40 Entwurf von Bebauungsplänen.
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muss sem: „5 =5, hieraus: %=0,65+5. Man erkennt aus dieser
Formel, wie auch schon aus der Fignr, dass, um stets gleiche Beleuchtungs-
h
stärke zu haben, das Verhältniss 7, nicht konstant ist: niedrige Häuser
gestatten verhältnissmässig geringere Abstände (schmälere Strassen) als hohe
Gebäude, Uebrigens hilft auch der Reflex i der gegenüber stehenden Wand
etwas mit, welcher gerade bei hohen Gebäuden erheblich ist, so dass sich jener
Unterschied mildert.
Bei der weitern Darstellung dieses Gegenstandes sind nun die Fenster
an der Strasse und d.e nicht gegen die Strasse gerichteten gesondert zu
untersuchen.
An der Strassenseite befinden sich stets nothwendige Fenster, und
zwar gewöhnlich von unten an, daher nach dem Gesetz = die Regel: Ein
Gebäude darf nicht höher aufsteigen, als der Abstand desselben von der
gegenüber liegenden Baulinie beträgt, d. i. Strassenbreite — etwaige Vorgärten,
Wasserläufe usw. Ueber einmündende Querstrassen wird die Baulinie fort-
laufend gedacht. Dabei versteht sich die Höhe der Gebäude von der Erd-
oberfläche bis zur Oberkante des Dachgesimses, bezw. einer sich darüber er-
hebenden Attika oder dichten Brüstung. Ist die Waud unten oder oben nicht
wagrecht abgeschlossen (Giebel, Aufbauten), so
wird mittels Division ihrer Länge in den gesammten
Flächeninhalt eine mittlere Höhe berechnet. Ge-
wisse Bautheile, welche zwar über die Oberkante
der Wand empor ragen, aber im Verhältniss zu letz-
terer sehr geringen Flächeninhalt darbieten, dürften
zu vernachlässigen sein (Schornsteine, schlanke
Thürme, Bildsäulen, stark durchbrochene Gitter).
Ferner werden mit zur Gebäudehöhe gerechnet: steile
Dachflächen und Dachaufbauten mit demjenigen Theil
ihrer Höhe, welcher die Höhe eines Daches von 450
Neigung übertrifft, Fig. 68 (x ausgeglichene Höhe
einer Reihe von Dachfenstern, z in Frage kommende Gebäudehöhe). In Berlin
wird auch ein Ueberschuss der Gesimsausladung über 50 em mit zur Höhe
gerechnet, insofern dadurch dem gegenüber liegenden Hause Licht ent-
zogen wird.
Bei nicht paralleler Richtung zweier Baufluchten gilt deren mittlerer
Abstand. Bei Eckhäusern erfolgt die Beleuchtung nicht blos von oben, sondern
auch von der Seite, deshalb etwas mehr Höhe, insbesondere an der schmalern
der beiden Strassen zulässig ist. Dies wird gewöhnlich in der Art verwirklicht,
dass das von der breitern Strasse abgeleitete Höhenmass auch an der schmalern
Strasse bis auf eine bestimmte Entfernung von der Ecke durchgeführt werden darf.
Diese Entfernung wird vielfach gleichbleibend, zwischen I2und 23 nm, festgesetzt,
richtiger aber zu einem Vielfachen der Breite der schmalern Strasse, nämlich
zwischen der einfachen und doppelten Strassenbreite. In Berlin soll jede der
beiden Strassen für sich berücksichtigt, oder für das ganze Haus das Mittel aus
beiden zugrunde gelegt werden: ersteres ist baulich unausführbar, letzteres un-
nöthiger Weise nachtheilig für die Ausnutzung. Gebäude, welche zwischen
zwei Strassen stehen, sollten für jede der beiden Fronten sich nach der vor-
liegenden Strasse richten, also unter Umständen auf zweierlei Höhen
begrenzt werden.
Vorstehendes Prinzip: Höhe = Breite oder h = b ist zur Grundlage an-
genommen in Bayern, Sachsen, Kassel,!) ferner in den Städten Altona, Basel;
Berlin, Düsseldorf, Dortmund, Dresden, Erfurt, Essen, Freiburg, Heidelberg,
Königsberg, Posen. Wiesbaden, sowie in den Voroıten Hamburgs. Anderwärts
wird nur ein geringeres Maass der Beleuchtung vorgeschrieben, und zwar
hauptsächlich nach zweierlei Methoden der Berechnung:
!) Die in diesem Abschnitt über Kassel und Köln gemachten Angaben beziehen sich auf alle
Städte in den betr. Regierungsbezirken, indem dieselben gemeinsame Bauordnungen besitzen.
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