Full text: Städtisches Strassenwesen und Städtereinigung (Abtheilung 3, 3. Heft)

  
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42 Entwurf von Bebauungsplänen. 
Dazu noch stärkere Beschränkungen in gewissen Aussenbezirten, aber auch 
Nachlässe unter schwierigen Umständen in der alten Stadt und bei Fabriken. 
In den österreichischen Bauordnungen fehlt ein allgemeiner Grundsatz 
über das Verhältniss A: 5, und begnügt man sich mit Maximalgrenzen für 
die Zahl der Geschosse und zuweilen noch für die Haushöhe. So soll in Wien 
die Höhe von Wohnhäusern 25 m, der Fussboden des obersten Geschosses 20 m 
nicht übersteigen, und ist die Anzahl der Geschosse beschränkt in Strassen 
unter 12m Breite auf 3, in den Vororten (wie in Landstädten) auf 4, 
übrigens allgemein auf 5, wobei jedoch ein hohes Erdgeschoss wieder unter- 
getheilt werden darf, also thatsächlich 6. In Linz gelten die Grenzen: in 
Strassen unter 12m Breite A = 20m und 5 Geschosse, in breitern Strassen 
h=26m und ebenfalls 5 Geschosse, bei der Bauweise mit Zwischenräumen 
h= 15m und 3 Geschosse. In Prag stimmen die Vorschriften über die Häuser- 
höhe mit Wien, diejenigen über die Geschosszahl 
Fig. 69. mit Linz überein. Innsbruck gestattet höchstens 
< 4 oder 5 Geschosse, je nachdem die Strassen- 
ee breite unter oder über 20 m beträgt. In Budapest 
In EN sind dreigeschossige Gebäude bis 16m Höhe 
N a, N überall zulässig, viergeschossige mit 21m Maximal- 
Se AN höhe an Strassen von mindestens 10m Breite, fünf- 
ni N geschossige mit 25m Maximalhöhe an Strassen von 
So Baur mindestens 15m Breite, 
N N Das französische Gesetz erlaubt 6 Ge- 
N N schosse, ist aber in einzelnen Städten und Be- 
\ N zirken zugunsten der Gesundheit verschärft. 
N Ne In neuen Stadttheilen dürfte durchweg 
N die Zahl 4 anzusetzen, in einzelnen Bezirken und 
I, Strassen auch noch kleiner zu wählen sein. Als 
: N bewohnte Geschosse gelten eventuell auch Keller, 
Erdgeschoss, Zwischengeschoss, Dachgeschoss, aber 
nicht einzelne zu Wohnungen gehörige Kam- 
3 ARD S mern, z. B. im Dachraum. Das ib er den te- 
N > N wohnten Geschossen noch andre unbewohnte 
S ” N folgen, falls die Hauptregel h = b solches zulässt, 
S = 5 N wäre unbedenklich, so dass die Vorschrift korrekt 
lauten sollte: Wohnungen dürfen nicht höher 
als im nten Geschoss angelegt werden. 
Wenn die Zahl der bewohnten Geschosse be- 
grenzt wird, so ist jenes andre Maximum für die 
Häuserhöhe in Meter überflüssig und thatsächlich 
in mauchen Orten weggelassen. Ja eskönnte sogar 
schädlich sein, indem unter Umständen recht hohe 
Lagerhäuser, Versammlungslokale usw. erwünscht 
sind, wobei ja immer Uebertreibungen durch die 
\ N Hauptregel = b verhindert sind. Die beiden 
ne an Vorschriften =D und Maximum für die Zahl 
ne der Geschosse sind gleichzeitig zu beachten; 
; namentlich bedarf man beider bei grossen Par- 
zellirungen, um zweckmässige Strassenbreiten und gesunde Wohnverhältnisse 
zu erbalten. 
. Wenden wir uns nun zu den nicht gegen die Strasse gerichteten Gebäude- 
wänden, so sollte hier das gleiche Mass von Licht und Luft gewährt werden 
wie an der Strasse, ja eher noch mehr bei der üblichen Letensweise der 
Menschen und bei der mehr verschobenen Bebauung von Hinterräumen. Bei 
den hier vorkommenden mannichfaltigen Kombinationen ist es am besten, jedes 
einzelne Fenster oder jede Fenstergruppe zu prüfen, wobei freilich im allgemeinen 
die unterste Fensterreihe massgebend sein wird, und würde das Ideal lauten: 
Jedes nothwendige Fenster soll von einem gegenüber stehenden, überragen- 
den Gebäude in rechtwinkliger Richtung mindestens ebenso weit entfernt sein, 
als der Höhenunterschied zwischen Fensterbank und Oberkante des Gebäudes 
  
   
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