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Flussverunreinigung, 309
Gesammtaufwand eines städtischen Kanalnetzes direkt durch die Grundbesitzer
— uud zwar durch alle gleichföormig — aufbringen zu lassen. Hiernach
bestehen sehr verschiedenartige Höhen der Normalbeiträge in verschiedenen
Städten, wie folgende Uebersicht zeigt.
Bei den Stadterweiterungen von Bremen und von Mainz haben die Anstösser
stets die Kosten eines „Nebenkanals“ zu decken, ohne dass dieselben zahlen-
mässig angegeben wären. Ebenso in Dortmnnd, wo ein Thonrohr von 0,25”
Weite in 3m Tiefe als zahlungspflichtiger Gegenstand gilt, dessen Kosten jetzt
15—16 M. für 1m betragen mögen. Bestimmte Geldbeiträge für 1 m Front-
Länge finden sich in folgenden Städten: Freiburg (künftig) und Basel 8, Heidel-
berg 8,6, München 12, Aachen (ältere Häuser) 12, Kassel und Nürnberg 15,
Düsseldorf (bestehende Häuser) 20, Frankfurt 30 .M. Halle 9 M in alten, 15 M.
in neuen Bezirken, dazu Anschlussgebühr 5 A« wenn der Anschluss gleich-
zeitig mit dem Kanalbau erfolgt, 8 94 wenn nachträglich. Stuttgart bei Vorder-
gebäuden 12 M., bei selbständigen Hintergebäuden 10 M für jedes Meter von
'ontlänge VF, wo F die Grundrissfläche des Gebäudes. Hamburg 21 M. für bebaute,
i 9 4. für unbebaute Grundstücke, welche letztere ebenfalls schon einen gewissen
Vortheil von der Entwässerung ziehen und im Fall der Bebauung 12 M nach-
zuzahlen haben; ausserdem 21 M für 1” des durch die Stadt hergestellten
Hauskanals und 6 M. für die Einmündung desselben in den Strassenkanal.
Mit Bezug auf Neubauten, welche zu Beiträgen herangezogen werden, nach-
dem die Kanäle vor bebauten Grundstücken bereits aus Gemeindemitteln er-
stellt worden, sind noch zu nennen: Linz 16,3, Dresden 22,6, Karlsruhe 40 M.
Letztere Zahl, die höchste von allen, ist eben dadurch entstanden, dass die
Wh: Grundbesitzer nicht blos ihrem Privatbedürfniss entsprechend, sondern auch
til. nachträglich einen Antheil an den Kosten der allgemeinen Sammelkanäle be-
zahlen sollen.
Von Normalbeiträgen, welche nach anderen Maassstäben als nach der
Frontlänge berechnet werden, sind folgende Beispiele anzuführen: Görlitz 75 M
für 1 Anschluss, also in der Regel auch für 1 Grundstück. Aachen, neue Häuser
f unter 8m Frontlänge 180 M, über derselben 210 MG; Fabriken nach besonderer
Abschätzung. Würzburg innerhalb der Stadt 25 M. für 1 Anschluss, ausserhalb
für ein einfaches Wohnhaus und für ein Fabrikgebäude bis zu 20 Arbeitern
500 AM, bei grösserer Arbeiterzahl für jeden weiteren Arbeiter 20 M. Prag
0,16. M. für 1m der überbauten Fläche des Grundstücks.
E. Reinigung von Kanalwassern.
I. Flussverunreinigung.
Ob Kanalwasser unmittelbar in öffentliche Wasserläufe eintreten darf oder
erst gereinigt werden muss und bis zu welchem Grade — das ist sowohl in
der wissenschaftlichen Betrachtung als in der amtlichen Praxis noch ziemlich
unsicher. Im Folgenden erörtern wir zunächst einzeln die Momente, welche
bei dieser Frage von Bedeutung sind.
1. Beschaffenheit des Kanalwassers. Wie in DIV gezeigt, ver-
B\ ursacht das planmässige Abschwemmen der Exkremente keinen absoluten Gegen-
| satz zwischen zwei Gruppen von Kanalwässern; vielmehr bilden alle eine
stetige Reihe von Gliedern, bei welchen der Grad der Verunreinigung lange
nicht so stark abgestuft ist, wie es die theoretische Rechnung über Exkremente
ergeben würde, In chemischer Beziehung sind die Elemente und die Zer-
setzungsprodukte der Exkremente identisch mit denjenigen anderer organischer
Stoffe aus Haushaltungen und Gewerben. Auch die Menge des Kanalwassers
hängt wenig von der Methode ab, nach welcher die Exkremente beseitigt