Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
   
  
  
  
  
  
  
Bedarf an Licht und Luft. 39 
2. Einzelne grössere Flächen zu öffentlichen Anlagen verwendet: Leipzig, 
Regensburg, Braunschweig, Wien; mit Höhenunterschieden: Lübeck, Augsburg. 
3. Ausgedehnter, landschaftlich behandelter Gürtel: Frankfurt, Münster, 
Würzburg, Graz; mit Verwerthung von Höhenunterschieden: Hamburg?), Bremer, 
Rostock, Breslau, Worms. 
VI. Bedarf an Licht und Luft." 
Bei dem Entwurf städtischer Strassen und Bauviertel kommt stets das 
Bedürfniss von Licht und Luft für die künftigen Häuser in Frage. In dieser 
Hinsicht sind 2 Klassen von Fenstern zu unterscheiden: nothwendige 
Fenster für Räume, welche zu längerem Aufenthalt von Menschen bestimmt 
sind, als Wohn- und Schlafzimmer, Arbeits- und Versammlungs-Räume, Küchen, 
wobei eine gewisse Fensterfläche im Verhältniss zur Raumgrösse als Minimum 
gefordert werden sollte2) Sodann untergeordnete Fenster, welche in 
manchen sonstigen Räumen zwar auch 
nothwendig, aber nach Zahl und Grösse 
weniger wichtig sind, sowie solche, 
welche in bewohnten Räumen über jenes 
_£ ,;, Minimum hinaus gehen. Wie bei der 
\- Menge, so ist auch bei der Richtung 
des Lichteinfalls ein Unterschied zu 
machen. Nur bei „nothwendigen“ Fenstern 
wird derselbe genauer geprüft, und zwar 
dann, wenn ein gegenüber stehendes Ge- 
bäude das direkte Himmelslicht be- 
schränkt. Hier muss ein angemessenes 
Verhältniss zwischen Höhe h und Ab- 
stand b des besagten Gebäudes einge- 
= halten werden. Die gebräuchlichste Re- 
Ben eh gel lautet, dass die gesammte Fenster- 
fläche Himmelslicht vom Zenith abwärts 
bis 450 empfangen solle, also in der Vor- 
aussetzung, dass Fenster vom Erdboden an aufsteigen (Keller, Ladenfenster) 
Fig. 67. 
    
    
    
  
er 
  
  
/ 
cr 
2 
h=b. Andere fordern den flachsten Lichtstrahl unter 56%, d.h. Ah —nr 
Beide Regeln sind theoretisch nicht zu begründen, vielmehr nur aus dem Gefühl 
entstanden, welches zwischen den Bedürfnissen der Gesundheit und der Boden- 
ausnützung vermitteln wollte. Genauer genommen kommt aber die Beleuchtung 
nicht blos der Fensterfläche, sondern des Innern in Frage. Nach Fig. 67 
geniesst ein beliebiger Punkt c im Erdgeschoss, z. B. ein Arbeitstisch, direktes 
Himmelslicht vom Bogen «, dessen Grösse, ausser von A nnd d, noch abhängig 
ist von dem Abstande und dem Höhenunterschiede zwischen ce und Fenster- 
sturz ee Rückt c mehr ins Innere zurück, so vermindert sich « und wird 
schliesslich o. Diese Grenze der direkten Beleuchtung ergiebt sich durch die 
Linie de, welche den Neigungswinkel 8 besitzt. Wenn man nun verlangt, 
dass diese Grenze mit der üblichen Zimmertiefe 5m übereinstimmt, und die in 
der Figur eingeschriebenen Höhen-Abmessungen zugrunde gelegt werden, so 
1) Ein Theil der neuerlich umgestalteten Wall-Anlagen dargestellt in der Deutschen 
Bauzeitung 1879, 239. 
Dies geschieht zwar bis jetzt, ausser in Spezialvorschriften für Schulgebäude und 
Krankenhäuser, erst wenig. Massgebend für die Fenstergrösse wäre wegen der Lufterneuerung 
im allgemeinen das Volumen eines Zimmers, aber auch das Verhältniss zwischen Grundfläche 
und Höhe wichtig, weil bei gleicher Grundfläche das höhere Zimmer hygienisch günstiger als 
das niedrige, endlich wegen der Beleuchtung auch das Verhältniss zwischen Tiefe und Höhe 
zu berücksichtigen. Vorgeschlagen ist 1 am Fensterfläche auf 25 bis 40 cbm Raum, 1 auf 30 
wäre gewiss nicht zu viel verlangt (Bauordnungen von Dortmund, Freiburg, Newyork). Von der 
Grundfläche ausgehend, hat man etwa auf je 10 am derselben l am Fensterfläche vorgeschrieben 
(z. B. in Basel), was bei einer Minimalhöhe des Zimmers von 2,5 m gleichkommt mit 1 qm 
Fenster auf 25 cbm Volumen. Für manche bauliche Bedürfnisse, z. B. Zwischenzimmer, 
Geschäftslokale, Versammlungsräume, sollten aber anch Ausnahmen, bezw, Oberlicht und 
künstliche Ventilation zugelassen werden. 
ee RB DEE SEHEN ZU ERBEN REN. EEE NORD 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.