304 Der Grundbau.
15. Die Schleusen sind im Sommer vor der unmittelbaren Wirkung der
Sonne durch Umhüllen mit Matten oder Stroh zu schützen und durch Begiessen
mit Wasser zn kühlen, in strengen Wintern dagegen durch aussen angehängte
Coakskörbe oder dergl. zu erwärmen; letzteres gilt namentlich von denjenigen
Schleusen, die zum Ausschleusen der Arbeiter dienen.
16. Damit beim Ausschleusen nur verbrauchte Luft ausströme, empfiehlt es
sich, die Luftzuführungsrohre bis unten in den Senkkasten zu verlängern und
die frische Luft möglie hst fern von den Schachtrohren und Schleusen austreten
zu lassen.
17. Als Kleidung in der verdichteten Luft sind den Arbeitern ein leichtes
wollenes Hemd, wollene Beinkleider und Strümpfe, sowie wasserdichtes Schuhwerk
zu empfehlen.
18. Nach beendeter Schicht haben die Arbeiter oben in der Schleuse, noch
ehe mit dem Ausschleusen begonnen wird, wärmere Ueberkleider anzulegen.
19. Bei heftigen Gl] liederschmerzen und sonstigen Krankheits-Ersc ‚heinungen
bedenklicher Art, wie Lähmungen, Ohnmachten u. dergl., bringe man den
Kranken sofort in die verdichtete Luft zurück, lasse iin sich darin
erholen und schleuse ihn dann von neuem mit grösster Vorsicht (sehr all-
mählig) aus.
20. Alle Erkrankungen während und nach der Arbeit in verdichteter Luft
sind sofort dem Arzte zu melden.
Es empfiehlt sich, die Vorschriften zu 3, 4, 9, 10, 11, 14, 17, 18, 19 u. 20
durch Anschläge oder dergl. den Arbeitern bekannt zu geben.
8. Sicherheits-Vorschriften technischer Art.
1. Als Material für Luftschleusen und Schachtrohre darf nur bestes sehniges
Walzeisen und Blech verwendet werden, welches in der Richtung zur Faser
36 kg und senkr. zu derselben 34 kg/m Zugfestigk. besitzt.
2. Gusseisen darf für innen gedrückte Rohre nur bis zu 30 em Weite, für
aussen gedrückte bis zu 60 em Weite verwendet werden. Für Theile, welche
Brschütterungen ausgesetzt sind, ist Gusseisen ausgeschlossen.
3. Messing und Kupfer ist nur für Röhren bis zu Weiten von 10 em
statthaft.
4. Die Berechnung erfolgt nach den $. 245 ff. mitgetheilten Formeln.
5. Schachtrohre sind auch für äussern (Wasser-) Druck zu berechnen;
doch kann dabei die zulässige Beanspruchung I doppelt so gross angenommen
werden, als bei der Berechnung auf den innern Ueberdruck.
6. Jede Schleuse muss ein Manometer, sowie einen Stutzen zum Anbringen
eines Kontrol-Manometers erhalten.
7. An Schleusen und Schachtrohren müssen Schilder befestigt werden,
welche ersichtlich machen:
a) a Fabrik, in welcher die Gegenstände angefertigt wurden,
b) d en Luftdruck, für welchen sie berechnet und konzessionirt sind,
ec) der Tag, an welchem die Abnahme-Druckprobe stattgefunden hat.
8. Nach der Fertigstellung, vor jeder neuen Bauausführung, sowie nach
jeder länger als 12 Monate dauernden Unterbrechung bei einer und dar Jen
Bauausführung, sind die Schleusen und Schachtrohre mit Wasserdruck zu proben.
Dieser muss das Doppelte des Luftdrucks betragen, mit dem die Schleuse
arbeiten soll, bezw. bei der ersten Probe einer neuen Schleuse, das Doppelte
desjenigen Druckes, für welchen sie berechnet wurde.
9. Während der Druckprobe darf das Wasser durch die genieteten Fugen
nur in Staub- oder Perlenform austreten, und dürfen sich an den ge ne Rändern
der Thüröffnungen keine sichtbaren Ausbiegungen zeigen. Desgl dürfen nach
beendeter Probe nirgends messbare Formveränderungen aufzufinden sein und
sind. in dieser Beziehung namentlich wieder die geraden Ränder der Thür-
öffnungen sorgfältig zu untersuchen.
10. So lange polizeiliche Vorschriften hierzu nieht bestehen, empfiehlt
Verf. im Interesse der Sicherheit für jede Schleuse, wie bei Dampfkesseln, ein
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