312 Schiffahrts-Betrieb.
zu zahlenden Versicherungsprämie und den Kosten für Hafenabgaben usw. ab.
Jene Prämie richtet sich nach der Güte des Schiffes aufgrund einer Klassifika-
tion durch eine der Gesellschaften: Veritas in Paris, Lloyd in London und
Germanischer Lloyd in Bremen, welche ihre technischen Beamten halten und
für Bau und Ausrüstung bestimmte Regeln vorschreiben. Reisen nach Häfen
mit sicherer Rückfracht sind billiger als nach andern, wo solche nicht zu er-
warten ist und die Schiffe mit Ballast zurück kehren müssen. Sodann ist die
Art der Ladung: ob leicht oder schwer, feuergefährlich, unreinlich usw. von
Einfluss. Die Fracht wird sowohl nach Raum, als auch nach Gewicht be-
dungen. Vor allem schwankt die Höhe der Fracht nach der sogen. „Kon-
junktur“, und zwar ungleich mehr, als die Frachten auf dem Festlande.
Die Bemannung nimmt an Zahl fortwährend durch Einführung der Hilfs-
apparate ab. Man rechnet bei grossen Segelschiffen 1 Mann auf 27 Reg.-T., für
kleine Segelschiffe auf 52 Reg.-T., für Dampfer auf 20 Reg.-T. —
Die Sicherheits-Maassregeln für die Seeschiffahrt sind wegen der
noch immer grossen jährlichen Verluste an Leben und Eigenthum äusserst
wichtig. Es sind z. B. allein i. J. 1881 nach den gesammelten Nachrichten
von allen seefahrenden Nationen 2039 Schiffe völlig untergegangen, davon allein
100 durch Zusammenstoss, ferner imganzen 4134 Menschenleben und 5600 Mill.
Mark an Werth verloren. Hiervon kamen auf die deutsche Küste allein
236 Schiffsunfälle mit 101 Totalverlusten und 89 Menschenleben, und zwar wieder
durch den Sturm vom 14. bis 16. Oktober allein 60 Unfälle und 39 Totalverluste
mit 52 Menschenleben.
Bei weitem die meisten Unglücksfälle ereignen sich in der Nähe der
Küsten, weshalb genaue Seekarten und Segelanweisungen sowie Schifl-
fahrtszeichen besonders wichtig erscheinen. Ferner dient zum Schutz der
Schiffahrt in der Nähe des Hafens ein geregeltes Lootsenwesen, welches jetzt
fast überall von Staats wegen geleitet, wenigstens beaufsichtigt wird. Es
fahren in der Regel etwa 10 Lootsen in einem schnell fahrenden und sehr see-
tüchtigen Fahrzeuge täglich auf ihrem Gebiete hin und her um namentlich den aus
See kommenden Schiffen rechtzeitig, d. h. früher als vor zu grosser Annäherung an
die Küste, zu begegnen und ihnen einen Lootsen, den Seelootsen bis zum Hafen
oder einer Vorstation, wo alsdann ein Revierlootse eintritt, mitzugeben. Bei
der Ausfahrt wird der Seelootse einem begegnenden Fahrzeuge namentlich dem
Lootsenschiffe übergeben oder in der Nähe eines benachbarten Hafens abgesetzt.
Als Signal bedient sich jedes grössere Schiff der sog. Flaggensignale.
Ausser der Nationalitäts-und Rhederei-Nummer oder Namensflagge besitzt das Schiff
18 kleine, durch Form und Farbe auffällig unterschiedene bestimmte Flaggen,
welche mit Hülfe des sog. Signalruf-Wimpels durch 78 642 Zusammenstellungen,
jedoch nie mehr als von 4 Flaggen, und mit Hülfe eines Nachschlagebuchs auf
8—9 S.M. Entfernung jede beliebige Mittheilung geben können. Bei Nacht,
schlechtem Wetter und Unglücksfällen werden farbige bengalische Lichter,
Raketen usw. in bestimmter Folge gebraucht.
Eine besondere Gefahr bildet in Gewässern mit lebhaftem Verkehr der
Zusammenstoss (Kollison), insbesondere bei Nacht, mehr aber noch bei Nebel.
Zur möglichsten Verhütung bestehen bestimmte Vorschriften für Ausweichen, Vor-
beitahren, ausserdem für die Anbringung von farbigen Laternen, aus welchen
die Lage und Fahrrichtung jedes Schiffes erkennbar ist. Seedampfer führen
zunächst ein weisses, etwa 5 S.M. sichtbares Licht mindestens 6m hoch am
Fockmast (Toplicht), welches 20 Kompassstriche beleuchtet, also nur von
vorn und von den Seiten zu sehen ist. Ferner müssen sie an Steuerbord
ein grünes an Backbord ein rothes Licht zeigen, welche Positions-
lichter je 10 Strich erleuchten und mit festen Seitenschirmen so versehen sind,
dass z. B. von rechts nicht ein rothes Licht neben dem grünen gesehen werden
kann; die Leuchtweite soll 2 S.M. sein. Die Segelschiffe haben nur die Po-
sitionslichter; Schleppdampfer dagegen müssen 2 Toplichter über einander führen.
Ausser den Lichtern sind bei Nebel Schallsignale nothwendig.
Zu den Sicherheits-Massregeln für Seeschiffe sind ferner die Sturm-
warnungen zu rechnen, welche namentlich schwächere Fahrzeuge vor un-