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Schiffahrts-Zeichen. 318
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zeitigem Auslaufen abhalten sollen. In Deutschland z. B. werden von der
deutschen Seewarte, aufgrund der ihr von einigen 90 meteorologischen
Stationen zugehenden telegraphischen Wetterberichte, an 39 deutsche Küsten-
Stationen telegr. Mittheilungen über das in der Nähe der letztern zu erwartende
Wetter insbesondere einen Sturm gerichtet, worauf die in Fig. 499 dargestellten
optischen Signale, an einem weit sichtbaren Mast aufgezogen werden. Es sind
durch einfache Kombination von zwei konischen und einem zylindrischen,
se schwarz gefärbten Körpern 8 ver-
schiedene Angaben möglich, und zwar
EW. MO. für die4 Haupt-Windrichtungen, sowie
für 2 verschiedene Stärken, indem je-
”% desmal die einfachen Figuren (links)
Windstärken von 8—10 (See-Skala)
und die zusammen gesetzten von
10—12 entsprechen. Ausserdem be-
en So deutet eine schwarze, als Scheibe er-
w scheinende Kugel, dass eine atmosph.
I Störung vorhanden, ferner eine
schwarze Flagge, dass der Wind
vermuthlich rechts drehend, zwei
Flaggen, dass er links- oder rück-
wärtsdrehend sein wird. —
ndlich sei der Stationen für Rettung Schiffbrüchiger gedacht,
welche im wesentlichen aus Privatmitteln unterhalten werden und Rettungs-
boote, Raketen- und Mörserapparate zum Abschiessen von Verbindungsleinen
vom Ufer zum Schiff in Thätigkeit setzen. An der englischen Küste werden
z. Z. mit 561 Stationen durchschnittlich 4000 Menschen jährlich gerettet. In
Deutschland sind mit 64 Bootstationen, 43 Raketen-Stationen und 17 Mörser-
Stationen in 10 Jahren nahezu 900 Menschenleben gerettet worden.
=
111. Schiffahrts- Zeichen.
Sie haben den Zweck, dem Schiffer die Nähe des Ufers oder besonders
gefährlicher Punkte im Meer erkennbar und dadurch zugleich seinen
eigenen Ort bekannt zu machen, Nach der Wirkungsweise, der baulichen
Anordnung und den Umständen, unter denen sie zu dienen haben, sind zu
unterscheiden:
a. Sichtbare (optische) Zeichen,
«, feste Zeichen oder Landmarken,
1. Tagesmarken (Baken, Kape, Thürme),
2. Nachtmarken (Leuchtthürme),
ß. schwimmende Zeichen,
l. Tagesmarken (Tonnen, Bojen, Spieren),
2. Nachtmarken (Leuchtkörper, Feuerschiffe),
b. Hörbare (akustische) Zeichen,
a. am Lande stehende (Kanonen, Gongs, Glocken, Pfeifen, Hörner,
Sirenen),
8. schwimmende (Glockenbojen, Pfeifen oder Heulbojen).
a. Regeln für Stellung und Formen der sichtbaren Zeichen.
Alle sogen. Hauptmarken (also nicht Nebenmarken, Hafenfeuer usw.) müssen
von See aus möglichst früh erkennbar sein, damit das ankommende Schiff seinen
Kurs noch ändern kann. Ein an der Küste entlang fahrendes Schiff sollte bei
ungünstigem Wetter fortwährend mindestens ein Zeichen bemerken können.
Nach Fig. 500 ergiebt sich die nöthige Höhe b eines Seezeichens über dem
Meeresspiegel aus der grössten Sichtweite und dem Erdhalbmesser: