3085 Der Grundbau.
schleusen oben, so bilden die eisernen Schachte diese Verbindung, liegen die
sämmtlichen Schleusen unten am oder im Senkkasten, so muss mindestens der-
jenige Schacht, welcher zu der zum Einschleusen der Arbeiter dienenden Schleuse
führt, mit einem wasserdichten Eısen- oder Holzfutter im Innern verkleidet
werden.
18. Verschlüsse (Schleusenthüren, Klappen u.s. w.), welche nicht durch
Luftdruck, sondern durch Schrauben oder andere Vorrichtungen, entgegen-
gesetzt dem Luftdruck, auf ihre Sitze gepresst werden, sind zu vermeiden.
W o das nicht möglich, ist der mechanische Schluss derartig einzurichten, dass
durch eine Sicherheits- Vorrichtung ein unzeitiges Oeffnen unmöglie h semacht ist.
19. Die Thüren der unten am Arbeitsraume liegenden Schleusen sind vor
dem Oeffnen durch in den Schacht hinab stürtzende. Gegenstände zu sichern.
Alle wagerecht liegenden Thüren solcher Schleusen müssen so eingerichtet sein,
dass sie sich nicht öffnen können, wenn durch einen W assereinbruch in den
Schacht der Luftdruck von unten nahezu von dem Wasserdruck gegen die
Oberfläche der Thür aufgehoben wird. Die Klappen müssen daher mindestens
durch Gegenwichte, oder noch besser durch einen schnell lösbaren Verschluss
gegen den Sitz gehalten werden.
20. Alle Verbindungen, welche durch die Decke oder die Wände des
Senkkastens nach oben führen, mögen sie nun Schachtrohre, Pumpenrohre,
Luftrohre, Schläuche oder sonst wie hei issen, müssen einen leicht zu handhabenden,
luftdichten Verschluss erhalten, der am besten an derjenigen Stelle angebracht
wird, an welcher der Austritt aus dem Arbeitsraume stattfindet.
Insbesondere ist das Luftzuführungsrohr am Eintritt in den mit verdichteter
Luft gefüllten Raum mit einem selbstthätigen Ventil zu versehen, welches sich
sofort” schliesst, wenn eine grosse Undichtigkeit an der äussern Luftleitung
entsteht. Man sei überhaupt mit der Anbringung von Ventilen nicht sparsam;
je mehr Absperr-Vorrichtungen vorhanden sind, desto grösser ist die Sicherheit.
21, Schleusen und Schachtrohre sind möglichst vor Erschütterungen zu
schützen. Zu diesem Zwecke sind, falls der Boden mit Maschinenkraft gehoben
wird, folgende Einrichtungen zu treffe ns
a) eine auf einen bestimmten Widerstand eingestellte Friktions-
Kuppelung im Hebemechanismus,
b) bei der Kraftübertragung von der Maschine zur Winde an der
Luftse er ist eine mög lichst grosse Geschw. zu wählen, um mit geringer
Seil- oder Riemenspannung arbeiten zu können,
) die Seile oder Riemen sind in einer Weise zu spannen, dass die
Say: durch Setzen des Senkkastens oder Schwanken des Schiffes, auf
welchem die Kraftmaschine steht, nicht vergrössert wird (Spannrollen mit
Belastungsgewichten 8. 280 u. 323),
d) der Zug, welcher in Folge der en unvermeidlich auf
die Schleuse ausgeübt wird, ist durch Absteifen der Schaehtrohre odeı
Schleusen gegen ri? as Pfeilermauerwerk aufznheben.
Besteht die Hebeeinrichtung aus einer Dampf- oder Luftdruck- Winde,
so sind die Vorschriften zu b, c, d überflüssig.
92. Der eigentliche Arbeitsraum ist möglichst frei von allen Hindernissen,
als Querträgern, Absteifungen u. dergl., zu halten, damit die Arbeiter bei ein
tretender Gefahr unbehindert zu den Schachtrohren und Schleusen gelangen
können.
23. Die Senkungsketten sind bei allen grössern Senkkasten. sobald dieselben
festen Grund erreic ht haben und wager. gestellt sind, los zu nehmen, da sie
während des Senkens mit verdichteter Luft "gefährlich werden können, und zwar
um so mehr, je grösser die Tiefe ist, in welcher der Senkkasten bereits steht
(S. 292).
24. Es empfiehlt sich eine Reserve-Luftpumpe, welche möglichst schnell in
Betrieb zu setzen ist, aufzustellen, deren Leistungsfähigkeit je nach der Grösse
und Art der Kenkkasten nach Formel XIIL., X Illa., XV. u. XVa. zu e oben
zu bestimmen ist. Letztere Maassregel ist weniger für die Sicherheit des Lebens
der Arbeiter, als für die Sicherung eines regelmässigen Betriebes erforderlich.
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