Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
  
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308 Kanalisation. 
Noch genauer wird in Göttingen klassifizirt. Es ist daselbst für die 
Ableitung des gewöhnlichen Hauswassers eine Jahresabgabe auferlegt, welche 
bei den verschiedenen Steuerstufen der Häuser zwischen 2 und 18M. für 1 Haus 
ausmacht. Hinsichtlich des Abwassers aus Gewerben aber wird dessen durch- 
schnittliche tägliche Menge abgeschätzt und für jedes tägliche ebm eine Jahres- 
abgabe von 20 M. erhoben. 
Ein anderer Massstab, nämlich die Frontlänge des Grundstücks, ist in 
Düsseldorf zu Grunde gelegt. Hier sind für die Ableitung von Hauswasser 
jährlich 2 M. auf 1m Front zu entrichten, wenn Fäkalien dazu kommen 3 M. 
Wo bereits ein gewisser einmaliger Beitrag zu den Kosten des städtischen 
Kanalnetzes geleistet war (s. u.), vermindern sich jene Zahlen auf bezw. 1 und 
2 M. Als normaler Anschluss gilt dabei ein Rohr von 15cm Weite auf je 
156 m Frontlänge. Uebertrifft aber die gesammte Querschnittsgrösse der An- 
schlussleitungen eines Grundstücks dieses Mass, so wird die Abgabe entsprechend 
gesteigert. 
Auch in Augsburg richtet sich die jährliche Abgabe nach der Frontlänge, 
sie beträgt 70 Pf. für Im. 
Ganz geeignet erscheint ferner der Wasserzins als Ausgangspunkt für 
eine Kanalsteuer, indem er (selbst ohne scharfe Wassermessung) der Menge des 
verbrauchten und abzuleitenden Wassers entspricht. Der Verbrauch in Gärten 
müsste jedoch in Abzug kommen. So beträgt die Kanalabgabe in Köln 1/,, 
Königsberg !/,, Stettin 1/, des Wasserzinses. 
Die kürzeste Berechnungsweise von Jahresabgaben beruht auf konstanten 
Zahlen für alle Grundstücke. Hiernach werden in Darmstadt 3.M. für jeden 
Anschluss gefordert, in Reichenhall für jedes angeschlossene Haus 3 M., bei 
Gewerbetreibenden mehr bis zu 15 M. und ausserdem für jedes Wasserkloset IM. 
8. Einmalige Beiträge. Diese Form der Kostendeckung kommt 
häufiger vor als die vorhergehende. Sie wird in der Regel, obgleich nicht 
rationell, auf 1m Frontlänge der Grundstücke berechnet. Bei solchen Grund- 
stücken, welche an zwei oder mehrere Strassen grenzen, wird dann entweder nur 
für die „längere“ Front bezahlt, oder für die zur Entwässerung thatsächlich 
„benutzte“ Front, bezw. 2 oder mehr Fronten, falls solche mit Hausanschluss- 
Kanälen versehen werden. In einigen Städten gilt jedoch die blosse Einführung 
von Regenröhren noch nicht als zahlungspflichtige Benutzung. Am eingehend- 
sten erscheint dieser Gegenstand in der Baupolizeiordnung von Hamburg für 
alle denkbaren Möglichkeiten der Lage behandelt. Die Beiträge werden ent- 
weder von Fall zu Fall, d. h. für jede einzelne Kanalstrecke nach deren be- 
sonderen Ausführungskosten berechnet, oder es sind Normalbeiträge für die 
ganze Stadt aufgestellt. 
Das erstere Verfahren findet sich z.B. in Bern, woselbst sich die Gemeinde 
an den Kosten neuer und verbesserter Kanäle mit 1/, des Aufwands betheiligt, 
während */, den Anstössern obliegen. In Freiburg (bis jetzt) und in Salzburg 
tragen die Gemeinde, die Grundbesitzer der einen und diejenigen der anderen 
Seite je 1/, In neuen Strassen zu Budapest zahlen die Anstösser Profile bis 
35x 53°m nach den wirklichen Kosten vollständig, zu grösseren Profilen aber 
nur einen Beitrag von 8 M. auf Im von jeder der beiderseitigen Fronten. 
Diese ganze Methode aber, den Beitrag von dem Aufwand für denjenigen 
Kanal abzuleiten, welche vor dem belasteten Grundstück hinzieht, ist unbillig. 
Denn dass eine Strasse einen billigen Nebenkanal oder einen theuren Sammel- 
kanal erhält, hängt gar nicht mit dem Bedürfniss der Angrenzer zusammen, 
sondern mit dem Entwurf des gesammten städtischen Netzes. Warum sollen 
sich die Hausbesitzer an Sammelkanälen betheiligen, welche zur Entwässerung 
nicht ihrer, sondern fern gelegener Grundstücke erforderlich sind, und welche 
ihnen keineswegs den besonderen Vortheil gewähren, wie es eine Strasse von 
grösserer Breite thut? Deshalb sind bei Kanälen noch weit mehr, als bei 
Strassen Normalbeiträge zu empfehlen, und auch thatsächlich in Uebung, 
Die Höhe derselben ist nach gemeindepolitischen Rücksichten zu wählen. Als 
Minimum gilt der durchschnittliche Aufwand für einen Kanal der kleinsten 
Sorte, während alles Weitere von Seiten der Gemeinde getragen wird. Die 
entgegengesetzte Grenze aber würde sich ergeben, wenn man beabsichtigt, den 
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