Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
  
— 
N 
an 
Sn 
  
  
  
  
  
  
  
a 2 a BE 
Wohnungsfrage, 9 
einer Stadt ein, so pflanzen sich diese ungünstigen Verhältnisse immer weiter 
nach aussen fort. Versucht man dagegen Alles so ideal zu behandeln, wie in 
einer ganz neuen Stadt, so werden di» Besitzer älterer Grundstücke, welche 
bereits dichter bebaut gewesen sind, oder sich zwischen dicht bebauten Plätzen 
befinden, und daraufhin ihren Werth erhalten haben, im Falle von Neubauten 
ungebührlich geschädigt. Daher getrennte Vorschriften für bestehende ver- 
besserungsbedürftige und für werdende Zustände, wobei stets ein Kompromiss 
zwischen hygienischen und ökonomischen Rücksichten zu schliessen ist, dessen 
Ergebniss nach örtlichen Verhältnissen wechselt. Je eher aber auf diesem Wege 
in neuen Stadttheilen gesunde, behagliche, billige Wohnungen entstehen und 
sich beliebt machen, desto eher wird es zulässig, auch ältern Grundstücken 
rationelle Forderungen aufzulegen, ohne deren Werth erheblich zu drücken. Die 
fragliche Trennung ist übrigens nicht blos mit Bezug auf die Wohndichtig- 
keit zu empfehlen, sondern auch für manche Vorschriften der Feuersicherheit 
und des öffentlichen Verkehrs, und zwar hier in.dem Sinne, dass in Aussen- 
bezirken das Bauen billiger ausfallen dürfte, als im Stadtinnern. 
Wo die hiernach wünschenswerthe Abstufung baupolizeilicher Vor- 
schriften thatsächlich versucht wird, ist irgend ein Kriterium erforderlich, um 
alle vorhandenen und künftigen Bauplätze einer Stadt in zwei oder mehrere 
Gruppen zu theilen. Das einfachste Verfahren ist wohl eine örtliche Abson- 
derung, so dass etwa ein innerer und ein äusserer Baubezirk, oder Stadtkern, 
Vorstädte und Vororte verschieden behandelt werden. Wo aber desfallsige be- 
stimmte Grenzen nicht bestehen, oder aus wirthschaftlichen Gründen ungeeignet 
erscheinen, können etwa bestehende Strassen von künftig zu eröffnenden unter- 
schieden werden. Oder noch eingehender: Strassen, welche bei Erlass der Bau- 
ordnung bereits vollständig, bezw. grösstentheils bebaut sind, solche, die erst 
mit vereinzelten Häusern besetzt sind, solche, an welchen noch gar nicht gebaut 
ist, sowie Zukunftsstrassen. Ferner mögen auch allgemein gültige Bestim- 
mungen gegeben, hiervon aber alle diejenigen Grundstücke ausgenommen 
werden, welche bei Erlass der Bauordnung bereits dichter bebaut gewesen sind, 
als jene Bestimmungen verlangen. Bezüglıch derartiger Grundstücke muss dann 
für den Fall eines Neubaues entweder der Baupolizei ein geeigneter Nachlass 
anheim gegeben oder ein Minimum festgesetzt werden, unter welches in keinem 
Falle hinunter gegangen werden darf, zugleich aber jede Verschlechterung der 
bestehenden, an sich schon unbefriedigenden Zustände untersagt werden, 
Selbstredend lässt sich von den erörterten Kriterien das eine für einen ge- 
wissen Gegenstand, das andere für einen andern in einer und derselben Bau- 
ordnung brauchen. Im allgemeinen ist das zuerst genannte — örtliche Son- 
derung in Bezirke oder Zonen — das bequemste. Bei vollständiger und folge- 
richtiger Anwendung der wirthschaftlichen Motive müssten eigentlich fol- 
gende vier Gruppen gemacht werden: 
1. Bauplätze an Strassen und Strassentheilen, welche zur Zeit des Erlasses 
einer neuen Bauordnung von der städtischen Bebauung noch gar nicht ergriffen 
sind, sowie an allen künftig herzustellenden Strassen. 
2. Neubauten an solchen Strassen und Strassentheilen, in welchen schon 
einzelne Häuser städtischen Charakters errichtet sind. 
3. Baustellen an vollständig oder doch überwiegend angebauten Strassen. 
4. Neubauten auf Plätzen, welche beim Inkrafttreten der Bauordnung be- 
reits dichter bebaut sind, als unter 3. vorgeschrieben wird. 
In der Praxis wird man vorstehende Gruppen wohl mehr oder weniger 
verschmelzen, also die Abstufung der Vo’schriften vermindern, wie es eben die 
örtlichen Verhältnisse gestatten. — 
Schliesslich mögen noch einige Bemerkungen über Sonderung und Mischung 
der verschiedenen Wohnungsklassen folgen In III, 4 wird die Theilung eines 
Stadtgebietes in Bezirke besprochen werden; wie aber innerhalb derselben, 
namentlich in eigentlichen Wohnbezirken Reich und Arm zu gruppiren seien, 
das bildet einen stehenden Artikel in der Wohnungsfrage. Erfahrungsmässig 
führt die scharfe Trennung in Arbeiter-Viertel, Geheimraths-Viertel usw. soziale 
Gefahren und für die erstgenannten leicht auch gesundheitliche Uebelstände 
herbei. Dagegen erweist sich eine gewisse Mischung günstig für den Ausgleich 
BETON VASEN a en Se TREE RN EEE TEEN FIR I 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.