzt. 
2. Gusseisen darf für innen gedrückte Rohre nur bis zu 30 em Weite, für 
aussen gedrückte bis zu 60 em Weite verwendet werden. Für Theile, welche 
Brschütterungen ausgesetzt sind, ist Gusseisen ausgeschlossen. 
3. Messing und Kupfer ist nur für Röhren bis zu Weiten von 10 em 
statthaft. 
4. Die Berechnung erfolgt nach den $. 245 ff. mitgetheilten Formeln. 
5. Schachtrohre sind auch für äussern (Wasser-) Druck zu berechnen; 
doch kann dabei die zulässige Beanspruchung I doppelt so gross angenommen 
werden, als bei der Berechnung auf den innern Ueberdruck. 
6. Jede Schleuse muss ein Manometer, sowie einen Stutzen zum Anbringen 
eines Kontrol-Manometers erhalten. 
7. An Schleusen und Schachtrohren müssen Schilder befestigt werden, 
welche ersichtlich machen: 
a) a Fabrik, in welcher die Gegenstände angefertigt wurden, 
b) d en Luftdruck, für welchen sie berechnet und konzessionirt sind, 
ec) der Tag, an welchem die Abnahme-Druckprobe stattgefunden hat. 
8. Nach der Fertigstellung, vor jeder neuen Bauausführung, sowie nach 
jeder länger als 12 Monate dauernden Unterbrechung bei einer und dar Jen 
Bauausführung, sind die Schleusen und Schachtrohre mit Wasserdruck zu proben. 
Dieser muss das Doppelte des Luftdrucks betragen, mit dem die Schleuse 
arbeiten soll, bezw. bei der ersten Probe einer neuen Schleuse, das Doppelte 
desjenigen Druckes, für welchen sie berechnet wurde. 
9. Während der Druckprobe darf das Wasser durch die genieteten Fugen 
nur in Staub- oder Perlenform austreten, und dürfen sich an den ge ne Rändern 
der Thüröffnungen keine sichtbaren Ausbiegungen zeigen. Desgl dürfen nach 
beendeter Probe nirgends messbare Formveränderungen aufzufinden sein und 
sind. in dieser Beziehung namentlich wieder die geraden Ränder der Thür- 
öffnungen sorgfältig zu untersuchen. 
10. So lange polizeiliche Vorschriften hierzu nieht bestehen, empfiehlt 
Verf. im Interesse der Sicherheit für jede Schleuse, wie bei Dampfkesseln, ein 
  
      
  
   
  
   
  
  
   
  
  
   
    
  
  
   
  
  
  
   
   
  
   
  
   
   
   
  
   
     
  
   
  
  
    
  
  
    
   
  
  
   
   
  
    
   
  
  
   
  
  
  
   
   
    
  
   
     
  
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