Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
  
  
  
  
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Beziehungen zwischen Bahn und Strasse. 131 
früher angeführten Bedingungen der Schonung, besonders auf dem Laufweg 
der Pferde. 
c) Holzpflaster, ebenfalls in abgepassten Querreihen, angenehm für die 
Pferde, ohne Staub. Doch zuweilen schlüpfrig; auch stört die starke Abnutzun g 
sowohl den Wasserabfluss als vermöge hänfiger Reparaturen den Bahnbetrieb. 
d) Asphalt ist für die Pferde sehr nachtheilig, weil starr, glatt und un- 
sicher, auch ziemlich häufig zu repariren. Es werden grosse Anstrengungen 
beim Anziehen nach jeweiligem Halt des Wagens und Gefahren bei schlüpfrigem 
Zustand verursacht. Daher in Berlin statt dessen Holzpflaster auf den Lauf- 
flächen eingeführt, welches den gleichen Vortheil der Geräuschlosigkeit besitzt; 
die höheren Unterhaltungskosten werden durch Schonung der Pferde aufge- 
wogen. Wo nicht Geräuschlosigkeit erste Bedingung ist, verdient aber Stein- 
pflaster den finanziellen Vorzug. Nur bei Dampfbetrieb kommen die bekannten 
Vorzüge des Asphalts zur vollen Geltung, 
c) Chaussirung veranlasst sehr leicht Vertiefungen und Wasserlachen 
neben den Schienen, woselbst nicht eben so kräftig gewalzt werden kann wie 
weiter aussen. Die Abnutzung steigert sich dann durch Stösse des Strassen- 
fuhrwerkes rasch, führt zu häufigen Reparaturen, welche gleichwohl dem Uebel- 
stand nicht gründlich abhelfen. Deshalb sollte auf dem Laufweg der Pferde 
Schotter oder Kies nur da angewendet werden, wo der Strassenverkehr schwach 
ist, also das Gleise selten kreuzt, sonst Steinpflaster. Ausserhalb der Schienen muss, 
wenn auch die Strasse sonst chaussirt ist, eine Saumreihe oder Streckschicht 
von Pflastersteinen liegen, damit der unvermeidliche Absatz mit Durchfeuchtung 
vom Gleis etwas entfernt bleibt. 
Die Beobachtungen über den Einfluss von Bahngleisen auf Strassenverkehr 
und auf die Kosten der Strassen-Unterhaltung haben z. Th. eine Abnahme er- 
‘geben (Verdrängen von Droschken und event. Güterfuhrwerk), z. Th. eine Zu- 
nahme, welche dann aber unstreitig auch ohne Strassenbahn, ja in noch 
stärkerem Grade eingetreten wäre, Naturgemäss nimmt die Bahn der Strasse 
einen Theil des Verkehrs ab und erleichtert den Rest noch durch die Möglich- 
keit auf den Schienen zu fahren, daher bei ordentlicher Konstruktion der Gleise 
der Aufwand für Strassen-Unterhaltung sinkt, während allerdings bei mangel- 
hafter, infolge von Absätzen, Stössen und Wassereindringen auch das Gegentheil 
eintreten kann. Stets wird die Reinigung der Strasse erschwert, weil die 
Gleise für sich schleunigste Beseitigung von Schnee und Schmutz verlangen, 
um den Bahnbetrieb nicht zu hemmen, daher selten die Gesammtfläche summa- 
risch behandelt wird. Der Zusammenhang zwischen Bahn und Strasse im 
Grundeigenthum bei der ersten Anlage, in Unterhaltung und Reinigung macht 
es im allgemeinen wünschenswerth, beide Verkehrsanstalten in eine Hand zu 
legen. Thatsächlich werden die betreffenden Beziehungen nach einer der folgen- 
den 4 Methoden geregelt: 
a) Amerikanische Methode. Bau und Betrieb der Strassenbahnen er- 
folgt durch Gesellschaften, welchen als Gegenleistung für die gewöhnlich auf 
20—30 Jahre ertheilte Konzession und für die Benutzung öffentlichen Grundes 
die gesammte Unterhaltung und Reinigung der von Gleisen durchzogenen 
Strassen obliegt. Dies Verhältniss ist schwer zu kontroliren, besonders da das 
Interesse der Gesellschaft dahin geht, die Strassenfläche ausserhalb der Gleise 
zu vernachlässigen und dadurch das Publikum auf die Bahnwagen zu locken. 
Auch wird eine gute Strassenunterhaltung um so schwieriger durchzusetzen 
sein, je weniger Gewinn die Bahn abwirft, daher bei schwachem Verkehr lieber 
eine gute von der Gemeinde besorgte Strasse ohne Bahn. In Städten, welche 
behufs rascher Erweiterung den Pferdebahnen Vorschub leisten wollen (beson- 
ders im Westen der Union) werden übrigens auch, umgekehrt, Beiträge der Ge- 
meinden an Unternehmer bewilligt. : 
b) Englische Methode. Die Gemeinde baut die Bahn, in Regie oder in 
Akkord, und bleibt Eigenthümerin derselben, so gut wie der betreffenden Boden- 
fläche. Den Betrieb selbst zu führen, ist ihr aber gesetzlich nicht gestattet, 
weil man Ausbeutung des Publikums befürchtet — ein seltsames Motiv, weil 
ein etwaiger Gewinn, den die Gemeinde aus dem Bahnbetrieb ziehen würde, 
doch wieder der Gesammtheit der Steuerzahler zugute kommt und weil Ueber- 
Il. 9? 
 
	        
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