Full text: Der Wasserbau (Abtheilung 3, 2. Heft)

   
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Zur Kontrolle sowohl als auch zur Hülfe des Tauchers dienen die ver- 
schiedenen Unterwasser - Sehrohre (mit sehr verschiedenen Namen, die 
jedoch meistens nur bei einigen Metern Tiefe brauchbar sind, wenn nicht be- 
sondere Beleuchtungs- -Apparate hinzu treten. Diese sind neuerdings durch die 
sogen. unterse eischen Lampen, sowie durch die elektrischen Lampen aus- 
reichend gegeben. Näheres darüber ist im Grundbau, 8. 295 zu finden. 
Endlich sei noch hinsichtlich des Einzeltauchens erwähnt, dass hıerzu eine 
gründliche Einübung und zwar stets mit Hülfe der von dem Fabrikanten der 
betr. Taucher-Apparate gegebenen Instruktion unerlässlich ist, um nicht das 
Leben des Tauchers in Gefahr zu bringen. Ungeübte Taucher dürfen bei 
grosser Tiefe nur kurze Zeit unter Wasser bleiben, während geübte noch bei 
30m 3--4 Stunden unter Wasser verweilen und arbeiten können. (Grundbau 8.300 ff.) 
ce. Einiges über Schiffshebungen. 
Da das Heben schwerer Gegenstände aus dem Wasser, insbesondere ge- 
sunkener Schiffe, in vielen Fällen nur mit Hülfe von E inzeltauchern geschehen 
kann, mögen hierüber einige Bemerkungen angeschlossen werden. 
Bei gesunkenen Schiffen ist zunächst meist von Wichtigkeit, dass die Hebung 
überhaupt rasch erfolge, damit nicht etwa durch Einsinken des Schiffes in den 
weichen oder losen Boden, sowie durch Zusandung usw. die Hebung noch 
weiter erschwert und auch Beschädigungen durch das bewegte Wasser vermieden 
werden. Der Hebung wird oft die Beseitigung durch "Sprengen gegenüber 
stehen, wenn es gilt, ein versperrtes Fahrwasser rasch wieder frei zu machen. 
Um den zu hebenden Körper zunächst sicher zu fassen, bedient man sich 
bei kleinen Gegenständen, selbst auch bei kleinen Schiffen, entsprechend grosser 
Zangen. Es "empfiehlt sich ‚ mindestens die eine Seite der Zange '2theilig zu 
machen, um die Möglichkeit zu haben, den Körper an 3 Punkten zu fassen und 
ein Herausfallen aus der Zange zu vermeiden Die oberen Schenkel der Z Zangen 
erden oft mit hölzernen Stangen versehen, um die‘Zange unten zum si chern 
Alnfdesen zu bringen. Daneben. erhalten dieselben fast stets Augen für Ketten, 
die zu einem Flaschenzuge usw. führen. Mit 'mehrzinkigen Zangen sind se han 
Steine von 15t Gewicht, sowie kleine gesunkene Fahrzeuge (z. B. im Neuen- 
burger See eine 10m lange, 2 m breite Dampfbarkasse aus 79m Tiefe) gehoben 
worden, Fig. 82. 
Für gewisse Zwecke sind die von Toselli erfundenen automatischen 
Zangen vortbeilhaft, bei denen sich entweder nur beim Aufstossen die bis 
dahin fest gestellten Greifarme senken und bei der alsdann beginnenden He- 
bung den betr. Gegenstand umklammern, oder wobei sogar die Arme selbst- 
thätig sich bei der Senkung des Apparats öffnen und bei der Hebung schliessen. 
Zum Heben von Steinen oder dergl. werden auch Sc hlingen oder netzartige 
Einrichtungen verwandt, welche man thunlichst weit unter jene Körper zu 
ziehen und alsdann zu schliessen sucht!). 
Zum Heben von grösseren Schiffen sind fast stets Taue, Ketten oder 
Drahtkabel quer unter das Schiff zu bringen, wobei die Hülfe von Tauchern 
unbedingt erforderlich ist. Beim eigentlichen Heben werden seitlich ange- 
brachte Schiffe oder sonstige Körper von grosser Tragfähigkeit oder auch 
Winden benutzt. ? 
An der deutschen Ostseeküste ist für Hebung von Schiffen nicht bedeuten- 
der Grösse ein Verfahren im Gebrauch, welches darin besteht, dass über das 
gesunkene Fahrzeug eine Anzahl von hölzernen Walzen (gewöhnlichen 
Rundhölzern von möglichst gradem Wuchs) gebracht wird, deren beide Enden 
in offenen Lagern ruhen, welche auf Fahrzeugen oder festen Gerüsten auf- 
gestellt sind. Jedes Walzenende nimmt das Ende einer Kette auf, welche unter 
dem gesunkenen Schiffe durchgezogen sind. Ist dasselbe eingesandet, so leistet 
dem Taucher der Wasserstrahl einer Druckpumpe, der auf die betr. Stelle unter 
dem Schiff gerichtet wird, gute Dienste. Die Hebung erfolgt durch Drehen 
der Walzen mittels langer Speichen, welche in entsprechender Anzahl in die 
1) Näheres über Zangen, Schlingen usw. s. im „Grundbau® S, 27 ff. 
    
   
  
    
   
     
    
    
  
     
  
    
   
    
  
  
   
   
  
    
  
      
  
   
    
  
   
   
   
    
   
   
   
   
  
  
    
    
        
   
   
    
   
  
      
   
  
  
    
    
      
   
  
    
    
   
        
     
   
   
	        
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