Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

132 Städtische Strassen-Eisenbahnen. 
treibungen schon durch die öffentliche Meinung gehindert werden. Genug, der 
Betrieb wird allgemein verpachtet und dabei ist der Pächter oft genug 
vorher schon Bauakordant und selbst Finanzmann der Gemeinde. Er hat den 
Streifen zwischen und neben den Schienen (etwa 2,5m Breite für 1 Gleis) nach 
gewissen Bedingungen zu unterhalten, einschliesslich Umlegen und Erneuerung. 
Die Pacht geht auf bestimmte Zeit, nach deren Ablauf die Gemeinde ganz frei 
ist, ihr Eigenthum anderweitig zu verpachten. Dieses Verfahren ist jetzt etwa 
bei 1/; der Länge aller englischen Strassenbahnen durchgeführt (Glasgow, 
Manchester, Liverpool, Birmingham u. a.); in anderen Städten wird die Besitz- 
nahme der Strassenbahnen durch die Gemeinde angestrebt; in London ist es 
wegen dessen Theilung in verschiedene selbstständige Gemeinden nicht gut 
ausführbar. 
c) Deutsche Methode. Ein Unternehmer, bezw. eine Gesellschaft, baut, 
unterhält und betreibt die Bahn auf eigene Rechnung, befestigt und unterhält 
auch einen Streifen der Strasse von 2,2—3,0 m Breite für 1 Gleis.!) Hierdurch 
ist er veranlasst, gut zu bauen und gut zu unterhalten, weil Nachlässigkeit 
sowohl Pflaster als Gleise schädigt. Die Reinigung (incl. Besprengung) jenes 
Streifens erfolgt bald durch den Unternehmer selbst, bald durch die Gemeinde 
in Verbindung mit der sonstigen Strassenfläche, aber unter Beitragleistung des 
Unternehmers (nach Verhältniss der Streifenbreite zur ganzen Strassenbreite), 
endlich auch wohl bei Schnee so, dass der Unternehmer denselben vom Gleis 
abschiebt und die Gemeinde ihn auf seine Rechnung abfährt. In Karlsruhe 
und Strassburg wird von der Bahn an die Stadt ein Aversum bezahlt, in Frank- 
furt und Düsseldorf kein Beitrag zu der von der Stadt besorgten Reinigung 
eleistet. 
. Als Aequivalent für die Konzession (Monopol) und für Benutzung öffent- 
lichen Grundes hat der Unternehmer in vielen Städten eine jährliche Abgabe 
an die Gemeinde zu entrichten, in anderen aber Nichts zu zahlen, je nach dem 
voraussichtlichen Bedürfniss und Ertrag einer Bahn. Zuweilen kommt selbst 
ein Zuschuss der Gemeinde zum Bau in Frage (C V b). Jene Abgabe ist ent- 
| weder eine unveränderliche Summe, oder — häufiger und angemessener — 
} proportional zum Betriebsertrag, z. B. in Berlin zwischen 4 und 8°/, der 
Brutto-Einnahme je nach Höhe derselben, sowie eine „Pflasterrente“, in Bremen 
10, in Frankfurt während der ersten 12 Jahre 3°/,, später 40/, der Brutto- 
Einnahme, in Breslau !/; des über 5%/, hinaus gehenden Reingewinns, in Triest 
50/, des Reingewinns mit Minimum von 1000 fl., in Hamburg 1 Pfg. von jedem 
ausgegebenen Fahrbillet und 5°/, von jedem Jahresabonnement, in Budapest 
für 1 Jahr und 1 m Gleis zwischen 0,8 und 1,6 M., je nach Frequenz der einzelnen 
Strecken des Netzes. In der Regel wird auch eine gewisse Einwirkung der 
Gemeinde auf Fahrplan und Tarif ausbedungen. Die Dauer der Konzession 
beträgt in den meisten Städten, wo sie überhaupt begrenzt ist, zwischen 30 und 
50 Jahre. Nach Ablauf steht entweder der Gemeinde das Recht des Erwerbs 
der Bahnen sammt Zubehör zum thatsächlichen Werth zu (Breslau, Graz, Ingol- 
stadt), oder die Bahn geht unentgeltlich in den Besitz der Stadt über (Hannover, 
Berlin, Metz, Budapest). Manchmal ist auch über das Ende der Konzession 
gar nichts vorgesehen, so dass Verlegenheiten entstehen können, wenn im Laufe 
der Zeit die Umstände sich stark zugunsten oder zuungunsten des Unternehmers 
ändern. Ja selbst bei bestimmter Dauer der Konzession wäre es wohl zweck- 
mässig, Modalitäten vorzusehen, unter welchen die Gemeinde dem Unternehmer 
die Bahn zu jeder ihr gutdünkenden Zeit abkaufen kann. 
d) Methode mancher Sekundärbahnen. Die Gemeinde baut und 
betreibt selbst, behält daher Alles dauernd in ihrer Hand. Immerhin mag der 
Betrieb verpachtet werden, wie es häufig bei Zweigbahnen an die grössere 
Verwaltung der Hauptbahn geschieht, und zwar unter Theilung des Rein- 
gewinns nach verabredetem Verhältniss, welches entweder unveränderlich 
bleıben oder mit der Höhe des Reingewinns selbst wechseln kann, so dass ent- 
weder mehr die Gemeinde oder der Pächter das Risiko trägt. Die gesammte 
1) Eine Ausnahme scheint nur Salzburg zu machen, wo die Unterhaltung dieses Streifens 
durch die Stadt besorgt wird. 
  
 
	        
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