Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
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316 Reinigung von Kanalwasser. 
sonderer Beitrag zu den Betriebskosten einer zentralen Reinigungsanlage auf- 
erlegt werden. 
Statt der Reinigung ist eventuell auch eine Verdünnung des Kanalwassers 
geeignet, übermässiger Flussverunreinigung vorzubeugen. Von diesem Hilfs- 
mittel ist nur das Beispiel von Bremen bekannt, woselbst das Kanalwasser der 
Altstadt in Gräben und einen kleinen Fluss (Wumme) geleitet wird, um erst 
später die Weser zu erreichen. Jene kleinen Wasserläufe wurden stark verun- 
reinigt. Deshalb pumpt man jetzt Wasser aus der Weser in den Stadtgraben 
als Spülbehälter (8.275), und verdünnt damit das Kanalwasser im Verhältniss 
1:5 (vgl. die Mischungszahl bei Nothauslässen $. 258), wonach die Wasser- 
menge der offenen Gräbeu erheblich gesteigert ist und die Schmutzstoffe leichter 
in ihnen fortgeschwemmt, Ablagerungen und Gerüche vermindert werden. 
Vielleicht könnte auf diesem Wege auch an anderen Orten, wenigstens an- 
nähernd und streckenweise, geholfen werden.t) 
7. Amtliche Behandlung von Flussverunreinigungen in den ver- 
schiedenen Ländern. In England ist der erste amtliche Vorgang die Ein- 
setzung der sog. Rivers Pollution Commission 1868, welche nach höchst sorg- 
fältigen und werthvollen Untersuchungen gewisse Reinheitsgrenzen für die 
Flüssigkeiten vorschlug, welche in Wasserläufe geleitet werden wollen. Die- 
selben sollten an suspendirten Bestandtheilen für 1ecbm höchstens 308 unor- 
ganische und 108 organische enthalten, sowie auch hinsichtlich 8 verschiedener 
chemischer Elemente gewisse Grenzen einhalten. 
Dieser Vorschlag lässt sich sowohl formell als materiell anfechten. Das 
Erstere, weil es nicht auf eine gewisse Reinheit des Kanalwassers, sondern 
auf diejenige des Flusswassers ankommt und das sub 2 erörterte Ver- 
dünnungs-Verhältniss gar nicht berücksichtigt ist. Das Zweite, weil die eng- 
lischen Grenzzahlen für Kanalwasser danach z. Th. noch strenger als unsere 
üblichen Grenzzahlen für Trinkwasser ausgefallen wären. Vermuthlich ist dies 
dadurch zu erklären, dass Exkremente als unvermeidlich in jedem Kanalwasser 
angesehen werden, 
Indem also diese Grenzen zu tief in die verschiedensten Verhältnisse ein- 
zugreifen schienen, so ist die Gesetzgebung mit dem River Pollution Act 18762) 
dem Vorschlage jener Kommission nicht gefolgt. Er verbietet vielmehr nur 
im allgemeinen das Hineinbringen von trockenen Abfällen, von städtischem 
Kanalwasser, von schädlichen Fabrikabwässern. Nur bestehende Kanäle für 
Städte oder Fabriken dürfen bleiben, wenn die nach Ansicht der Behörde best- 
möglichen Mittel gebraucht werden, um die Kanalwasser zu reinigen. That- 
sächlich wird letztere Bestimmung sehr milde gehandhabt und das Gesetz über- 
haupt mehr als ein verbesserungsbedürftiger Nothbehelf angesehen. Ein 
Unterschied in der Richtung, ob Exkremente systematisch mitgeführt werden 
oder nicht, kommt in dem Gesetz nicht vor. 
Für Preussen sind die durch die K. Wissenschaftliche Deputation für 
das Medizinalwesen seit 1875 für eine Reihe von Städten ertheilten Gutachten 
und die darauf gestützten Ministerial-Erlasse zu beachten. Hiernach ist an- 
fünglich das Prinzip als massgebend erklärt worden, dass die Wasserläufe 
frei von dem systematischen Einfluss städtischer Abwasser zu erhalten seien 
(Köln) und in Folge dieser strengen Forderung ist die Ausführung mancher syste- 
matischen Kanalisation gehindert oder verzögert worden. Später wurde nur 
thunlichste Reinhaltung gefordert und in Aussicht gestellt, dass in jedem spe- 
ziellen Fall alle in Betracht kommenden örtlichen Verhältnisse, namentlich der be- 
treffenden Wasserläufe, berücksichtigt werden sollten. Die nunmehr stattfindende 
Beurtheilung von Fall zu Fall wird in den betheiligten Kreisen als eine Erleich- 
terung gegenüber dem absoluten Verbot empfunden, obgleich leider feste Normen 
zum Projektiren und Beurtheilen fehlen, vielmehr Aenderungen je nach dem Erfolg 
meistens vorbehalten bleiben. Im allgemeinen hält die Deputation noch 
den Standpunkt fest, das unmittelbare Einleiten von solchem Kanalwasser, 
welches planmässig Exkremente mitschwemmt, in Flüsse als Ausnahme anzu- 
  
1) Zentralblatt der Bauverwaltung 1889, 428. 
melline dieses Gesetzes in der Vierteljahrschrift für öffentliche Gesundheitspflege 
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