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308 Kanalisation.
Noch genauer wird in Göttingen klassifizirt. Es ist daselbst für die
Ableitung des gewöhnlichen Hauswassers eine Jahresabgabe auferlegt, welche
bei den verschiedenen Steuerstufen der Häuser zwischen 2 und 18M. für 1 Haus
ausmacht. Hinsichtlich des Abwassers aus Gewerben aber wird dessen durch-
schnittliche tägliche Menge abgeschätzt und für jedes tägliche ebm eine Jahres-
abgabe von 20 M. erhoben.
Ein anderer Massstab, nämlich die Frontlänge des Grundstücks, ist in
Düsseldorf zu Grunde gelegt. Hier sind für die Ableitung von Hauswasser
jährlich 2 M. auf 1m Front zu entrichten, wenn Fäkalien dazu kommen 3 M.
Wo bereits ein gewisser einmaliger Beitrag zu den Kosten des städtischen
Kanalnetzes geleistet war (s. u.), vermindern sich jene Zahlen auf bezw. 1 und
2 M. Als normaler Anschluss gilt dabei ein Rohr von 15cm Weite auf je
156 m Frontlänge. Uebertrifft aber die gesammte Querschnittsgrösse der An-
schlussleitungen eines Grundstücks dieses Mass, so wird die Abgabe entsprechend
gesteigert.
Auch in Augsburg richtet sich die jährliche Abgabe nach der Frontlänge,
sie beträgt 70 Pf. für Im.
Ganz geeignet erscheint ferner der Wasserzins als Ausgangspunkt für
eine Kanalsteuer, indem er (selbst ohne scharfe Wassermessung) der Menge des
verbrauchten und abzuleitenden Wassers entspricht. Der Verbrauch in Gärten
müsste jedoch in Abzug kommen. So beträgt die Kanalabgabe in Köln 1/,,
Königsberg !/,, Stettin 1/, des Wasserzinses.
Die kürzeste Berechnungsweise von Jahresabgaben beruht auf konstanten
Zahlen für alle Grundstücke. Hiernach werden in Darmstadt 3.M. für jeden
Anschluss gefordert, in Reichenhall für jedes angeschlossene Haus 3 M., bei
Gewerbetreibenden mehr bis zu 15 M. und ausserdem für jedes Wasserkloset IM.
8. Einmalige Beiträge. Diese Form der Kostendeckung kommt
häufiger vor als die vorhergehende. Sie wird in der Regel, obgleich nicht
rationell, auf 1m Frontlänge der Grundstücke berechnet. Bei solchen Grund-
stücken, welche an zwei oder mehrere Strassen grenzen, wird dann entweder nur
für die „längere“ Front bezahlt, oder für die zur Entwässerung thatsächlich
„benutzte“ Front, bezw. 2 oder mehr Fronten, falls solche mit Hausanschluss-
Kanälen versehen werden. In einigen Städten gilt jedoch die blosse Einführung
von Regenröhren noch nicht als zahlungspflichtige Benutzung. Am eingehend-
sten erscheint dieser Gegenstand in der Baupolizeiordnung von Hamburg für
alle denkbaren Möglichkeiten der Lage behandelt. Die Beiträge werden ent-
weder von Fall zu Fall, d. h. für jede einzelne Kanalstrecke nach deren be-
sonderen Ausführungskosten berechnet, oder es sind Normalbeiträge für die
ganze Stadt aufgestellt.
Das erstere Verfahren findet sich z.B. in Bern, woselbst sich die Gemeinde
an den Kosten neuer und verbesserter Kanäle mit 1/, des Aufwands betheiligt,
während */, den Anstössern obliegen. In Freiburg (bis jetzt) und in Salzburg
tragen die Gemeinde, die Grundbesitzer der einen und diejenigen der anderen
Seite je 1/, In neuen Strassen zu Budapest zahlen die Anstösser Profile bis
35x 53°m nach den wirklichen Kosten vollständig, zu grösseren Profilen aber
nur einen Beitrag von 8 M. auf Im von jeder der beiderseitigen Fronten.
Diese ganze Methode aber, den Beitrag von dem Aufwand für denjenigen
Kanal abzuleiten, welche vor dem belasteten Grundstück hinzieht, ist unbillig.
Denn dass eine Strasse einen billigen Nebenkanal oder einen theuren Sammel-
kanal erhält, hängt gar nicht mit dem Bedürfniss der Angrenzer zusammen,
sondern mit dem Entwurf des gesammten städtischen Netzes. Warum sollen
sich die Hausbesitzer an Sammelkanälen betheiligen, welche zur Entwässerung
nicht ihrer, sondern fern gelegener Grundstücke erforderlich sind, und welche
ihnen keineswegs den besonderen Vortheil gewähren, wie es eine Strasse von
grösserer Breite thut? Deshalb sind bei Kanälen noch weit mehr, als bei
Strassen Normalbeiträge zu empfehlen, und auch thatsächlich in Uebung,
Die Höhe derselben ist nach gemeindepolitischen Rücksichten zu wählen. Als
Minimum gilt der durchschnittliche Aufwand für einen Kanal der kleinsten
Sorte, während alles Weitere von Seiten der Gemeinde getragen wird. Die
entgegengesetzte Grenze aber würde sich ergeben, wenn man beabsichtigt, den
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