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316 Reinigung von Kanalwasser.
sonderer Beitrag zu den Betriebskosten einer zentralen Reinigungsanlage auf-
erlegt werden.
Statt der Reinigung ist eventuell auch eine Verdünnung des Kanalwassers
geeignet, übermässiger Flussverunreinigung vorzubeugen. Von diesem Hilfs-
mittel ist nur das Beispiel von Bremen bekannt, woselbst das Kanalwasser der
Altstadt in Gräben und einen kleinen Fluss (Wumme) geleitet wird, um erst
später die Weser zu erreichen. Jene kleinen Wasserläufe wurden stark verun-
reinigt. Deshalb pumpt man jetzt Wasser aus der Weser in den Stadtgraben
als Spülbehälter (8.275), und verdünnt damit das Kanalwasser im Verhältniss
1:5 (vgl. die Mischungszahl bei Nothauslässen $. 258), wonach die Wasser-
menge der offenen Gräbeu erheblich gesteigert ist und die Schmutzstoffe leichter
in ihnen fortgeschwemmt, Ablagerungen und Gerüche vermindert werden.
Vielleicht könnte auf diesem Wege auch an anderen Orten, wenigstens an-
nähernd und streckenweise, geholfen werden.t)
7. Amtliche Behandlung von Flussverunreinigungen in den ver-
schiedenen Ländern. In England ist der erste amtliche Vorgang die Ein-
setzung der sog. Rivers Pollution Commission 1868, welche nach höchst sorg-
fältigen und werthvollen Untersuchungen gewisse Reinheitsgrenzen für die
Flüssigkeiten vorschlug, welche in Wasserläufe geleitet werden wollen. Die-
selben sollten an suspendirten Bestandtheilen für 1ecbm höchstens 308 unor-
ganische und 108 organische enthalten, sowie auch hinsichtlich 8 verschiedener
chemischer Elemente gewisse Grenzen einhalten.
Dieser Vorschlag lässt sich sowohl formell als materiell anfechten. Das
Erstere, weil es nicht auf eine gewisse Reinheit des Kanalwassers, sondern
auf diejenige des Flusswassers ankommt und das sub 2 erörterte Ver-
dünnungs-Verhältniss gar nicht berücksichtigt ist. Das Zweite, weil die eng-
lischen Grenzzahlen für Kanalwasser danach z. Th. noch strenger als unsere
üblichen Grenzzahlen für Trinkwasser ausgefallen wären. Vermuthlich ist dies
dadurch zu erklären, dass Exkremente als unvermeidlich in jedem Kanalwasser
angesehen werden,
Indem also diese Grenzen zu tief in die verschiedensten Verhältnisse ein-
zugreifen schienen, so ist die Gesetzgebung mit dem River Pollution Act 18762)
dem Vorschlage jener Kommission nicht gefolgt. Er verbietet vielmehr nur
im allgemeinen das Hineinbringen von trockenen Abfällen, von städtischem
Kanalwasser, von schädlichen Fabrikabwässern. Nur bestehende Kanäle für
Städte oder Fabriken dürfen bleiben, wenn die nach Ansicht der Behörde best-
möglichen Mittel gebraucht werden, um die Kanalwasser zu reinigen. That-
sächlich wird letztere Bestimmung sehr milde gehandhabt und das Gesetz über-
haupt mehr als ein verbesserungsbedürftiger Nothbehelf angesehen. Ein
Unterschied in der Richtung, ob Exkremente systematisch mitgeführt werden
oder nicht, kommt in dem Gesetz nicht vor.
Für Preussen sind die durch die K. Wissenschaftliche Deputation für
das Medizinalwesen seit 1875 für eine Reihe von Städten ertheilten Gutachten
und die darauf gestützten Ministerial-Erlasse zu beachten. Hiernach ist an-
fünglich das Prinzip als massgebend erklärt worden, dass die Wasserläufe
frei von dem systematischen Einfluss städtischer Abwasser zu erhalten seien
(Köln) und in Folge dieser strengen Forderung ist die Ausführung mancher syste-
matischen Kanalisation gehindert oder verzögert worden. Später wurde nur
thunlichste Reinhaltung gefordert und in Aussicht gestellt, dass in jedem spe-
ziellen Fall alle in Betracht kommenden örtlichen Verhältnisse, namentlich der be-
treffenden Wasserläufe, berücksichtigt werden sollten. Die nunmehr stattfindende
Beurtheilung von Fall zu Fall wird in den betheiligten Kreisen als eine Erleich-
terung gegenüber dem absoluten Verbot empfunden, obgleich leider feste Normen
zum Projektiren und Beurtheilen fehlen, vielmehr Aenderungen je nach dem Erfolg
meistens vorbehalten bleiben. Im allgemeinen hält die Deputation noch
den Standpunkt fest, das unmittelbare Einleiten von solchem Kanalwasser,
welches planmässig Exkremente mitschwemmt, in Flüsse als Ausnahme anzu-
1) Zentralblatt der Bauverwaltung 1889, 428.
melline dieses Gesetzes in der Vierteljahrschrift für öffentliche Gesundheitspflege
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