Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
12° Einleitung. 
a) Grossindustrie und Grosshandel, aber auch Wohnungen von Arbeitern, 
Angestellten und Fabrikherren, unter gehöriger Berücksichtigung der Ge- 
sundheit. 
b) Geschäftsstadt für unmittelbaren Verkehr von Kleingewerbe und Klein- 
handel, sowie von manchen geistigen Berufsarten mit dem Publikum, meistens 
Wohnung mit Geschäft verbunden. 
c) Wohnungen für Leute ohne Beruf, oder mit Beruf ausserhalb der Wohnung, 
vom Rentner bis zum Tagelöhner, immerhin durchsetzt mit kleinen Geschäfts- 
lokalen. 
Die Lage dieser 3 Gruppen ergiebt sich theils durch örtliche Verhältnisse, 
theils durch Anwendung geeigneter Verkehrsmittel oder wenigstens durch 
Wahrung ihrer Ausführbarkeit in Zukunft. Derartige Bedingungen sind bei 
den Abtheilungen bezw.: 
a: die Nähe von Eisenbahnen und Wasserstrassen, oder Ansdehnung derselben 
dahin mit Industriegleisen und Zweigkanälen, viel Raum, billiger Grund, also 
weit aussen. 
b: Stadtkern oder Kern einzelner Bezirke, wobei Kaufläden an Haupt- 
strassen, Hausgewerbe und geistige Arbeit an Nebenstrassen. 
c: Aeussere Bezirke oder Bezirkstheile, mit gutem nicht zu theurem Bau- 
grund, Nähe oder reichliche Verkehrsmittel zu den Gruppen a und b, auch 
Naturschönheit zu berücksichtigen, sowie Freiheit von städtischem Dunst (West- 
ende vorzuziehen). 
Wenn die eben angeführten Bedingungen erfüllt sind, bezw. ihre Erfüllung 
in Aussicht steht, bedarf es keiner Zwangsmittel, um die Gruppirung durchzu- 
führen. Jedermann wird gern davon Gebrauch machen, weil er sich einzeln doch 
nicht helfen kann. Wo es aber nicht durch sorgfältige Wahl und Ausstattung 
der Bezirke zu freiwilliger Absonderung derselben kommt, entstehen Uebelstände 
und Wünsche nach Umgestaltung. So bei manchen gleichartig projektirten Er- 
weiterungen, welche mit übergrosser Rücksicht auf hohe Verwerthung des 
Grundbesitzes überall die Errichtung von Wohnhäusern vorausgesetzt haben. 
(Berlin, Wien). 
5. Belästigung durch Gewerbe. Im Unterschied zu der eben erörterten 
moralischen Einwirkung ist eigentlicher Zwang angezeigt zum Schutz der 
öffentlichen Gesundheit bei Belästigungen durch Gewerbe. Gegen eine der 
desfallsigen Belästigungen, nämlich Rauch, versuchen zwar direkte Verbote 
starker Rauchentwickelung zu schützen, und es gelingt dies auch nach den Er- 
fahrungen namentlich in Basel und Dresden (Verordnungen von 1880 und 1887) 
mittels geeigneter Brennstoffe, Feuerungen und Heizer befriedigend. Allein es 
sind ausserdem Schädigungen durch Geruch, Geräusch, Verkehr der Fabriken 
zu besorgen. D:shalb behält $ 23 der Gewerbe-Ordnung den Landes-Gesetz- 
gebungen die Befugniss vor, zu bestimmen, dass die bedenklichsten, nämlich 
die nach $ 16 konzessionspflichtigen Gewerbe, durch Ortsstatut in bestimmte 
Bezirke verwiesen, andere Bezirke davon frei gehalten werden. Diese Gelegen- 
heit haben indessen nur wenige deutsche Staaten (Sachsen, Württemberg, 
Hessen, Baden, Braunschweig) gesetzlich ausgebildet, und in denselben nur 
wenige Städte wirklich in Vollzug gesetzt. Wır nennen von solchen Cannstatt, 
Esslipgen, Heilbronn, Heidelberg, Darmstadt, Offenbach, Worms, ferner mehre 
sächsische Fabrikstädte und Budapest. Sehr sorgfältig ist deser Gegenstand 
in Dresden behandelt (Ortsstatut von 1878), wo nicht blos fabrikfreie Wohn- 
bezirke, sondern auch bestimmte Fabrikbezirke gewählt worden sind. Dampf- 
kessel werden dabei nach der Grösse sortirt, kleine auch in Wohnbezirken, je- 
doch nicht in Villen-Bezirken zugelassen. Freilich haben sich bei beabsichtigter 
Erweiterung schon bestehender Fabriken oft Schwierigkeiten ergeben. In 
Preussen ist die Anleitung d+s $ 23 der Gewerbe-Ordnung noch nicht durch 
Landesgesetz praktisch gemacht, wird aber in vielen Städten gewünscht, indem 
die in $ 18 und 19 gegebenen Mittel zu nachträglicher Abhilfe nicht ausgereicht 
haben.!) Am gründlichsten dürfte die badische Landes-Bauordnung vorgehen, 
welche den Gemeinden allgemein gestattet, Ortstheile für „gewisse Gewerbs- 
1) Vierteljabrsschrift für öffentliche Gesundheitspflege 1889, 42. 
ET
	        
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