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Beseitigung des Kehrichts, 17%
wird.!) Dieser Kombination lässt sich vorwerfen, dass das Bedürfniss zum Be-
sprengen zeitlich und örtlich wechselt und nicht blos durch die geschilderte
Kehrmaschine befriedigt werden kann, daher man doch zweierlei Apparate be-
> darf. Für die Reinigung an sich ist der Erfolg einer solchen kombinirten
Preis „Strassen-Waschmaschine“ ein guter und besitzt dieselbe jedenfalls den Vorzug,
Ik, gründlich und ohne Staub zu reinigen.
III. Beseitigung des Kehrichts.
im Geschichtlich hat die Reinigung der Ortstrassen von jeher als eine
Ir Obliegenheit der anwohnenden Hausbesitzer gegolten und ist es noch jetzt in
er gepflasterten Strassen aller deutschen Städte, ausser in den im Folgenden
speziell angeführten, welche — grösstentheils erst in jüngster Zeit — zu Er-
mässigungen und Aenderungen übergegangen sind.2) Bei mässigem Verkehr und
mässiger Strassenbreite trägt der Hausbesitzer nicht gar schwer an der Pflicht,
die gepflasterte Strassenfläche vor seinem Hause bis zur Strassenaxg rein zu
halten. In Nürnberg, München, Strassburg erstreckt sich diese Last nicht bis
zur Mitte der Strasse, sondern nur bis zu einem Abstand von bezw. 8, 5, 4m
vom Hause ab, so dass in breitern Strassen die Gemeinde den mittlern Streifen
zu reinigen hat. Auch ist es wohl überall Sache der Gemeinde, öffentliche
Plätze rein zu halten, sei es vollständig, sei es unter Abzug eines ringsum
laufenden Streifens, welcher den Anwohnern zufällt. In einigen Städten wird
die Reınhaltung der gepflasterten Strassen derart getheilt, dass die Gemeinde
den Fahrweg, der Hausbesitzer den Fussweg übernimmt, wobei die Rinnen bald
zur einen bald zur andern Seite gerechnet werden: Frankfurt, Hannover, Magde-
burg, Mannheim. Dieses System ist zugleich unsers Wissens in fast allen
Städten das übliche für die chaussirten Strassen, weil deren beträchtliche
Abnutzung allzu grosse Mengen Abraum liefert, als dass es den Privaten zuzu-
muthen wäre. Endlich wird in Altona, Berlin, Bremen, Hamburg, Mainz, Köln,
Karlsruhe jetzt die Reinigung der gesammten Fläche von Fahrwegen
und Fusswegen, bei allen Arten der Befestigung, durch die Gemeinde besorgt.
Angesichts der breitern Strassen in modernen Stadttheilen und des ge-
steigerten Verkehrs ist das Verfahren bezw. das Bestreben zweifellos gerecht-
fertigt, die Strassenreinigung in die Hand der Gemeinde zu legen. Denn die Be-
lastung der Grundbesitzer wird schliesslich zu stark und die Gleichförmigkeit
der ihnen zu gebenden Vorschriften entspricht nicht den Unterschieden von
Witterung und Verkehr; die Arbeit ist daher entweder unrationell oder unbillig
vertheilt. Erst bei einheitlicher Leitung kann das Geschäft sich den wirk-
lichen und wechselnden Bedürfnissen anschmiegen, kann die passendsten Zeiten
und Methoden (insbesondere Kehrmaschinen) wählen und mit einem geübten
Stamm von Arbeitern und Gespannen möglichst gründlich und billig ausfallen.
Was die Zeit der Strassenreinigung betrifft, so besteht für die Anstösser,
so weit diese dazu verpflichtet sind, in den meisten Städten die Vorschrift, zu
bestimmten Stunden jeweils an 2 oder 3 bestimmten Tagen in der Woche zu
kehren. Tägliche Reinigung wird nur in wenigen Städten gefordert, z. B. in
Breslau, Düsseldorf, München, Strassburg, Stuttgart. Wo aber die Gemeinde
eintritt, können alle Strassen einer Stadt nach ihrer Frequenz und Beschaffen-
heit in Gruppen getheilt werden, welchen wöchentlich 1, 2, 3 oder 6malige
(d. h. tägliche) Reinigung zu Theil wird.?) In sehr frequenten Strassen von
Hamburg, Frankfurt a. M., in Berlin und Paris sogar grundsätzlich in den
meisten Strassen, wird die Reinigung bei Nacht ausgeführt (12 bis 6 Uhr).
Damit ist nun der Strassenverkehr möglichst wenig gehemmt und umgekehrt
die Reinigung bei leerer Strasse erleichtert, wahrscheinlich auch billiger.
Im allgemeinen sollte die Abfuhr des Strassenunraths dem Kehrgeschäft
1) Hentschel’s Strassenwaschmaschine im Zentralblatt der Bauverwaltung 1889, 28. Desgl.
aus italienischen Städten, Dietrich a. a. O. S. 161.
2) Neuerdings ist in Preussen in der obersten Instanz der Strafrechtspflege der Grund-
satz proklamirt, dass die Strassenreinigung dem Eigenthümer der Strasse zur Last fällt nnd
eine Abwälzung dieser Last auf die Anwohner im Wege der polizeilichen Anordnung
2 unzulässig sei. . n
na 1 3) In Berlin unterliegt ungefähr !/,, in Hamburg !/, der gesammten Strassenfläche, theils
Fahrwege, theils Fusswege, der täglichen Reinigung,
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